Bietergemeinschaft: gemeinsam bieten, ohne das Angebot zu gefährden
Für viele Mittelständler ist die Bietergemeinschaft der Weg zu Aufträgen, die einer allein nicht stemmen kann. Das Vergaberecht behandelt sie wie einen Einzelbieter und verbietet, ihr eine bestimmte Rechtsform für die Angebotsabgabe vorzuschreiben (§ 43 Abs. 2 VgV). Gefährlich wird es an drei Stellen: beim Kartellrecht, wenn sich Wettbewerber zusammentun, bei den Formalien der gemeinsamen Erklärung und bei jeder Änderung im Kreis der Mitglieder.
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Was wir für Sie tun
Kartellrechtliche Zulässigkeit absichern
Schließen sich Unternehmen derselben Branche zusammen, fragt die Vergabestelle nach den Gründen. Wir prüfen, ob die Bietergemeinschaft trägt, und schreiben die Begründung so, dass sie einer Nachfrage und einem Nachprüfungsverfahren standhält.
Erklärungen, Vollmacht, Eignung im Verbund
Benennung der Mitglieder, bevollmächtigter Vertreter, gemeinsame Haftung, Verteilung der Eignungsnachweise: Wir stellen die Unterlagen abgabefertig zusammen, damit das Angebot nicht an einer Formalie scheitert.
Wechsel, Ausfall, Insolvenz
Fällt ein Mitglied aus oder will die Gemeinschaft ihre Zusammensetzung ändern, steht der Zuschlag auf dem Spiel. Wir prüfen, ob und wie das Angebot zu retten ist, bevor die Vergabestelle entscheidet.
Innenverhältnis und ARGE
Bietergemeinschaftsvereinbarung vor der Abgabe, ARGE-Vertrag nach dem Zuschlag: Aufgabenteilung, Haftung im Innenverhältnis, Ausscheiden eines Partners, gemeinsames Vorgehen bei Rüge und Nachprüfung.
So läuft es ab
Konstellation schildern
Wer will mit wem bieten, wer kann was, wie stehen die Partner sonst im Wettbewerb zueinander? Bekanntmachung und Vergabeunterlagen hochladen.
Struktur-Empfehlung
Bietergemeinschaft, Nachunternehmer oder Eignungsleihe: Wir empfehlen die Struktur, die vergabe- und kartellrechtlich trägt und wirtschaftlich passt.
Erklärungen und Verträge
Sie erhalten die Erklärungen abgabefertig, die Begründung für die Vergabestelle und auf Wunsch die Vereinbarung für das Innenverhältnis.
Bietergemeinschaft, Nachunternehmer oder Eignungsleihe?
Bietergemeinschaft. Alle Mitglieder sind gemeinsam Bieter und später gemeinsam Auftragnehmer. Sie haften dem Auftraggeber in der Regel gemeinsam; nimmt die Gemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr teil, haften die Gesellschafter für ihre Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner persönlich (§§ 705 Abs. 2, 721 BGB). Dafür bündeln sie Eignung und Kapazitäten.
Nachunternehmer. Einer ist Bieter und Auftragnehmer, die anderen arbeiten ihm zu. Seine Haftung gegenüber dem Auftraggeber bleibt unberührt (§ 36 Abs. 2 VgV). Der Nachunternehmer ist nicht Vertragspartner des Auftraggebers; dieser prüft aber vor dem Zuschlag, ob bei ihm Ausschlussgründe vorliegen, und verlangt bei zwingenden Gründen seine Ersetzung (§ 36 Abs. 5 VgV).
Eignungsleihe. Der Bieter stützt sich für die Eignung auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens und weist nach, dass sie ihm tatsächlich zur Verfügung stehen, etwa durch eine Verpflichtungserklärung (§ 47 Abs. 1 VgV). Geht es um berufliche Erfahrung oder Befähigungsnachweise, muss das andere Unternehmen die Leistung auch selbst erbringen; bei geliehener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit kann der Auftraggeber eine gemeinsame Haftung verlangen (§ 47 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 VgV).
Die typischen Stolpersteine
Fehlende Begründung. Wettbewerber, die gemeinsam bieten, sollten die Gründe für ihren Zusammenschluss vor der Abgabe dokumentieren. Kartellverstöße prüfen Vergabestellen und Nachprüfungsinstanzen mit; ob die Bietergemeinschaft kartellrechtswidrig ist, steht nicht im Belieben der Vergabestelle (OLG Celle, 13 Verg 2/16, Rn. 11). Ein Konkurrent kann den Punkt oberhalb der EU-Schwellenwerte im Nachprüfungsverfahren angreifen.
Vollmachtslücken. Unterschreibt das federführende Mitglied ohne dokumentierte Vollmacht aller anderen, steht das Angebot auf tönernen Füßen.
Eignungslücken im Verbund. Nicht jede Anforderung lässt sich addieren. Manches muss jedes Mitglied selbst erfüllen, etwa das Fehlen von Ausschlussgründen; anderes genügt in der Summe. Die Vergabeunterlagen legen das fest (§ 43 Abs. 2 Satz 3 VgV). Lesen und zuordnen, bevor die Struktur steht.
Änderungen nach der Abgabe. Ein Mitgliederwechsel nach Angebotsabgabe ist nur in engen Grenzen möglich. Klären Sie die Zusammensetzung abschließend, bevor Sie abgeben, und regeln Sie im Innenverhältnis, was bei Ausfall eines Partners geschieht.
Nach dem Zuschlag: die ARGE
Mit dem Zuschlag wird aus der Bietergemeinschaft die Arbeitsgemeinschaft, die den Auftrag ausführt. Spätestens jetzt braucht sie einen Vertrag, der Aufgaben, Beiträge, Gewinn- und Verlustverteilung, Geschäftsführung und Vertretung, Haftung im Innenverhältnis und das Ausscheiden eines Partners regelt. Hat der Auftraggeber eine bestimmte Rechtsform für die Ausführung verlangt, ist sie jetzt anzunehmen (§ 43 Abs. 3 VgV).
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Häufige Fragen
Dürfen sich Wettbewerber zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen?
Ja, aber nicht in jedem Fall. Eine Bietergemeinschaft ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen und kann gegen das Kartellverbot des § 1 GWB verstoßen. Problematisch ist sie, wenn die Mitglieder auf demselben Markt tätig sind und sich jeweils auch allein an der Ausschreibung hätten beteiligen können. Das OLG Celle hat drei Fallgruppen genannt, in denen eine solche Bietergemeinschaft dennoch zulässig ist: wenn jedes Unternehmen für sich objektiv nicht leistungsfähig ist, wenn seine Kapazitäten anderweitig gebunden sind, oder wenn erst der Zusammenschluss im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Entscheidung ein Erfolg versprechendes Angebot ermöglicht (Beschluss vom 08.07.2016, 13 Verg 2/16, Rn. 13 bis 16). Unzulässig ist der Zusammenschluss danach, wenn er nur die Zuschlagschancen steigern oder Synergien heben soll (Rn. 18). Zusätzlich muss sich die Absprache spürbar auf den Wettbewerb auswirken (Rn. 19). Heute knüpft ein Ausschluss wegen wettbewerbswidriger Absprache an § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB an; er steht im Ermessen der Vergabestelle.
Die Vergabestelle fragt, warum wir als Bietergemeinschaft anbieten. Was müssen wir liefern?
Eine nachvollziehbare Begründung. Nach dem OLG Celle obliegt es der Bietergemeinschaft, die objektiven Umstände und die kaufmännischen Erwägungen darzulegen, die für ihre Bildung wesentlich waren (Beschluss vom 08.07.2016, 13 Verg 2/16, Rn. 22). Die Entscheidung unterliegt einer Einschätzungsprärogative der Unternehmen, muss aber auf objektiven Anhaltspunkten beruhen (Rn. 20); maßgeblich ist die Lage bei Gründung der Bietergemeinschaft (Rn. 21). Eine Pflicht, die eigenen Kapazitäten auszubauen, damit die Bietergemeinschaft überflüssig wird, besteht nicht (Rn. 36). Halten Sie diese Gründe schon vor der Abgabe schriftlich fest; eine Begründung, die erst im Streit entsteht, überzeugt selten.
Darf die Vergabestelle Bietergemeinschaften ausschließen oder eine Rechtsform verlangen?
Bietergemeinschaften sind wie Einzelbieter zu behandeln, und für die Angebotsabgabe darf keine bestimmte Rechtsform verlangt werden (§ 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 VgV; § 32 Abs. 2 UVgO; die Gleichsetzung für EU-Bauvergaben in § 6 EU Abs. 3 Nr. 2 VOB/A). Zulässig sind nur Bedingungen dazu, wie die Gemeinschaft die Eignung erfüllt und den Auftrag ausführt, und nur mit sachlichem Grund und angemessen (§ 43 Abs. 2 Satz 3 VgV). Nach dem Zuschlag kann eine bestimmte Rechtsform verlangt werden, soweit das für die Ausführung erforderlich ist (§ 43 Abs. 3 VgV). Bei nationalen Bauvergaben ist die Gleichsetzung an eine Bedingung geknüpft: Die Gemeinschaft muss die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben ihrer Mitglieder ausführen (§ 6 Abs. 2 VOB/A). Eine Klausel, die Bietergemeinschaften ohne Grund ausschließt, sollten Sie sofort rügen. Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt: binnen zehn Kalendertagen ab Erkennen, und ist die Klausel schon aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Steht sie schon in der Bekanntmachung eines Teilnahmewettbewerbs, ist das die Teilnahmefrist.
Was muss im Angebot einer Bietergemeinschaft stehen?
Die Mitglieder und ein Mitglied als bevollmächtigter Vertreter für Abschluss und Durchführung des Vertrags. Fehlt die Benennung des Vertreters, ist sie vor dem Zuschlag beizubringen (§ 13 Abs. 5 VOB/A, § 13 EU Abs. 5 VOB/A); nach § 38 Abs. 12 UVgO kann auch die Benennung der Mitglieder bis dahin nachgeholt werden. Was die Vergabestelle darüber hinaus verlangt, etwa eine Erklärung zur gesamtschuldnerischen Haftung oder zur Aufgabenverteilung, steht in den Vergabeunterlagen. Die Vollmachten aller Mitglieder gehören in die Angebotsmappe.
Ein Mitglied fällt aus oder wird insolvent. Ist das Angebot verloren?
Nicht zwingend, aber die Lage ist ernst. Der Bieter ist Teil des Angebots; jede Änderung im Kreis der Mitglieder nach der Abgabe berührt die Gleichbehandlung der Bieter. Für ein Verhandlungsverfahren im Sektorenbereich hat der Europäische Gerichtshof es zugelassen, dass ein verbleibendes Mitglied nach Auflösung der Bietergemeinschaft an ihre Stelle tritt, sofern erwiesen ist, dass es die Anforderungen des Auftraggebers allein erfüllt und seine weitere Teilnahme die Wettbewerbssituation der übrigen Bieter nicht beeinträchtigt (Urteil vom 24.05.2016, C-396/14, MT Højgaard und Züblin). Ob sich das auf andere Verfahrensarten übertragen lässt, ist nicht gesichert; verlassen Sie sich nicht darauf. Es hängt jedenfalls an der Eignung des verbleibenden Mitglieds. Insolvenz kann zudem einen eigenen fakultativen Ausschlussgrund begründen (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Klären Sie sofort, wie das Angebot zu halten ist, und informieren Sie die Vergabestelle zeitnah. Wer den Ausfall verschweigt, riskiert den Ausschluss der ganzen Gemeinschaft wegen zurückgehaltener Auskünfte (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB).
Darf ein Mitglied der Bietergemeinschaft zusätzlich allein anbieten?
Davon ist dringend abzuraten. Gibt ein Unternehmen für dieselbe Leistung ein eigenes Angebot ab und bewirbt sich daneben als Mitglied einer Bietergemeinschaft, ist der Geheimwettbewerb in Bezug auf beide Angebote grundsätzlich nicht gewahrt (OLG Naumburg, Beschluss vom 30.07.2004, 1 Verg 10/04, Rn. 17, noch zum früheren Recht). Heute kann ein solcher Fall zum Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB führen. Der Europäische Gerichtshof verlangt bei miteinander verbundenen Bietern, dass der Auftraggeber bei Zweifeln prüft, ob die Angebote tatsächlich eigenständig und unabhängig sind; sind sie es nicht, steht das einem Zuschlag entgegen (Urteil vom 17.05.2018, C-531/16). Wer dennoch doppelt antreten will, muss belegen können, dass die Angebote unabhängig voneinander und ohne Kenntnis des jeweils anderen erstellt wurden.
Muss ich Nachunternehmer schon im Angebot benennen?
Die Vergabestelle kann verlangen, dass Sie mit dem Angebot die Teile benennen, die Sie an Unterauftragnehmer vergeben wollen, und, soweit zumutbar, die vorgesehenen Unterauftragnehmer selbst (§ 36 Abs. 1 Satz 1 VgV). Vor dem Zuschlag kann sie von den Bietern der engeren Wahl die Benennung und den Nachweis verlangen, dass die Mittel der Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 VgV). Stützen Sie sich für die Eignung auf einen Nachunternehmer, gelten zusätzlich die Regeln der Eignungsleihe (§ 47 VgV); sie gelten auch für Bietergemeinschaften (§ 47 Abs. 4 VgV).
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