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Bieterfux.de Vergaberecht · Rechtsanwalt Werner Werts
Nachschlagewerk · Stand: 6. September 2026

Wertgrenzen und Schwellenwerte 2026

Ob ein Auftrag EU-weit ausgeschrieben, national vergeben oder direkt beauftragt werden darf, entscheiden drei Ebenen: die EU-Schwellenwerte, die Regeln des Bundes und die Wertgrenzen der Länder. 2026 wurde auf allen drei Ebenen kräftig reformiert – diese Übersicht führt den aktuellen Stand mit Rechtsgrundlagen.

EU-Schwellenwerte 2026/2027 (Oberschwelle)

Ab diesen Netto-Auftragswerten gilt das EU-Vergaberecht (GWB/VgV) mit europaweiter Bekanntmachung und vollem Rechtsschutz vor der Vergabekammer. Festgelegt durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150 bis 2025/2152 vom 22.10.2025, gültig vom 01.01.2026 bis 31.12.2027:

AuftragsartSchwellenwert (netto)
Bauleistungen (alle Auftraggeber) 5.404.000 €
Liefer- und Dienstleistungen (öffentliche Auftraggeber allgemein) 216.000 €
Liefer- und Dienstleistungen (oberste und obere Bundesbehörden) 140.000 €
Liefer- und Dienstleistungen (Sektorenauftraggeber) 432.000 €
Konzessionen 5.404.000 €
Soziale und andere besondere Dienstleistungen (Sektoren: 1.000.000 €) 750.000 €

Bund (Unterschwelle)

Direktauftrag: 50.000 € (einheitlich für Liefer-, Dienst- und Bauleistungen)

§ 55 Abs. 2 BHO in der Fassung des Vergabebeschleunigungsgesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), in Kraft seit 01.07.2026; Pflicht zum Wechsel der beauftragten Unternehmen

Bauleistungen

VOB/A § 3a (seit 01.01.2026): Direktauftrag 50.000 €, freihändige Vergabe 100.000 €, beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb 150.000 € – einheitlich für alle Gewerke

Für Verhandlungsvergabe und beschränkte Ausschreibung bei Liefer- und Dienstleistungen gelten die Fallgruppen der UVgO (§ 8 UVgO) ohne pauschale Betragsgrenze; eine UVgO-Neufassung war im September 2026 im Entwurfsstadium.

Wertgrenzen der 16 Bundesländer

Für Landes- und Kommunalvergaben setzen die Länder eigene Grenzen – 2026 mit enormer Spannbreite: von 1.000 Euro (Berlin) bis 250.000 Euro (Bayern, Bau). Je Land finden Sie Details, Rechtsgrundlage und Besonderheiten auf der Landesseite:

Baden-Württemberg

Direktauftrag bis 100.000 € (Liefer/Dienst); Bau: Land 50.000 €, Kommunen 100.000 €.

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Bayern

Spitzenreiter: Bau-Direktauftrag bis 250.000 € je Gewerk, Liefer/Dienst bis 100.000 €.

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Berlin

Restriktiv: Direktauftrag Liefer/Dienst nur bis 1.000 €, Bau nach § 3a VOB/A.

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Brandenburg

Einheitlich 100.000 € Direktauftrag für Land und Kommunen, Bau-Verfahren bis 1 Mio. €.

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Bremen

Noch restriktiv bei Liefer/Dienst; große Reform für Ende 2026 angekündigt.

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Hamburg

Niedrige Direktauftragsgrenzen, aber vereinfachtes Verfahren bis 100.000 €; Novelle läuft.

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Hessen

Radikal vereinfacht seit 25.06.2026: Freigrenzen 100.000 € (Liefer/Dienst) und 750.000 € (Bau).

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Mecklenburg-Vorpommern

Seit März 2026 großzügig: 100.000 € Liefer/Dienst, 150.000 € Bau-Direktauftrag.

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Niedersachsen

Noch bei 20.000 € Direktauftrag; große Novelle auf 100.000 € im Landtag.

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Nordrhein-Westfalen

Kommunen ohne Wertgrenzen (§ 75a GO NRW); Landesbehörden 50.000/100.000 €.

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Rheinland-Pfalz

Restriktiv: Direktauftrag nur bis 10.000 €, Landes-Wertgrenzen verdrängen § 3a VOB/A.

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Saarland

Großzügig und einfach: 100.000 € Direktauftrag, darüber freie Verfahrenswahl bis zur EU-Schwelle.

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Sachsen

Bundesweit restriktivste Regeln; neues Vergabegesetz zum 01.01.2027 angekündigt.

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Sachsen-Anhalt

Einheitlich 100.000 € Direktauftrag, befristet bis Ende 2028.

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Schleswig-Holstein

Neu seit 16.05.2026: 50.000 € Liefer/Dienst, 100.000 € Bau, mit Los-Kumulierungsregeln.

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Thüringen

Mittelfeld: 30.000 € Liefer/Dienst, 75.000 € Bau-Direktauftrag.

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Hinweis zur Verlässlichkeit: Diese Übersicht wird anwaltlich gepflegt (Stand: 6. September 2026), ersetzt aber keine Prüfung im Einzelfall – mehrere Länder haben Reformen im Gesetzgebungsverfahren. Vor einer Vergabeentscheidung oder einem Angriff auf eine Vergabe prüfen wir den tagesaktuellen Stand für Sie.

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