Warum so viele Rügen wirkungslos verpuffen
Vergabestellen erhalten viele „Rügen", die keine sind: allgemeine Unmutsbekundungen, Bieterfragen im Beschwerdeton, Hinweise ohne Abhilfeverlangen. Solche Schreiben lösen keine Abhilfeprüfung aus und wahren im Zweifel nicht die Frist. Eine wirksame Rüge benennt (1) den konkreten Vorgang, (2) den Vergaberechtsverstoß mit der verletzten Vorschrift und (3) das Verlangen, den Fehler zu korrigieren. Sie zwingt die Vergabestelle in eine dokumentierte Entscheidung: abhelfen oder das Risiko des Nachprüfungsverfahrens tragen.
Rüge unterhalb der EU-Schwellenwerte
Die Rügefristen des § 160 GWB gelten nur für EU-weite Verfahren. Bei nationalen Vergaben nach UVgO oder VOB/A gibt es keine gesetzliche Rügeobliegenheit mit Präklusionswirkung. Wer den Verstoß gleichwohl nicht unverzüglich beanstandet, riskiert aber beides: den Eilrechtsschutz, weil die Dringlichkeit selbst widerlegt sein kann, und die Höhe des Schadensersatzes nach § 254 BGB. Die Beanstandung gegenüber der Vergabestelle bleibt deshalb das Mittel der Wahl, und die Landesvergabegesetze einiger Länder sehen eigene Informations- und Wartepflichten vor. Mehr auf den Seiten Rechtsschutz unterhalb der Schwelle und Unterschwellenvergabe.