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Bieterfux.de Vergaberecht · Rechtsanwalt Werner Werts
Nachschlagewerk · Stand: 6. September 2026

Die Vergabekammern: Wer prüft Ihre Vergabe nach?

Die Vergabekammern sind die erste Instanz des vergaberechtlichen Rechtsschutzes oberhalb der EU-Schwellenwerte (§§ 155 ff. GWB). Zuständig ist für Bundesaufträge die Vergabekammer des Bundes, sonst die Kammer des Landes, dem der Auftraggeber zuzurechnen ist – maßgeblich ist die Angabe in der Auftragsbekanntmachung. Gegen ihre Entscheidungen führt die sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen zum Vergabesenat des zuständigen Oberlandesgerichts (in Bayern: des Bayerischen Obersten Landesgerichts).

Bund

Vergabekammern des Bundes · Bundeskartellamt

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Baden-Württemberg

Vergabekammer Baden-Württemberg · Regierungspräsidium Karlsruhe

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Bayern (Nord)

Vergabekammer Nordbayern · Regierung von Mittelfranken

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Bayern (Süd)

Vergabekammer Südbayern · Regierung von Oberbayern

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Berlin

Vergabekammer des Landes Berlin · Senatsverwaltung für Wirtschaft

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Brandenburg

Vergabekammer des Landes Brandenburg · Ministerium für Wirtschaft

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Bremen

Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen · Die Senatorin für Bau

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Hamburg (Liefer/Dienst)

Vergabekammer bei der Finanzbehörde Hamburg · Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg

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Hamburg (Bau)

Vergabekammer der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (Hamburg) · Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen der Freien und Hansestadt Hamburg

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Hessen

Vergabekammern des Landes Hessen · Regierungspräsidium Darmstadt (1. und 2. Vergabekammer

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Mecklenburg-Vorpommern

Vergabekammern des Landes Mecklenburg-Vorpommern · Ministerium für Wirtschaft

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Niedersachsen

Vergabekammer Niedersachsen · Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft

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Nordrhein-Westfalen

Vergabekammer Westfalen (landesweit NRW) · Bezirksregierung Münster

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Rheinland-Pfalz

Vergabekammer Rheinland-Pfalz · Ministerium für Wirtschaft

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Saarland

Vergabekammern des Saarlandes · Ministerium für Wirtschaft

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Sachsen

1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen · Landesdirektion Sachsen

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Sachsen-Anhalt

Vergabekammern des Landes Sachsen-Anhalt · Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

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Schleswig-Holstein

Vergabekammer Schleswig-Holstein · Ministerium für Wirtschaft

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Thüringen

Vergabekammer Freistaat Thüringen · Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)

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Bevor Sie einen Antrag stellen: Der Nachprüfungsantrag muss begründet sein, die Rüge voraussetzen und die Fristen wahren – ein formunwirksamer oder unschlüssiger Antrag verbrennt die Wartefrist. Zum Nachprüfungsverfahren · Fall prüfen lassen

Angaben nach amtlichen Quellen, Stand: 6. September 2026, ohne Gewähr. Vor Antragstellung stets die aktuelle amtliche Seite der Kammer prüfen.

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Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.

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