§ 135 GWB: Auftrag ohne Ausschreibung angreifen
Wenn ein öffentlicher Auftraggeber einen ausschreibungspflichtigen Auftrag ohne EU-Bekanntmachung direkt vergibt, ist der Vertrag angreifbar: Die Vergabekammer kann seine Unwirksamkeit von Anfang an feststellen. Für übergangene Wettbewerber ist das die schärfste Waffe des Vergaberechts.
Stand:
KI-generiertes Bild
Was wir für Sie tun
Ausschreibungspflicht klären
War der Auftrag EU-weit auszuschreiben? Wir prüfen Auftragswert (inklusive Losaufteilung und Vertragsverlängerungen), Auftraggebereigenschaft und die behaupteten Ausnahmen – etwa Dringlichkeit, Alleinstellung oder Inhouse-Geschäft.
Fristen sichern
Die Unwirksamkeit muss binnen 30 Kalendertagen, nachdem der Auftraggeber über den Vertragsschluss informiert hat, spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht werden; nach EU-Bekanntmachung der Auftragsvergabe verkürzt sich die Frist auf 30 Tage ab Veröffentlichung (§ 135 Abs. 2 GWB).
Nachprüfungsantrag auf Feststellung
Wir stellen den Antrag bei der zuständigen Vergabekammer und führen das Verfahren. Wird die Unwirksamkeit festgestellt, ist der Weg für eine ordnungsgemäße Ausschreibung frei – mit Ihnen als Bieter.
Marktbeobachtung mit System
Viele De-facto-Vergaben werden erst durch Bekanntmachungen über vergebene Aufträge, Presseberichte oder Haushaltsunterlagen sichtbar. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen, um übergangene Aufträge rechtzeitig zu erkennen.
So läuft es ab
Verdacht dokumentieren
Woher wissen Sie von der Vergabe (Bekanntmachung, Presse, Marktkontakt)? Das Datum Ihrer Kenntnis bestimmt die Frist – halten Sie es fest.
Prüfung der Ausnahmen
Auftraggeber berufen sich fast immer auf eine Ausnahme. Wir prüfen, ob sie trägt – die Ausnahmen sind eng auszulegen, die Darlegungslast liegt beim Auftraggeber.
Antrag binnen der Frist
Der Feststellungsantrag geht an die Vergabekammer. Eine vorherige Rüge ist hier nicht erforderlich (§ 160 Abs. 3 Satz 2 GWB).
Was regelt § 135 GWB?
§ 135 GWB ist die Unwirksamkeitsnorm des Kartellvergaberechts. Sie gilt nur oberhalb der EU-Schwellenwerte und hat vier Absätze:
- Abs. 1 – zwei Unwirksamkeitsgründe. Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber gegen die Informations- und Wartepflicht des § 134 GWB verstoßen hat (Nr. 1) oder den Auftrag ohne vorherige Bekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist (Nr. 2). Die Unwirksamkeit tritt aber erst ein, wenn der Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
- Abs. 2 – die Fristen. Der Feststellungsantrag muss binnen 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber über den Vertragsschluss gestellt werden, spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im EU-Amtsblatt bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung. Danach ist der Antrag unstatthaft. Ihre Frist berechnen Sie mit dem Unwirksamkeitsfrist-Rechner.
- Abs. 3 – die Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn der Auftraggeber die Vergabe ohne Bekanntmachung für zulässig hält, seine Absicht im EU-Amtsblatt bekannt macht und den Vertrag frühestens zehn Kalendertage nach dem Tag der Veröffentlichung schließt. Wer eine solche Bekanntmachung sieht, muss sofort handeln.
- Abs. 4 – Ausnahme aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Ausnahmsweise kann der Vertrag trotz Verstoßes wirksam bleiben. Dann muss die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht eine Geldsanktion verhängen oder die Vertragslaufzeit verkürzen.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt § 135 GWB nicht. Ob Ihr Auftrag darüber liegt, zeigt die Übersicht der Wertgrenzen und Schwellenwerte 2026.
Wo De-facto-Vergaben typischerweise vorkommen
Vertragsverlängerungen ohne neue Ausschreibung („der Dienstleister macht das seit Jahren"), wesentliche Vertragsänderungen, die wirtschaftlich einer Neuvergabe gleichkommen (§ 132 GWB), künstlich kleingerechnete Auftragswerte, angebliche Alleinstellungsmerkmale des Wunschanbieters und interkommunale Konstruktionen, die die Voraussetzungen der Inhouse-Vergabe (§ 108 GWB) nicht erfüllen. Für den übergangenen Mittelständler ist das doppelt ärgerlich: Er verliert nicht einen Wettbewerb, sondern bekommt nie die Chance, daran teilzunehmen.
Die Erfolgsaussichten sind strukturell gut, weil die Darlegungslast für die Ausnahme beim Auftraggeber liegt und die Vergabekammern die Ausnahmetatbestände eng auslegen. Entscheidend ist fast immer die Frist – deshalb: Bei Verdacht nicht zuwarten, sondern das Kenntnisdatum notieren und prüfen lassen.
Häufige Fragen
Der Vertrag ist doch schon geschlossen – was bringt das noch?
Gerade das ist der Punkt des § 135 GWB: Der ohne gebotene Bekanntmachung geschlossene Vertrag ist bei festgestelltem Verstoß von Anfang an unwirksam. Die Leistung muss dann regulär ausgeschrieben werden. Ohne diese Vorschrift könnte sich jeder Auftraggeber durch schnellen Vertragsschluss dem Rechtsschutz entziehen.
Welche Fristen gelten genau?
Der Feststellungsantrag ist zulässig binnen 30 Kalendertagen, nachdem der Auftraggeber die betroffenen Unternehmen über den Vertragsschluss samt Gründen informiert hat, spätestens jedoch sechs Monate nach Vertragsschluss. Informiert der Auftraggeber gar nicht, läuft allein die Sechsmonatsfrist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im EU-Amtsblatt bekanntgemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung (§ 135 Abs. 2 GWB).
Was ist mit Dringlichkeit als Ausrede?
Die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb wegen äußerster Dringlichkeit (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV) setzt voraus, dass die Dringlichkeit nicht dem Auftraggeber zuzurechnen ist und ein EU-Verfahren auch mit verkürzten Fristen nicht möglich war. Selbstverschuldeter Zeitdruck – jahrelanges Zuwarten, dann „Eile" – trägt die Ausnahme nicht. Das ist der häufigste Schwachpunkt solcher Vergaben.
Bin ich überhaupt antragsbefugt, wenn ich nie ein Angebot abgegeben habe?
Ja, wenn Sie darlegen, dass Sie Interesse am Auftrag hatten und Ihnen durch die unterlassene Ausschreibung ein Schaden droht (§ 160 Abs. 2 GWB). Bei einer De-facto-Vergabe konnten Sie naturgemäß kein Angebot abgeben – das wird Ihnen nicht entgegengehalten, solange Sie zum Kreis der potenziellen Bieter gehören.
Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern
Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.