OLG Düsseldorf (Vergabesenat) Beschluss vom 5. September 2018 Az. Verg 32/18 ältere Entscheidung
Fehlende elektronische Signatur
Verlangt der Auftraggeber nach § 53 Abs. 3 VgV erhöhte Sicherheitsanforderungen und eine fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur, führt eine fehlende Signatur zwingend zum Ausschluss des Angebots. Die Signatur kann nicht als nachgeforderter „sonstiger Nachweis" nachgereicht werden.
§ 53 Abs. 1, Abs. 3 VgV, § 56 Abs. 2 VgV, § 57 Abs. 1 VgV Volltext in der amtlichen Quelle