Die Wartefrist ist eine Rechtsschutzfrist – keine Höflichkeit
Die Informations- und Wartepflicht des § 134 GWB existiert, damit unterlegene Bieter den Zuschlag vor seiner Erteilung überprüfen lassen können. Denn mit wirksamer Zuschlagserteilung ist der Primärrechtsschutz beendet: Ein erteilter Zuschlag kann nicht mehr aufgehoben werden (§ 168 Abs. 2 GWB). Danach bleibt nur der Schadensersatz – und der ersetzt in der Praxis selten den entgangenen Auftrag.
Deshalb gilt: Wer die Mitteilung erhält und auch nur Zweifel an der Wertung hat, sollte die Prüfung nicht auf nächste Woche verschieben. Zehn Kalendertage klingen nach Zeit; abzüglich Wochenende, interner Abstimmung und Rügefrist sind es wenige Arbeitstage.
Was die Vergabekammer prüft
Die Vergabekammer prüft, ob das Verfahren die Bieterrechte verletzt hat (§ 97 Abs. 6, § 168 GWB): Wertung anhand der bekanntgemachten Zuschlagskriterien, Gleichbehandlung, Transparenz, Dokumentation. Sie entscheidet nicht, wer den „besseren" Eindruck macht, sondern ob die Vergabestelle ihre eigenen Regeln eingehalten hat. Genau daran scheitern Vergaben regelmäßig: nachgeschobene Kriterien, undokumentierte Punktabzüge, Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien.