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Bieterfux.de Vergaberecht · Rechtsanwalt Werner Werts
Notfall E-Vergabe

Plattform gestört, Frist läuft: die nächsten 60 Minuten entscheiden

Der Upload hängt, das Portal meldet einen Fehler, die Hotline ist besetzt – und in 40 Minuten läuft die Angebotsfrist ab. Jetzt zählt nur zweierlei: lückenlose Beweise und die sofortige, dokumentierte Meldung an die Vergabestelle. Beides zusammen rettet Angebote.

Was wir für Sie tun

Soforthilfe zum Festpreis (390 €)

Ein Anruf oder eine Formularanfrage mit Stichwort Plattformstörung: Wir übernehmen sofort – Beweissicherungs-Anleitung am Telefon, Störungsmeldung und Fristverlängerungsverlangen an die Vergabestelle noch innerhalb der Frist, danach die Sicherung Ihrer Rechte. Pauschal 390 € netto, angerechnet auf jede Folgevertretung.

Beweissicherung anleiten

Bildschirmvideo statt einzelner Screenshots, Zeitstempel, Fehlermeldungen, Störungsseiten der Plattform, parallele Meldungen anderer Bieter: Wir sagen Ihnen am Telefon, was Sie in welcher Reihenfolge sichern – während der Upload weiter versucht wird.

Rechtsfolgen durchsetzen

Liegt die Störung in der Sphäre der Vergabestelle, darf Ihr Angebot nicht als verspätet ausgeschlossen werden (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV: nicht zu vertreten) – und häufig muss die Frist für alle verlängert oder das Verfahren zurückversetzt werden. Genau das fordern wir, schriftlich und fristfest.

Nachspiel führen

Wird Ihr Angebot trotzdem ausgeschlossen oder die Störung bestritten, führen wir die Auseinandersetzung: Rüge, Nachprüfungsantrag, Beiziehung der Plattformprotokolle. Die Beweise aus der ersten Stunde sind dann Gold wert.

So läuft es ab

Minute 1–10: dokumentieren und weiterversuchen

Bildschirmvideo starten, Fehlermeldungen und Uhrzeiten festhalten, Upload parallel weiter versuchen – Abbruch ist keine Option, solange die Frist läuft.

Minute 10–30: melden

Störung an Plattform-Support UND Vergabestelle melden – schriftlich über jeden verfügbaren Kanal (Plattform-Nachricht, E-Mail, Fax), mit Uhrzeit, Verfahrensnummer und der Bitte um Fristverlängerung.

Minute 30–60: Rechtsposition sichern

Anwaltliche Störungsmeldung mit Fristverlängerungs- und Rückversetzungsverlangen; falls die Frist verstreicht, Angebot unmittelbar nach Wiederherstellung einreichen und den Ausschluss vorsorglich rügen.

Warum die erste Stunde über alles entscheidet

Im späteren Streit steht Aussage gegen Aussage: „Die Plattform war gestört" gegen „Bei uns ist nichts dokumentiert." Übertragungsprotokolle der Plattform lassen sich beiziehen – aber ob ein Nachprüfungsverfahren überhaupt so weit kommt, hängt davon ab, was Sie in der ersten Stunde gesichert haben. Ein zwanzigminütiges Bildschirmvideo mit sichtbarer Uhrzeit schlägt jede nachträgliche Beteuerung. Und die dokumentierte Meldung vor Fristablauf nimmt der Vergabestelle das Argument, Sie hätten es gar nicht ernsthaft versucht.

Prävention bleibt billiger

Das Sofortprogramm rettet Angebote – aber der Puffer verhindert den Notfall: Upload am Vortag, Signaturkette getestet, Formate geprüft, Zweitkanal bereit. Die komplette Routine steht unter Plattform-Praxis; für die erste Abgabe führt der Leitfaden durch alle acht Schritte.

Häufige Fragen

Die Frist ist trotz allem abgelaufen. Ist das Angebot verloren?

Nicht automatisch. Verspätete Angebote sind nur auszuschließen, wenn der Bieter die Verspätung zu vertreten hat (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV); Störungen der Vergabeplattform liegen in der Sphäre des Auftraggebers, der funktionsfähige elektronische Mittel bereitstellen muss (§§ 10, 11 VgV). Wer rechtzeitig mit ausreichendem Puffer begonnen, die Störung dokumentiert und sofort gemeldet hat, steht gut – die vollständige Verteidigungslinie: Verspätetes Angebot.

Muss die Vergabestelle die Frist verlängern, wenn die Plattform gestört war?

Bei erheblichen Störungen, die Bieter an der fristgerechten Abgabe hindern, muss sie die Gleichbehandlung wiederherstellen – regelmäßig durch Fristverlängerung für alle oder Rückversetzung des Verfahrens. Ein „Pech gehabt" gegenüber einzelnen Bietern verletzt Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB) und ist rügefähig.

Genügt der Anruf bei der Plattform-Hotline?

Nein – die Hotline hilft technisch, wahrt aber keine Rechte. Entscheidend ist die schriftliche Meldung an die Vergabestelle vor oder unmittelbar nach Fristablauf: Sie dokumentiert, dass Sie abgeben wollten und woran es scheiterte. Melden Sie parallel an Support und Vergabestelle, und archivieren Sie beides.

Was, wenn nur ich betroffen bin – etwa durch meinen eigenen Internetausfall?

Störungen aus Ihrer eigenen Sphäre (Firmennetz, Stromausfall, defekter Rechner) haben Sie grundsätzlich zu vertreten – hier hilft nur Prävention: Abgabe mit großem Puffer, Zweitgerät, Mobilfunk-Hotspot als Reserve. Die Grauzone (Provider-Störung, regionaler Ausfall) ist einzelfallabhängig; auch dann gilt: dokumentieren, sofort melden, prüfen lassen.

Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.

Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und melden uns binnen 24 Stunden an Werktagen, bei laufenden Fristen am selben Tag.

Auf dem Smartphone können Sie Schreiben der Vergabestelle direkt abfotografieren.

Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet. Eine Anfrage über dieses Formular wahrt keine Rüge- oder Antragsfrist.