1. Vergabekammer des Bundes Beschluss vom 2. März 2022 Az. VK 1 - 13/22 ältere Entscheidung
Rechtswidrige Scheinaufhebung
Eine Aufhebung wegen angeblich schwerwiegender Gründe – hier einer fehlerhaften Bekanntmachung – ist unwirksam, wenn der Auftraggeber den Aufhebungsgrund selbst zu vertreten hat, etwa weil er bei gebotener Sorgfalt die richtige Verfahrensart hätte bekanntmachen können. Ein Auftraggeber kann sich nicht durch selbst verschuldete Fehler von den Bindungen des Vergaberechts lösen; die Aufhebung verletzt den betroffenen Bieter dann in seinen Rechten.
§ 37 Abs. 1 Nr. 4 VSVgV, § 97 Abs. 6 GWB Volltext in der amtlichen Quelle