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Bieterfux.de Vergaberecht · Rechtsanwalt Werner Werts
Notfall für Bieter

Ausschreibung aufgehoben: Das müssen Sie nicht immer hinnehmen

Wer ein Angebot kalkuliert hat, hat Geld investiert. Die Aufhebung der Ausschreibung ist deshalb nur aus gesetzlich anerkannten Gründen zulässig – und selbst eine wirksame Aufhebung kann Schadensersatzansprüche auslösen, wenn die Vergabestelle sie zu vertreten hat.

Was wir für Sie tun

Aufhebungsgrund unter der Lupe

Kein wertbares Angebot, grundlegende Änderung der Grundlagen, andere schwerwiegende Gründe (§ 63 VgV, § 17 VOB/A): Wir prüfen, ob der genannte Grund wirklich vorliegt – oder nur vorgeschoben ist, etwa weil das Wunschergebnis ausblieb.

Scheinaufhebung erkennen

Wird dieselbe Leistung kurz darauf neu ausgeschrieben oder freihändig vergeben, spricht viel für eine unzulässige Aufhebung zur Bieterauswahl. Dagegen gibt es Rechtsschutz – auch mit dem Ziel der Fortsetzung des Verfahrens.

Schadensersatz beziffern

Bei zu vertretender Aufhebung sind mindestens die Angebotserstellungskosten ersatzfähig; in Ausnahmefällen kommt das positive Interesse in Betracht. Wir beziffern realistisch und setzen durch.

Neuausschreibung begleiten

Wird neu ausgeschrieben, sichern wir Ihre Position im neuen Verfahren – inklusive Prüfung, ob die Neuausschreibung die Fehler der alten wiederholt.

So läuft es ab

Aufhebungsmitteilung und Historie sichern

Mitteilung, Bekanntmachung, Vergabeunterlagen, Ihre Angebotskalkulation und alle Kommunikation zusammenstellen und hochladen.

Prüfung von Grund und Motiv

Wir bewerten, ob ein anerkannter Aufhebungsgrund trägt, und beobachten, ob die Leistung anderweitig vergeben wird.

Nachprüfung oder Schadensersatz

Oberhalb der Schwellenwerte kann die Aufhebung selbst Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens sein. Alternativ oder zusätzlich machen wir Schadensersatz geltend.

Das Muster „Aufhebung nach unliebsamem Ergebnis"

Der praktisch häufigste Streitfall: Die Wertung führt zu einem Ergebnis, das der Vergabestelle nicht passt – der ungeliebte Bieter liegt vorn, der Haushaltsansatz wird überschritten, das Fachamt hat es sich anders überlegt. Dann wird aufgehoben und „neu konzipiert". Genau dafür ist die Aufhebung nicht da: Das Vergaberecht schützt den Bieter, der auf ein ordnungsgemäßes Verfahren vertraut hat. Eine Aufhebung, deren wahres Motiv die Umgehung des Wertungsergebnisses ist, ist rechtswidrig und löst Ersatzansprüche aus.

Wichtig für die Praxis: Beobachten Sie nach einer Aufhebung den Markt. Taucht die Leistung binnen Monaten in neuer Ausschreibung oder als Direktvergabe wieder auf, lohnt die rechtliche Prüfung doppelt – gegebenenfalls auch unter dem Gesichtspunkt der De-facto-Vergabe (§ 135 GWB).

Häufige Fragen

Wann darf eine Ausschreibung aufgehoben werden?

§ 63 Abs. 1 VgV (für Bauvergaben § 17 VOB/A) erlaubt die Aufhebung nur, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht, sich die Grundlagen des Verfahrens wesentlich geändert haben, kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder andere schwerwiegende Gründe bestehen. Die Gründe müssen dokumentiert und den Bietern mitgeteilt werden. Eine Aufhebung „einfach so" sieht das Gesetz nicht vor.

Kann ich die Fortsetzung des Verfahrens erzwingen?

Grundsätzlich kann eine rechtswidrige Aufhebung im Nachprüfungsverfahren angegriffen werden; die Vergabekammer kann feststellen, dass die Aufhebung unwirksam ist, und die Fortsetzung anordnen. Allerdings zwingt niemand die Vergabestelle zum Zuschlag – einen Kontrahierungszwang gibt es nicht. Praktisch führt der Angriff oft zu einer rechtmäßigen Neuausschreibung oder einer Schadensersatzlösung.

Welcher Schaden wird ersetzt?

Regelfall ist das negative Interesse: die Kosten der Angebotserstellung und der Teilnahme (§ 181 GWB für den Vertrauensschaden bei Vergaberechtsverstößen). Das positive Interesse – der entgangene Gewinn – kommt nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere wenn der Auftrag ohne die Aufhebung an Sie hätte vergeben werden müssen und die Leistung anderweitig beschafft wurde.

Gilt das auch unterhalb der EU-Schwellenwerte?

Die Aufhebungsgründe der UVgO (§ 48 UVgO) und der VOB/A (§ 17 VOB/A) gelten auch national. Das Nachprüfungsverfahren steht dort zwar nicht offen, Schadensersatz vor den ordentlichen Gerichten aber sehr wohl – und die Dokumentationspflichten der Vergabestelle bleiben ihr Schwachpunkt.

Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.

Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und melden uns binnen 24 Stunden an Werktagen, bei laufenden Fristen am selben Tag.

Auf dem Smartphone können Sie Schreiben der Vergabestelle direkt abfotografieren.

Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet. Eine Anfrage über dieses Formular wahrt keine Rüge- oder Antragsfrist.