Die Erfolgsfaktoren aus Bietersicht
Früh kommen. Je früher der Antrag im Verfahren gestellt wird, desto mehr lässt sich noch korrigieren. Nach Zuschlagserteilung hebt niemand mehr etwas auf (§ 168 Abs. 2 GWB).
Die Akteneinsicht ernst nehmen. Viele Verfahren werden nach der Akteneinsicht gewonnen oder verloren: Erst die Vergabeakte zeigt, ob dokumentiert wurde, was die Vergabestelle behauptet. Undokumentierte Wertungsschritte gehen zu ihren Lasten.
Den Beigeladenen einkalkulieren. Der vorgesehene Zuschlagsempfänger wird beigeladen und verteidigt den Auftrag mit. Das erhöht das Kostenrisiko, bringt aber auch Angriffsfläche: Auch dessen Angebot muss der Prüfung standhalten – wer angreift, dessen eigenes Angebot wird allerdings ebenfalls gegengeprüft.
Realistisch bleiben. Die Nachprüfung ist kein Lotterielos. Sie lohnt, wenn ein konkreter, dokumentierbarer Wertungs- oder Verfahrensfehler vorliegt und der Auftragswert das Kostenrisiko trägt. Beides prüfen wir, bevor Sie unterschreiben.
Zuständigkeit: Welche Vergabekammer?
Für Aufträge des Bundes sind die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt zuständig, für Aufträge der Länder und Kommunen die jeweilige Landesvergabekammer (§ 159 GWB). Die zuständige Kammer ist in der Auftragsbekanntmachung angegeben. Eine Übersicht mit Zuständigkeiten und Anschriften führen wir unter Vergabekammern.