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Bieterfux.de Vergaberecht · Rechtsanwalt Werner Werts
Für Auftraggeber

Der Direktauftrag nach den Reformen 2026: schnell, aber nicht regellos

Seit 2026 dürfen Vergabestellen so viel direkt beschaffen wie nie: der Bund bis 50.000 Euro (§ 55 Abs. 2 BHO), die VOB/A bis 50.000 Euro je Gewerk, einzelne Länder deutlich darüber – Bayern etwa bis 250.000 Euro bei Bauleistungen. Wer die Spielräume nutzt, ohne die verbleibenden Leitplanken zu beachten, handelt sich Rügen, Prüfungsbeanstandungen und Unwirksamkeitsrisiken ein.

Was wir für Sie tun

Wertgrenzen-Check für Ihre Gebietskörperschaft

Bund, Land, Kommune, Sektorenbereich: Welche Grenze gilt für Sie, mit welcher Rechtsgrundlage und Befristung? Unsere laufend gepflegte Übersicht je Bundesland ist der Startpunkt; die verbindliche Einordnung liefern wir für Ihren Einzelfall.

Auftragswertermittlung absichern

Die Grenze gilt je Auftrag – und die künstliche Aufteilung zur Umgehung ist unzulässig. Wir dokumentieren die Schätzung und Abgrenzung (Gewerke, Lose, Wiederholungsbedarfe) so, dass Rechnungsprüfung und Konkurrenten nichts zu greifen haben.

Mindeststandards im Direktauftrag

Auch verfahrensfrei gelten Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, das Gebot des Anbieterwechsels bzw. der Streuung sowie interne Vergaberichtlinien. Ein Drei-Angebote-Vergleich, wo er vorgeschrieben oder klug ist, kostet wenig und schützt viel.

Schwellen- und Binnenmarktrelevanz prüfen

Nahe der EU-Schwelle oder bei grenzüberschreitendem Interesse gelten Bekanntmachungspflichten trotz nationaler Wertgrenze. Wir ziehen die Grenze, bevor es die Vergabekammer tut.

So läuft es ab

Beschaffungsvorhaben schildern

Gegenstand, geschätzter Wert, Zeitplan, bisherige Anbieter – daraus ergibt sich der zulässige Verfahrensweg.

Verfahrensempfehlung mit Vermerk

Sie erhalten die Einordnung (Direktauftrag, Verhandlungsvergabe, Ausschreibung) samt vorbereitetem Dokumentationsvermerk.

Beschaffen

Auf Wunsch begleiten wir die Angebotseinholung und den Vertragsschluss – schlank, aber prüfungsfest.

Die Reformen 2026 verschieben das Risiko in die Dokumentation

Der Gesetzgeber hat 2026 bewusst Tempo vor Verfahren gestellt: Vergabebeschleunigungsgesetz, neue VOB/A-Grenzen, Länderreformen. Für Vergabestellen heißt das nicht weniger Verantwortung, sondern verlagerte: Wo kein Verfahren mehr stattfindet, prüft die Rechnungsprüfung die Schätzung, die Abgrenzung und die Wirtschaftlichkeit der Entscheidung. Ein halbseitiger Vermerk je Direktauftrag – Bedarf, Schätzung, Anbieterwahl, Preisplausibilität – ist der Unterschied zwischen genutzter Freiheit und Prüfungsfeststellung.

Häufige Fragen

Welche Wertgrenzen gelten 2026 für den Direktauftrag?

Bund: 50.000 Euro netto einheitlich für Liefer-, Dienst- und Bauleistungen (§ 55 Abs. 2 BHO in der Fassung des Vergabebeschleunigungsgesetzes 2026). Bauleistungen nach VOB/A: 50.000 Euro je Gewerk (§ 3a VOB/A seit 01.01.2026). Die Länder setzen eigene, teils höhere Grenzen – von 25.000 bis 250.000 Euro. Die aktuelle Übersicht mit Rechtsgrundlagen führen wir unter Wertgrenzen je Bundesland.

Dürfen wir eine 120.000-Euro-Beschaffung in drei Direktaufträge teilen?

Nein, wenn es sich um einen einheitlichen Beschaffungsvorgang handelt: Maßgeblich ist der Gesamtwert des Auftrags; die Aufteilung in der Absicht, Wertgrenzen oder Schwellenwerte zu unterschreiten, ist unzulässig. Zulässig bleibt die Aufteilung aus sachlichen Gründen (getrennte Gewerke, zeitlich unabhängige Bedarfe) – die Abgrenzung gehört dokumentiert.

Müssen wir beim Direktauftrag mehrere Angebote einholen?

Je nach Rechtsgrundlage: Manche Regelungen verlangen keine Vergleichsangebote, andere (Landesrecht, interne Richtlinien) sehen formlose Markterkundung oder drei Vergleichsangebote vor; stets gelten die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit. Empfehlung unabhängig von der Pflicht: kurze Markterkundung dokumentieren und die Anbieter über die Jahre wechseln – das ist die beste Verteidigung gegen den Vorwurf der Hoflieferantenwirtschaft.

Was riskieren wir bei einem unzulässigen Direktauftrag?

Oberhalb der EU-Schwellenwerte die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags (§ 135 GWB), darunter Beanstandungen der Rechnungsprüfung, förderrechtliche Rückforderungen (bei Zuwendungen ein scharfes Schwert!) und Schadensersatzansprüche übergangener Anbieter. Gerade bei geförderten Projekten sollte kein Direktauftrag ohne Blick in den Zuwendungsbescheid vergeben werden.

Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.

Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und melden uns binnen 24 Stunden an Werktagen, bei laufenden Fristen am selben Tag.

Auf dem Smartphone können Sie Schreiben der Vergabestelle direkt abfotografieren.

Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet. Eine Anfrage über dieses Formular wahrt keine Rüge- oder Antragsfrist.