Zuschlag soll an die Konkurrenz gehen: die Wartefrist nutzen
Die Mitteilung nach § 134 GWB ist keine bloße Absage, sondern der Startschuss für Ihre letzte Frist: Frühestens 10 Kalendertage (bei elektronischer Übermittlung) nach ihrer Absendung darf der Zuschlag erteilt werden. Nur in diesem Fenster lässt sich die Vergabe noch stoppen.
Was wir für Sie tun
Sofortprüfung der § 134-Mitteilung
Wir prüfen zuerst die Mitteilung selbst: Nennt sie den Bieter, dessen Angebot angenommen werden soll, die Gründe Ihrer Nichtberücksichtigung und den frühesten Zuschlagstermin? Eine unvollständige Mitteilung setzt die Wartefrist nicht in Gang.
Wertungsfehler aufspüren
Aus den mitgeteilten Gründen, den Zuschlagskriterien und Ihrer Angebotslage rekonstruieren wir die Wertung. Intransparente Kriterien, Rechenfehler und sachfremde Erwägungen sind häufiger, als Vergabestellen zugeben.
Rüge und Nachprüfungsantrag in einem Zug
In der Wartefrist zählt jeder Tag. Wir rügen unverzüglich und bereiten parallel den Nachprüfungsantrag vor, damit der Zuschlag nicht erteilt wird, bevor die Vergabekammer entscheidet.
Akteneinsicht als Hebel
Im Nachprüfungsverfahren besteht ein Recht auf Einsicht in die Vergabeakte (§ 165 GWB). Erst dort zeigt sich oft, wie tatsächlich gewertet wurde – ein Wissensvorsprung, den es außerhalb des Verfahrens nicht gibt.
So läuft es ab
Mitteilung sofort hochladen
Senden Sie uns die § 134-Mitteilung mit Eingangsdatum – am besten heute. Aus Absendedatum und Übermittlungsweg ergibt sich, bis wann der Zuschlag frühestens erteilt werden darf.
Chancen und Kosten binnen Stunden
Sie erfahren, ob die Wertung angreifbar aussieht, was Rüge und Nachprüfungsverfahren kosten und ob der Auftragswert das Risiko trägt.
Zuschlag sperren
Der zugestellte Nachprüfungsantrag verhindert den Zuschlag bis zur Entscheidung der Vergabekammer (§ 169 Abs. 1 GWB). Das Verfahren ist auf Beschleunigung angelegt: Die Kammer soll binnen fünf Wochen entscheiden.
Die Wartefrist ist eine Rechtsschutzfrist – keine Höflichkeit
Die Informations- und Wartepflicht des § 134 GWB existiert, damit unterlegene Bieter den Zuschlag vor seiner Erteilung überprüfen lassen können. Denn mit wirksamer Zuschlagserteilung ist der Primärrechtsschutz beendet: Ein erteilter Zuschlag kann nicht mehr aufgehoben werden (§ 168 Abs. 2 GWB). Danach bleibt nur der Schadensersatz – und der ersetzt in der Praxis selten den entgangenen Auftrag.
Deshalb gilt: Wer die Mitteilung erhält und auch nur Zweifel an der Wertung hat, sollte die Prüfung nicht auf nächste Woche verschieben. Zehn Kalendertage klingen nach Zeit; abzüglich Wochenende, interner Abstimmung und Rügefrist sind es wenige Arbeitstage.
Was die Vergabekammer prüft
Die Vergabekammer prüft, ob das Verfahren die Bieterrechte verletzt hat (§ 97 Abs. 6, § 168 GWB): Wertung anhand der bekanntgemachten Zuschlagskriterien, Gleichbehandlung, Transparenz, Dokumentation. Sie entscheidet nicht, wer den „besseren" Eindruck macht, sondern ob die Vergabestelle ihre eigenen Regeln eingehalten hat. Genau daran scheitern Vergaben regelmäßig: nachgeschobene Kriterien, undokumentierte Punktabzüge, Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien.
Häufige Fragen
Wie lange darf die Vergabestelle den Zuschlag noch nicht erteilen?
Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden; bei Versand per Fax oder auf elektronischem Weg verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung – nicht erst mit Ihrem Zugang.
Was, wenn der Zuschlag trotzdem schon erteilt wurde?
Ein Zuschlag unter Verstoß gegen die Informations- und Wartepflicht macht den Vertrag von Anfang an unwirksam, wenn der Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt wird (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB). Die Unwirksamkeit muss binnen 30 Kalendertagen ab Kenntnis, spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht werden (§ 135 Abs. 2 GWB). Auch nach erteiltem Zuschlag ist also nicht automatisch alles verloren.
Reicht die Begründung „Ihr Angebot war nicht das wirtschaftlichste"?
Als Begründung in der Mitteilung: kaum. § 134 Abs. 1 GWB verlangt die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung. Eine Leerformel ohne jede Substanz kann die Wartefrist unter Umständen gar nicht erst auslösen und ist zugleich ein erster Rügeansatz. Ob die Wertung selbst fehlerhaft war, zeigt sich dann in der Nachprüfung mit Akteneinsicht.
Ich bin Zweiter geworden. Lohnt sich der Angriff?
Gerade dann. Wer auf Rang zwei liegt, muss meist nur einen Wertungsfehler beim Erstplatzierten oder bei der Punktevergabe nachweisen, um selbst zum Zuge zu kommen. Je größer der Abstand, desto genauer muss die Prüfung sein – auch das rechnen wir vor Verfahrensbeginn offen durch.
Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern
Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.