Die EU-weite Vergabe: wo Bieter die stärksten Rechte haben
Ab 216.000 Euro (Liefer- und Dienstleistungen) bzw. 5.404.000 Euro (Bauleistungen) gilt das Kartellvergaberecht der §§ 97 ff. GWB: europaweite Bekanntmachung, strenge Verfahrensregeln – und der volle Rechtsschutz vor der Vergabekammer mit Zuschlagsverbot. Wer die Spielregeln kennt, spielt hier auf Augenhöhe mit jeder Vergabestelle.
Was wir für Sie tun
Verfahrensarten verstehen und nutzen
Offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog (§ 14 VgV): Jede Verfahrensart hat eigene Chancenfenster – und eigene Fehlerquellen der Vergabestellen.
Subjektive Bieterrechte durchsetzen
§ 97 Abs. 6 GWB gibt Ihnen einen Anspruch auf Einhaltung der Vergabevorschriften. Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Mittelstandsschutz (§ 97 Abs. 4 GWB) sind einklagbare Rechte, keine Programmsätze.
Fristen und Formalien im Griff
Angebotsfristen, Rügefristen, Wartefrist, Beschwerdefrist: Das Oberschwellenregime ist ein Fristennetz. Unsere Rechner bilden die wichtigsten ab; für den Ernstfall übernehmen wir die Fristenkontrolle.
Volle Verfahrensvertretung
Von der ersten Bieterfrage bis zur sofortigen Beschwerde vor dem Vergabesenat des OLG: Wir vertreten Sie durchgängig – mit klarer Kosten-Nutzen-Kommunikation an jeder Eskalationsstufe.
So läuft es ab
Schwellenwert und Regime prüfen
Auftragswertschätzung inklusive Lose, Optionen und Laufzeiten (§ 3 VgV) – hier wird oft getrickst, um dem EU-Verfahren zu entgehen.
Verfahren begleiten
Unterlagen prüfen, Fragen und Rügen platzieren, Angebot absichern – je früher wir eingebunden sind, desto mehr Rechte bleiben gewahrt.
Im Konfliktfall eskalieren
Rüge, Nachprüfungsantrag, Beschwerde: die Rechtsschutzkette mit Zuschlagsverbot ab Zustellung des Antrags.
Wo Vergabestellen im EU-Verfahren am häufigsten Fehler machen
Aus der Nachprüfungspraxis wiederholen sich fünf Muster: Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien (was die Firma kann, darf nicht doppelt gewertet werden), intransparente Unterkriterien und Gewichtungen, die erst bei der Wertung erfunden werden, unzureichende Dokumentation der Wertungsentscheidung (§ 8 VgV), fehlerhafte Nachforderungspraxis und zu kurze oder falsch verlängerte Fristen. Jedes dieser Muster ist ein Ansatzpunkt – wenn es rechtzeitig gerügt wird.
Häufige Fragen
Welche Schwellenwerte gelten aktuell?
Für 2026/2027 (Delegierte Verordnungen (EU) 2025/2150 bis 2025/2152 vom 22.10.2025): 5.404.000 Euro für Bauleistungen und Konzessionen, 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen öffentlicher Auftraggeber, 140.000 Euro für oberste und obere Bundesbehörden, 432.000 Euro für Sektorenauftraggeber. Alle Werte netto. Maßgeblich ist die Schätzung des Gesamtauftragswerts nach § 3 VgV – inklusive aller Lose, Optionen und Verlängerungen.
Die Vergabestelle hat den Auftrag „kleingerechnet". Was tun?
Die Aufteilung eines einheitlichen Auftrags zur Umgehung des EU-Verfahrens ist unzulässig (§ 3 Abs. 2 VgV). Wird trotz überschrittenen Schwellenwerts national vergeben, fehlt die gebotene EU-Bekanntmachung – der Weg zum Feststellungsantrag nach § 135 GWB ist eröffnet, mit der Folge der Unwirksamkeit des Vertrags.
Was bedeutet das 80/20-Prinzip bei den Losen?
Bei der Losvergabe können einzelne Lose vom EU-Regime ausgenommen werden, wenn ihr Wert unter 80.000 Euro (Liefer-/Dienstleistungen) bzw. 1 Million Euro (Bau) liegt und die Summe der ausgenommenen Lose 20 Prozent des Gesamtwerts nicht übersteigt (§ 3 Abs. 9 VgV). Für Bieter heißt das: Auch bei einer EU-Gesamtvergabe können einzelne Lose national laufen – mit anderem Rechtsschutz.
Als kleines Unternehmen habe ich doch gegen Konzerne keine Chance?
Das Gegenteil ist gesetzliches Programm: Mittelständische Interessen sind vornehmlich zu berücksichtigen, Leistungen in Fach- und Teillose aufzuteilen (§ 97 Abs. 4 GWB). Zusammen mit dem Angemessenheitsgebot bei der Eignung (§ 122 Abs. 4 GWB) und der Möglichkeit von Bietergemeinschaften ist das EU-Verfahren für spezialisierte Mittelständler oft der fairste Marktzugang – gerade weil die Regeln einklagbar sind.
Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern
Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.