Das Nachprüfungsverfahren: scharfes Schwert mit Preisschild
Der Nachprüfungsantrag ist das einzige Instrument, das eine laufende EU-weite Vergabe wirklich anhält: Ab Zustellung darf kein Zuschlag erteilt werden. Dafür verlangt es Tempo, Substanz und eine ehrliche Kosten-Nutzen-Rechnung – alle drei liefern wir.
Was wir für Sie tun
Zulässigkeit wasserdicht
Rüge, Fristen, Antragsbefugnis, drohender Schaden: Die meisten Nachprüfungsanträge scheitern an der Zulässigkeit, nicht in der Sache. Wir prüfen die Hürden, bevor wir den Antrag stellen – und sagen es Ihnen, wenn eine nicht mehr zu nehmen ist.
Antrag mit Substanz
Die Vergabekammer entscheidet auf Grundlage dessen, was vorgetragen ist. Wir arbeiten den Verstoß aus den Unterlagen heraus und nutzen die Akteneinsicht (§ 165 GWB), um die Wertung der Vergabestelle im Detail anzugreifen.
Verhandlung vor der Kammer
Die Vergabekammer entscheidet nach mündlicher Verhandlung, im Regelfall binnen fünf Wochen (§ 167 Abs. 1 GWB). Wir vertreten Sie vollständig – Sie müssen nicht persönlich erscheinen.
Beschwerde zum OLG, wenn nötig
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zum Vergabesenat des OLG möglich – binnen einer Notfrist von zwei Wochen (§ 172 Abs. 1 GWB). Auch diese Etappe planen wir von Anfang an mit.
So läuft es ab
Wirtschaftlichkeitscheck
Auftragswert, Erfolgsaussicht, Kostenrisiko: Sie bekommen von uns eine Zahl, keine Beschwichtigung. Ein Verfahren, das sich nicht rechnet, raten wir Ihnen ab.
Antrag und Zustellung
Der Antrag geht mit Begründung an die zuständige Vergabekammer. Mit der Zustellung an die Vergabestelle greift das Zuschlagsverbot (§ 169 Abs. 1 GWB).
Akteneinsicht, Verhandlung, Entscheidung
Nach Akteneinsicht wird nachgeschärft, dann verhandelt. Die Kammer kann die Wertung aufheben, die Wiederholung anordnen oder andere geeignete Maßnahmen treffen (§ 168 Abs. 1 GWB).
Die Erfolgsfaktoren aus Bietersicht
Früh kommen. Je früher der Antrag im Verfahren gestellt wird, desto mehr lässt sich noch korrigieren. Nach Zuschlagserteilung hebt niemand mehr etwas auf (§ 168 Abs. 2 GWB).
Die Akteneinsicht ernst nehmen. Viele Verfahren werden nach der Akteneinsicht gewonnen oder verloren: Erst die Vergabeakte zeigt, ob dokumentiert wurde, was die Vergabestelle behauptet. Undokumentierte Wertungsschritte gehen zu ihren Lasten.
Den Beigeladenen einkalkulieren. Der vorgesehene Zuschlagsempfänger wird beigeladen und verteidigt den Auftrag mit. Das erhöht das Kostenrisiko, bringt aber auch Angriffsfläche: Auch dessen Angebot muss der Prüfung standhalten – wer angreift, dessen eigenes Angebot wird allerdings ebenfalls gegengeprüft.
Realistisch bleiben. Die Nachprüfung ist kein Lotterielos. Sie lohnt, wenn ein konkreter, dokumentierbarer Wertungs- oder Verfahrensfehler vorliegt und der Auftragswert das Kostenrisiko trägt. Beides prüfen wir, bevor Sie unterschreiben.
Zuständigkeit: Welche Vergabekammer?
Für Aufträge des Bundes sind die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt zuständig, für Aufträge der Länder und Kommunen die jeweilige Landesvergabekammer (§ 159 GWB). Die zuständige Kammer ist in der Auftragsbekanntmachung angegeben. Eine Übersicht mit Zuständigkeiten und Anschriften führen wir unter Vergabekammern.
Häufige Fragen
Was kostet ein Nachprüfungsverfahren?
Die Gebühr der Vergabekammer beträgt mindestens 2.500 Euro und soll 50.000 Euro nicht überschreiten (§ 182 Abs. 2 GWB); sie richtet sich nach dem Aufwand und der wirtschaftlichen Bedeutung, in der Praxis also nach dem Auftragswert. Hinzu kommen die eigenen Anwaltskosten und im Unterliegensfall die notwendigen Aufwendungen der Gegenseite (§ 182 Abs. 4 GWB). Bei Rücknahme des Antrags ermäßigt sich die Gebühr. Vor Antragstellung erhalten Sie von uns eine konkrete Kostenprognose für Ihren Fall.
Wie lange dauert das Verfahren?
Die Vergabekammer soll binnen fünf Wochen nach Eingang des Antrags entscheiden (§ 167 Abs. 1 GWB); bei schwierigen Verfahren kann der Vorsitzende die Frist verlängern. Das Nachprüfungsverfahren ist damit eines der schnellsten Gerichtsverfahren-ähnlichen Verfahren des deutschen Rechts – gebaut für laufende Beschaffungen.
Brauche ich einen Anwalt?
Vor der Vergabekammer besteht kein Anwaltszwang. Faktisch stehen Sie aber einer Vergabestelle gegenüber, die anwaltlich vertreten ist, und einem Beigeladenen (dem Zuschlagsprätendenten), der seinen Auftrag verteidigt. Verfahrensfehler – etwa beim Vortrag nach Akteneinsicht oder bei den strengen Fristen – lassen sich nicht heilen. Zudem sind die Kosten eines Bevollmächtigten des Gegners im Unterliegensfall ohnehin zu tragen.
Was kann die Vergabekammer anordnen – bekomme ich den Auftrag?
Die Kammer spricht Ihnen den Auftrag nicht direkt zu. Sie stellt die Rechtsverletzung fest und trifft die geeigneten Maßnahmen (§ 168 Abs. 1 GWB): typischerweise die Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor der fehlerhaften Wertung und deren Wiederholung unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung. Liegt Ihr Angebot dann vorn, folgt der Zuschlag an Sie.
Kann der Auftraggeber das Zuschlagsverbot umgehen?
Er kann bei der Vergabekammer beantragen, den Zuschlag vorzeitig zu gestatten (§ 169 Abs. 2 GWB); das gelingt nur bei überwiegendem Interesse und wird restriktiv gehandhabt. Erteilt er den Zuschlag ohne Gestattung trotz Zuschlagsverbots, ist der Vertrag unwirksam (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB).
Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern
Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.