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Bieterfux.de Vergaberecht für den Mittelstand
Vorsorge für Bieter

Eignung und Referenzen: Wenn die Hürde höher ist als der Auftrag

Drei Referenzen über je zwei Millionen Euro für einen 300.000-Euro-Auftrag? Eignungsanforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu ihm in einem angemessenen Verhältnis stehen (§ 122 Abs. 4 GWB). Überzogene Anforderungen sperren den Mittelstand aus – und sind angreifbar.

Stand:

Eignungsnachweis mit Siegel und Referenzliste KI-generiertes Bild

Was wir für Sie tun

Anforderungen auf Angemessenheit prüfen

Umsatzvorgaben, Referenzzahl und -volumen, Zertifikate, Personalanforderungen: Wir prüfen, ob die Kriterien auftragsbezogen und verhältnismäßig sind – oder auf einen bestimmten Anbieterkreis zugeschnitten.

Ihre Nachweise strategisch aufstellen

Welche Ihrer Projekte taugen als Referenz, wie werden sie dargestellt, was gilt als „vergleichbar"? Viele Bieter scheitern nicht an fehlender Eignung, sondern an schlecht aufbereiteten Nachweisen.

Eignungsleihe nutzen

Kapazitäten anderer Unternehmen – Nachunternehmer, Konzernschwestern, Partner – können für den Eignungsnachweis in Anspruch genommen werden (§ 47 VgV). Wir strukturieren die Eignungsleihe so, dass sie der Prüfung standhält.

Gegen den Ausschluss wegen angeblich fehlender Eignung

Wurde Ihre Eignung verneint, prüfen wir die Wertung: Wurden die bekanntgemachten Kriterien angewandt? Wurde die Nachforderung erwogen? Wurden Ihre Referenzen sachgerecht bewertet?

So läuft es ab

Bekanntmachung und Nachweise senden

Auftragsbekanntmachung, Eignungsanforderungen und Ihre vorhandenen Referenzen und Zertifikate hochladen.

Machbarkeits-Einschätzung

Sie erfahren, ob Sie die Anforderungen erfüllen können (gegebenenfalls mit Eignungsleihe), ob sich eine Rüge überzogener Kriterien lohnt und wie die Nachweise aufzubereiten sind.

Rüge oder Teilnahme – oder beides

Überzogene Anforderungen rügen wir vor Ablauf der Frist; parallel bereiten Sie den Teilnahmeantrag vor. Beides zusammen ist zulässig und oft die beste Strategie.

Mittelstandsschutz ist keine Floskel

Das GWB verpflichtet Auftraggeber, mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 4 GWB) und Leistungen in Lose aufzuteilen (§ 97a GWB). Zusammen mit dem Angemessenheitsgebot des § 122 Abs. 4 GWB ergibt das ein scharfes Werkzeug gegen Ausschreibungen, die durch Losbündelung, überzogene Umsatzanforderungen oder Konzernreferenzen faktisch nur Großanbietern offenstehen. Solche Ausschreibungsdesigns sind kein Naturgesetz – sie sind rügefähig, und die Rüge muss vor Ablauf der Teilnahme- oder Angebotsfrist erhoben werden.

Aus der Rechtsprechung

Entscheidungen zu diesem Thema, jeweils mit Link auf den Volltext in der amtlichen Quelle. Alle Entscheidungen

OLG Düsseldorf (Vergabesenat) Beschluss vom 5. März 2025 Az. Verg 33/24

Vertrauensschutz nach Teilnahmewettbewerb

Nach positiver Eignungsprüfung im vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb darf der Auftraggeber die Eignung eines zugelassenen Bieters im nachfolgenden Verhandlungsverfahren grundsätzlich nicht abweichend beurteilen und ihn deswegen ausschließen. Der Vertrauensschutz entfällt nur, wenn sich die Tatsachengrundlage seit dem Teilnahmewettbewerb geändert hat oder die Eignungsprüfung noch nicht abgeschlossen war.

§ 51 Abs. 2 SektVO, § 122 Abs. 1 GWB, § 160 Abs. 2, 3 GWB Volltext in der amtlichen Quelle

2. Vergabekammer des Bundes Beschluss vom 26. August 2024 Az. VK 2 - 67/24

Dokumentationspflicht bei der Referenzprüfung

Stellt der Auftraggeber zahlreiche Eignungskriterien und Nachweise auf, die eine inhaltlich-materielle Bewertung erfordern – etwa die technisch-künstlerische Vergleichbarkeit von Referenzprojekten –, muss er diese Prüfung nachvollziehbar dokumentieren. Ein Vergabevermerk mit nur pauschalen, das Ergebnis feststellenden Sätzen genügt dem nicht; die Eignungsprüfung ist dann erneut durchzuführen und zu dokumentieren.

§ 122 Abs. 4 S. 2 GWB, § 97 Abs. 1, Abs. 6 GWB Volltext in der amtlichen Quelle

2. Vergabekammer des Bundes Beschluss vom 5. Juni 2024 Az. VK 2 - 39/24

Mindestjahresumsatz als Eignungskriterium

Ein Mindestjahresumsatz in Höhe des Doppelten des geschätzten jährlichen Auftragswerts ist als Eignungsanforderung zulässig, wenn der Auftraggeber sein Ermessen sachgemäß begründet, etwa mit der Sicherstellung reibungsloser Leistungserbringung ohne großen zeitlichen Vorlauf. Ein Angebot, das entgegen eindeutigen Vorgaben zwei statt eines Stundenverrechnungssatzes je Position ausweist, ist dennoch zwingend auszuschließen, weil der maßgebliche Wertungspreis dadurch nicht mehr nachvollziehbar ist.

§ 45 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 VgV, § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV Volltext in der amtlichen Quelle

Häufige Fragen

Welche Grenzen setzt das Gesetz den Eignungsanforderungen?

Eignungskriterien dürfen ausschließlich Fachkunde und Leistungsfähigkeit betreffen, müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu ihm in einem angemessenen Verhältnis stehen (§ 122 Abs. 4 GWB). Für den Mindestjahresumsatz zieht § 45 Abs. 2 VgV eine konkrete Grenze: Er darf grundsätzlich das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nicht überschreiten. Referenzen müssen „vergleichbar" sein – nicht „identisch": Wer das verwechselt, wertet rechtswidrig.

Alte Referenzen: Wie weit darf die Vergabestelle zurückschauen?

Für Liefer- und Dienstleistungen sieht § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV als Regelfall Referenzen aus höchstens den letzten drei Jahren vor; die Vergabestelle kann zur Sicherstellung ausreichenden Wettbewerbs einen längeren Zeitraum zulassen. Bei Bauleistungen sind es bis zu fünf Jahre. Eine starrere Begrenzung als nötig kann selbst angreifbar sein, wenn sie den Wettbewerb unnötig verengt.

Kann ich mit einem Nachunternehmer die geforderte Eignung „leihen"?

Ja. § 47 VgV erlaubt es, für den Nachweis der wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen – unabhängig vom Rechtsverhältnis. Erforderlich ist der Nachweis, dass die Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen (Verpflichtungserklärung). Bei berufsbezogenen Referenzen muss das leihende Unternehmen die Leistung dann auch tatsächlich erbringen.

Die Vergabestelle verlangt ein Zertifikat, das wir nicht haben. Aus?

Nicht zwingend. Verlangt werden dürfen Qualitätssicherungs-Zertifikate nur mit Gleichwertigkeitsöffnung: Andere Nachweise gleichwertiger Maßnahmen sind zuzulassen (§ 49 VgV). Ein starres „nur ISO-zertifizierte Bieter" ohne Gleichwertigkeitsprüfung ist angreifbar. Ob sich der Angriff lohnt oder der schnellere Weg über eine Partnerschaft führt, klären wir im Einzelfall.

Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.

Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und melden uns binnen 24 Stunden an Werktagen, bei laufenden Fristen am selben Tag.

Auf dem Smartphone können Sie Schreiben der Vergabestelle direkt abfotografieren.

    Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet. Eine Anfrage über dieses Formular wahrt keine Rüge- oder Antragsfrist.