Rechtsanwalt Werner Werts
Der Vollmachtgeber erteilt hiermit Vollmacht, ihn in der oben bezeichneten Vergabesache außergerichtlich, behördlich und gerichtlich zu vertreten. Die Vollmacht umfaßt insbesondere:
- die außergerichtliche Vertretung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber bzw. der Vergabestelle, anderen Bietern und Bewerbern, Aufsichts- und Rechnungsprüfungsbehörden sowie sonstigen Dritten, einschließlich der Erhebung von Rügen (§ 160 Abs. 3 GWB), der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen im Vergabeverfahren sowie der Führung von Verhandlungen und des Abschlusses und der Ablehnung von Vergleichen;
- die Vertretung in Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern des Bundes und der Länder sowie in Beschwerdeverfahren vor den Vergabesenaten, einschließlich der Stellung, Änderung und Rücknahme von Anträgen, der Einsicht in die Vergabeakte (§ 165 GWB) und der Wahrnehmung mündlicher Verhandlungen;
- die Prozeßführung vor den ordentlichen Gerichten in allen Instanzen, einschließlich der Erhebung, Erwiderung und Zurücknahme von Klagen, Widerklagen und Anträgen sowie des Abschlusses gerichtlicher Vergleiche, auch im schriftlichen Verfahren;
- die Einlegung, Zurücknahme und Beschränkung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie den Verzicht auf solche; Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Kostenfestsetzung;
- die Entgegennahme von Zustellungen, nicht jedoch von Ladungen, mit rechtlicher Wirkung für und gegen den Vollmachtgeber sowie die Erteilung von Termins- und Untervollmacht;
- die Einsichtnahme in Akten und Register sowie die Korrespondenz mit Behörden, Kammern und Registern (einschließlich des Wettbewerbsregisters), soweit hierfür erforderlich;
- die Entgegennahme von Zahlungen der Gegenseite und erstattungspflichtiger Verfahrensbeteiligter mit befreiender Wirkung (Geldempfangsvollmacht);
- die Vertretung in Neben- und Folgeverfahren aller Art, einschließlich der Zwangsvollstreckung.
Diese Vollmacht gilt für alle Instanzen.
Wichtiger Hinweis zu den Kosten
Die Vergütung richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung (insbesondere den auf bieterfux.de ausgewiesenen Pauschalen) oder, wo keine Vereinbarung besteht, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); nach § 49b Abs. 5 BRAO weisen wir darauf hin, daß sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert bestimmen. Im Nachprüfungsverfahren fällt zusätzlich die Gebühr der Vergabekammer an (mindestens 2.500 Euro, § 182 GWB); der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Gegenseite (§ 182 Abs. 4 GWB). Obsiegen Sie, sind Ihre Kosten danach in der Regel erstattungsfähig; unterliegen Sie, tragen Sie auch die Kosten der Gegenseite. Vor jedem kostenauslösenden Schritt erhalten Sie von uns eine konkrete Kostenprognose.
Weitere Erklärungen
Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen
Der Vollmachtgeber tritt seine Ansprüche auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten gegen erstattungspflichtige Verfahrensbeteiligte, insbesondere aus § 182 Abs. 4 GWB und aus Kostenentscheidungen der Gerichte, erfüllungshalber an den Rechtsanwalt ab. Der Rechtsanwalt nimmt diese Abtretung an. Er ist berechtigt, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen gegenüber den Erstattungspflichtigen geltend zu machen und eingehende Zahlungen auf seine Vergütung zu verrechnen; die eigene Zahlungspflicht des Vollmachtgebers besteht nur fort, soweit die Erstattungspflichtigen nicht leisten.
Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung
Soweit für den Vollmachtgeber eine Rechtsschutzversicherung besteht, wird der Rechtsanwalt bevollmächtigt und beauftragt, bei dieser Deckungsschutz für die anwaltliche Tätigkeit einzuholen und die hierzu erforderliche Korrespondenz mit dem Versicherer zu führen.
Rechtsanwaltsvergütung
Der Vollmachtgeber wurde vor Begründung des Mandats gemäß § 49b Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, daß sich die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren, sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung in Textform getroffen wird, nach dem jeweiligen Gegenstandswert bestimmen. Auf Wunsch erteilen wir nähere Auskunft über die voraussichtlich anfallenden Gebühren.