Der Direktauftrag nach den Reformen 2026: schnell, aber nicht regellos
Seit 2026 dürfen Vergabestellen so viel direkt beschaffen wie nie: der Bund bis 50.000 Euro (§ 55 Abs. 2 BHO), die VOB/A bis 50.000 Euro je Gewerk, einzelne Länder deutlich darüber – Bayern etwa bis 250.000 Euro bei Bauleistungen. Wer die Spielräume nutzt, ohne die verbleibenden Leitplanken zu beachten, handelt sich Rügen, Prüfungsbeanstandungen und Unwirksamkeitsrisiken ein.
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Was wir für Sie tun
Wertgrenzen-Check für Ihre Gebietskörperschaft
Bund, Land, Kommune, Sektorenbereich: Welche Grenze gilt für Sie, mit welcher Rechtsgrundlage und Befristung? Unsere laufend gepflegte Übersicht je Bundesland ist der Startpunkt; die verbindliche Einordnung liefern wir für Ihren Einzelfall.
Auftragswertermittlung absichern
Die Grenze gilt je Auftrag – und die künstliche Aufteilung zur Umgehung ist unzulässig. Wir dokumentieren die Schätzung und Abgrenzung (Gewerke, Lose, Wiederholungsbedarfe) so, dass Rechnungsprüfung und Konkurrenten nichts zu greifen haben.
Mindeststandards im Direktauftrag
Auch verfahrensfrei gelten Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, das Gebot des Anbieterwechsels bzw. der Streuung sowie interne Vergaberichtlinien. Ein Drei-Angebote-Vergleich, wo er vorgeschrieben oder klug ist, kostet wenig und schützt viel.
Schwellen- und Binnenmarktrelevanz prüfen
Nahe der EU-Schwelle oder bei grenzüberschreitendem Interesse gelten Bekanntmachungspflichten trotz nationaler Wertgrenze. Wir ziehen die Grenze, bevor es die Vergabekammer tut.
So läuft es ab
Beschaffungsvorhaben schildern
Gegenstand, geschätzter Wert, Zeitplan, bisherige Anbieter – daraus ergibt sich der zulässige Verfahrensweg.
Verfahrensempfehlung mit Vermerk
Sie erhalten die Einordnung (Direktauftrag, Verhandlungsvergabe, Ausschreibung) samt vorbereitetem Dokumentationsvermerk.
Beschaffen
Auf Wunsch begleiten wir die Angebotseinholung und den Vertragsschluss – schlank, aber prüfungsfest.
Direktvergabe oder Direktauftrag – ist das dasselbe?
Meist ja. „Direktvergabe“ ist der Begriff der Praxis, das Vergaberecht spricht vom Direktauftrag: Unterhalb einer Wertgrenze darf die Vergabestelle ohne förmliches Vergabeverfahren direkt bei einem Unternehmen beschaffen (§ 14 UVgO für Liefer- und Dienstleistungen, § 3a VOB/A für Bauleistungen, jeweils in Verbindung mit dem Haushaltsrecht von Bund und Ländern).
Zwei Fälle sind davon zu unterscheiden:
- Oberhalb der EU-Schwellenwerte gibt es keinen Direktauftrag. Ohne EU-Bekanntmachung darf nur in den eng gefassten Ausnahmen des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb (§ 14 Abs. 4 VgV) vergeben werden. Fehlt die Ausnahme, droht die Unwirksamkeit nach § 135 GWB.
- Im öffentlichen Personennahverkehr bezeichnet „Direktvergabe“ die Vergabe nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Dafür gelten eigene Regeln.
Wertgrenzen für den Direktauftrag 2026
Welche Grenze gilt, hängt davon ab, wer beschafft: Bund, Land oder Kommune. Die Länder setzen eigene Grenzen, teils getrennt für Landesbehörden und Kommunen.
| Ebene | Liefer- und Dienstleistungen | Bauleistungen |
|---|---|---|
| Bund | 50.000 € (§ 55 Abs. 2 BHO) | 50.000 € (§ 3a VOB/A) |
| Baden-Württemberg | 100.000 € | 50.000 € (Land) / 100.000 € (Kommunen) |
| Bayern | 100.000 € | 250.000 € (je Gewerk) |
| Berlin | 1.000 € (§ 14 UVgO i. V. m. AV § 55 LHO) | 50.000 € (dynamische Verweisung auf § 3a VOB/A in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung) |
| Brandenburg | 100.000 € | 100.000 € |
| Bremen | 3.000 € (ohne Gewähr; Reform auf 100.000 € angekündigt) | 50.000 € (§ 3a VOB/A in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung, übernommen durch Rundschreiben Nr. 01/2026 vom 14.01.2026) |
| Hamburg | 5.000 € (HmbVgRL); vereinfachtes Beschaffungsverfahren unter 100.000 € | 10.000 € (VV-Bau; Quellenlage uneinheitlich) |
| Hessen | 100.000 € (Vergabefreigrenze; ab 20.000 € in der Regel drei Vergleichsangebote) | 750.000 € (Vergabefreigrenze) |
| Mecklenburg-Vorpommern | 100.000 € | 150.000 € |
| Niedersachsen | 20.000 € (öffentliche Schulen: 100.000 €) | 20.000 € (statische VOB/A-Verweisung; die 50.000 € des § 3a VOB/A in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung gelten in Niedersachsen nicht) |
| Nordrhein-Westfalen | Landesbehörden: 50.000 €; Kommunen: keine landesrechtlichen Wertgrenzen mehr | Landesbehörden: 100.000 €; Kommunen: keine landesrechtlichen Wertgrenzen mehr |
| Rheinland-Pfalz | 10.000 € | 10.000 € |
| Saarland | 100.000 € | 100.000 € |
| Sachsen | Direktkauf nur bis 500 € (Sachsen wendet für Liefer/Dienst weiter die VOL/A an, nicht die UVgO) | 50.000 € (§ 3a Abs. 4 VOB/A in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung über dynamische Verweisung des SächsVergabeG) |
| Sachsen-Anhalt | 100.000 € (Wettbewerbsregisterabfrage ab 30.000 €) | 100.000 € |
| Schleswig-Holstein | 50.000 € (auch je Los bis zusammen 50.000 €) | 100.000 € (auch je Los bis zusammen 100.000 €) |
| Thüringen | 30.000 € (bis 7.000 € nur Minimal-Dokumentation) | 75.000 € |
Alle Beträge netto, Stand 20. September 2026. Rechtsgrundlagen und Besonderheiten je Land in der Übersicht der Wertgrenzen 2026.
Bieter, die bei einem Direktauftrag übergangen wurden, finden ihre Möglichkeiten auf der Seite Direktauftrag nach § 14 UVgO aus Bietersicht.
Die Reformen 2026 verschieben das Risiko in die Dokumentation
Der Gesetzgeber hat 2026 bewusst Tempo vor Verfahren gestellt: Vergabebeschleunigungsgesetz, neue VOB/A-Grenzen, Länderreformen. Für Vergabestellen heißt das nicht weniger Verantwortung, sondern verlagerte: Wo kein Verfahren mehr stattfindet, prüft die Rechnungsprüfung die Schätzung, die Abgrenzung und die Wirtschaftlichkeit der Entscheidung. Ein halbseitiger Vermerk je Direktauftrag – Bedarf, Schätzung, Anbieterwahl, Preisplausibilität – ist der Unterschied zwischen genutzter Freiheit und Prüfungsfeststellung.
Häufige Fragen
Welche Wertgrenzen gelten 2026 für den Direktauftrag?
Bund: 50.000 Euro netto einheitlich für Liefer-, Dienst- und Bauleistungen (§ 55 Abs. 2 BHO in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137). Bauleistungen nach VOB/A: 50.000 Euro, seit der Neufassung des § 3a VOB/A zum 01.01.2026 ohne Staffelung nach Gewerken (§ 3a Abs. 4 VOB/A; Änderung bekannt gemacht BAnz AT 16.12.2025 B7, für den Bundesbau eingeführt durch Erlass vom 15.12.2025). Für Landes- und Kommunalvergaben gilt der neue § 3a nur, soweit das Landesrecht dynamisch auf ihn verweist. Die Länder setzen eigene, teils höhere Grenzen – von 25.000 bis 250.000 Euro. Die aktuelle Übersicht mit Rechtsgrundlagen führen wir unter Wertgrenzen je Bundesland.
Dürfen wir eine 120.000-Euro-Beschaffung in drei Direktaufträge teilen?
Nein, wenn es sich um einen einheitlichen Beschaffungsvorgang handelt: Maßgeblich ist der Gesamtwert des Auftrags; die Aufteilung in der Absicht, Wertgrenzen oder Schwellenwerte zu unterschreiten, ist unzulässig. Zulässig bleibt die Aufteilung aus sachlichen Gründen (getrennte Gewerke, zeitlich unabhängige Bedarfe) – die Abgrenzung gehört dokumentiert.
Müssen wir beim Direktauftrag mehrere Angebote einholen?
Je nach Rechtsgrundlage: Manche Regelungen verlangen keine Vergleichsangebote, andere (Landesrecht, interne Richtlinien) sehen formlose Markterkundung oder drei Vergleichsangebote vor; stets gelten die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit. Empfehlung unabhängig von der Pflicht: kurze Markterkundung dokumentieren und die Anbieter über die Jahre wechseln – das ist die beste Verteidigung gegen den Vorwurf der Hoflieferantenwirtschaft.
Was riskieren wir bei einem unzulässigen Direktauftrag?
Oberhalb der EU-Schwellenwerte die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags (§ 135 GWB), darunter Beanstandungen der Rechnungsprüfung, förderrechtliche Rückforderungen (bei Zuwendungen ein scharfes Schwert!) und Schadensersatzansprüche übergangener Anbieter. Gerade bei geförderten Projekten sollte kein Direktauftrag ohne Blick in den Zuwendungsbescheid vergeben werden.
Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern
Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.