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Bieterfux.de Vergaberecht · Rechtsanwalt Werner Werts
Vorsorge für Bieter

Eignung und Referenzen: Wenn die Hürde höher ist als der Auftrag

Drei Referenzen über je zwei Millionen Euro für einen 300.000-Euro-Auftrag? Eignungsanforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu ihm in einem angemessenen Verhältnis stehen (§ 122 Abs. 4 GWB). Überzogene Anforderungen sperren den Mittelstand aus – und sind angreifbar.

Was wir für Sie tun

Anforderungen auf Angemessenheit prüfen

Umsatzvorgaben, Referenzzahl und -volumen, Zertifikate, Personalanforderungen: Wir prüfen, ob die Kriterien auftragsbezogen und verhältnismäßig sind – oder auf einen bestimmten Anbieterkreis zugeschnitten.

Ihre Nachweise strategisch aufstellen

Welche Ihrer Projekte taugen als Referenz, wie werden sie dargestellt, was gilt als „vergleichbar"? Viele Bieter scheitern nicht an fehlender Eignung, sondern an schlecht aufbereiteten Nachweisen.

Eignungsleihe nutzen

Kapazitäten anderer Unternehmen – Nachunternehmer, Konzernschwestern, Partner – können für den Eignungsnachweis in Anspruch genommen werden (§ 47 VgV). Wir strukturieren die Eignungsleihe so, dass sie der Prüfung standhält.

Gegen den Ausschluss wegen angeblich fehlender Eignung

Wurde Ihre Eignung verneint, prüfen wir die Wertung: Wurden die bekanntgemachten Kriterien angewandt? Wurde die Nachforderung erwogen? Wurden Ihre Referenzen sachgerecht bewertet?

So läuft es ab

Bekanntmachung und Nachweise senden

Auftragsbekanntmachung, Eignungsanforderungen und Ihre vorhandenen Referenzen und Zertifikate hochladen.

Machbarkeits-Einschätzung

Sie erfahren, ob Sie die Anforderungen erfüllen können (gegebenenfalls mit Eignungsleihe), ob sich eine Rüge überzogener Kriterien lohnt und wie die Nachweise aufzubereiten sind.

Rüge oder Teilnahme – oder beides

Überzogene Anforderungen rügen wir vor Ablauf der Frist; parallel bereiten Sie den Teilnahmeantrag vor. Beides zusammen ist zulässig und oft die beste Strategie.

Mittelstandsschutz ist keine Floskel

§ 97 Abs. 4 GWB verpflichtet Auftraggeber, mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen und Leistungen in Lose aufzuteilen. Zusammen mit dem Angemessenheitsgebot des § 122 Abs. 4 GWB ergibt das ein scharfes Werkzeug gegen Ausschreibungen, die durch Losbündelung, überzogene Umsatzanforderungen oder Konzernreferenzen faktisch nur Großanbietern offenstehen. Solche Ausschreibungsdesigns sind kein Naturgesetz – sie sind rügefähig, und die Rüge muss vor Ablauf der Teilnahme- oder Angebotsfrist erhoben werden.

Häufige Fragen

Welche Grenzen setzt das Gesetz den Eignungsanforderungen?

Eignungskriterien dürfen ausschließlich Fachkunde und Leistungsfähigkeit betreffen, müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu ihm in einem angemessenen Verhältnis stehen (§ 122 Abs. 4 GWB). Für den Mindestjahresumsatz zieht § 45 Abs. 2 VgV eine konkrete Grenze: Er darf grundsätzlich das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nicht überschreiten. Referenzen müssen „vergleichbar" sein – nicht „identisch": Wer das verwechselt, wertet rechtswidrig.

Alte Referenzen: Wie weit darf die Vergabestelle zurückschauen?

Für Liefer- und Dienstleistungen sieht § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV als Regelfall Referenzen aus höchstens den letzten drei Jahren vor; die Vergabestelle kann zur Sicherstellung ausreichenden Wettbewerbs einen längeren Zeitraum zulassen. Bei Bauleistungen sind es bis zu fünf Jahre. Eine starrere Begrenzung als nötig kann selbst angreifbar sein, wenn sie den Wettbewerb unnötig verengt.

Kann ich mit einem Nachunternehmer die geforderte Eignung „leihen"?

Ja. § 47 VgV erlaubt es, für den Nachweis der wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen – unabhängig vom Rechtsverhältnis. Erforderlich ist der Nachweis, dass die Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen (Verpflichtungserklärung). Bei berufsbezogenen Referenzen muss das leihende Unternehmen die Leistung dann auch tatsächlich erbringen.

Die Vergabestelle verlangt ein Zertifikat, das wir nicht haben. Aus?

Nicht zwingend. Verlangt werden dürfen Qualitätssicherungs-Zertifikate nur mit Gleichwertigkeitsöffnung: Andere Nachweise gleichwertiger Maßnahmen sind zuzulassen (§ 49 VgV). Ein starres „nur ISO-zertifizierte Bieter" ohne Gleichwertigkeitsprüfung ist angreifbar. Ob sich der Angriff lohnt oder der schnellere Weg über eine Partnerschaft führt, klären wir im Einzelfall.

Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.

Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und melden uns binnen 24 Stunden an Werktagen, bei laufenden Fristen am selben Tag.

Auf dem Smartphone können Sie Schreiben der Vergabestelle direkt abfotografieren.

Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet. Eine Anfrage über dieses Formular wahrt keine Rüge- oder Antragsfrist.