Unterschwellenvergabe: das Alltagsgeschäft des Mittelstands
Die große Mehrzahl öffentlicher Aufträge liegt unterhalb der EU-Schwellenwerte von 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen bzw. 5.404.000 Euro für Bauleistungen (2026/2027). Hier gelten UVgO, VOB/A Abschnitt 1 und die Landesvergabegesetze – mit eigenen Spielregeln und einem Rechtsschutz, der anders funktioniert als vor der Vergabekammer.
Was wir für Sie tun
Regelwerk-Navigation
Ob UVgO oder VOB/A, welches Landesvergabegesetz, welche Wertgrenzen: Wir klären in Minuten, welches Regime für Ihre Ausschreibung gilt – die Grundlage jeder weiteren Bewertung. Die aktuellen Grenzen aller Länder führen wir unter Wertgrenzen.
Beanstandung und Vergaberechtsschutz
Unterhalb der Schwellen gibt es kein Vergabekammerverfahren, aber wirksame Hebel: Beanstandung bei der Vergabestelle, Einschaltung der Aufsicht, einstweiliger Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten vor Zuschlagserteilung.
Landesrechtliche Informationspflichten nutzen
Mehrere Landesvergabegesetze verpflichten zur Vorabinformation unterlegener Bieter mit Wartefrist – das Zeitfenster für den Eilantrag. Welche Frist in Ihrem Land gilt, prüfen wir sofort.
Schadensersatz nach verlorener Chance
Auch unterschwellig haftet die Vergabestelle bei Verstößen gegen das selbst gesetzte Verfahren aus culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2, § 280 BGB) – von den Angebotskosten bis zum entgangenen Gewinn bei sicherer Zuschlagschance.
So läuft es ab
Verfahren und Regime bestimmen
Bekanntmachung und Unterlagen senden; wir ordnen ein, welches Regelwerk und welche Rechtsschutzwege offenstehen.
Beanstandung mit Nachdruck
Wir beanstanden gegenüber der Vergabestelle und setzen eine kurze Frist – verbunden mit dem Hinweis auf den Eilantrag.
Eilantrag vor Zuschlag
Bleibt die Stelle untätig, sichert der Antrag auf einstweilige Verfügung den Anspruch auf ein faires Verfahren, solange der Zuschlag noch nicht erteilt ist.
Der Rechtsschutz im Vergleich
Oberschwellig gilt: Rüge, Nachprüfungsantrag, automatisches Zuschlagsverbot (§ 169 Abs. 1 GWB). Unterschwellig fehlt das automatische Zuschlagsverbot – der Zuschlag kann jederzeit fallen, und mit ihm endet der Primärrechtsschutz. Deshalb lautet die wichtigste Regel: sofort handeln. Wer von einem Verstoß erfährt, beanstandet noch am selben Tag und bereitet den Eilantrag parallel vor. Die zweite Regel: Dokumentation verlangen. Auch unterschwellig muss die Vergabestelle ihr Verfahren dokumentieren (§ 6 UVgO); die Akte ist im Streitfall Ihr wichtigstes Beweismittel.
Häufige Fragen
Welche Rechte habe ich unterhalb der Schwellenwerte überhaupt?
Mehr als viele denken. Die Vergabestelle bindet sich mit der Ausschreibung an die von ihr gewählten Regeln (Selbstbindung, Gleichbehandlung aus Art. 3 GG); Verstöße lösen Ansprüche aus culpa in contrahendo aus. Vor Zuschlagserteilung kommt einstweiliger Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten in Betracht, danach Schadensersatz. Einige Länder sehen zusätzlich formalisierte Nachprüfungsstellen vor.
Gibt es eine Informationspflicht wie § 134 GWB auch unterschwellig?
Bundesrechtlich nur eingeschränkt (§ 46 UVgO: Unterrichtung auf Verlangen). Mehrere Landesvergabegesetze gehen weiter und verlangen eine Vorabinformation mit Wartefrist vor Zuschlag. Ob Ihr Verfahren darunter fällt, hängt von Land, Auftraggeber und Auftragswert ab – ein Blick, der sich lohnt, weil er das Eilrechtsschutzfenster öffnet.
Was ändert sich durch die Vergaberechtsreformen 2026?
Viel. Der Bund hat die Direktauftragsgrenze zum 01.07.2026 auf 50.000 Euro angehoben (§ 55 Abs. 2 BHO), die VOB/A kennt seit 01.01.2026 in § 3a gestaffelte Grenzen (Direktauftrag 50.000, freihändige Vergabe 100.000, beschränkte Ausschreibung 150.000 Euro), und die Länder haben teils deutlich höhere Grenzen eingeführt – Bayern etwa 250.000 Euro für Bau-Direktaufträge. Details je Land unter Wertgrenzen. Für Bieter heißt das: Mehr Aufträge laufen ohne Ausschreibung – Marktzugang verschiebt sich zu Bekanntheit und Listung bei den Vergabestellen.
Lohnt sich anwaltliche Hilfe bei einem 80.000-Euro-Auftrag?
Die Ersteinschätzung kostet nichts, die Beanstandung gibt es zum Pauschalpreis – gemessen an Marge und Referenzwert eines gewonnenen Auftrags meist eine einfache Rechnung. Und anders als im Oberschwellenverfahren gibt es hier keine Vergabekammergebühr von 2.500 Euro aufwärts.
Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern
Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.