OLG Karlsruhe (Vergabesenat) Beschluss vom 28. August 2024 Az. 15 Verg 8/24
Gleichwertigkeitsprüfung bei Leitfabrikaten
Der Auftraggeber muss die Parameter, anhand derer die Gleichwertigkeit eines angebotenen Produkts zu einem in den Vergabeunterlagen genannten Leitfabrikat geprüft wird, ausreichend klar festlegen. Ein Angebot ist bereits dann ausschreibungskonform, wenn es die tatsächlich vorgegebenen Gleichwertigkeitsparameter erfüllt – nicht dokumentierte, weitergehende Erwartungen des Auftraggebers rechtfertigen keinen Ausschluss.
§ 97 Abs. 6 GWB, § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 5, § 16 Nr. 1 VOB/A Volltext in der amtlichen Quelle