Die häufigsten angreifbaren Ausschlussgründe
Nach unserer Erfahrung sind es immer wieder dieselben Konstellationen, in denen ein Ausschluss wackelt:
Fehlende Unterlagen ohne Nachforderung. Die Vergabestelle schließt aus, weil eine Erklärung, ein Nachweis oder ein Formblatt fehlt – hätte aber nachfordern können oder müssen. Gerade bei Bauvergaben nach VOB/A ist die unterlassene Nachforderung ein klassischer Fehler.
Überspannte Formanforderungen. Anforderungen, die in den Vergabeunterlagen nicht klar und eindeutig gestellt waren, dürfen nicht zum Ausschluss führen. Unklarheiten gehen zulasten der Vergabestelle, nicht des Bieters.
Angebliche Änderungen an den Vergabeunterlagen. Ob eine Eintragung wirklich eine unzulässige Änderung ist oder nur eine Klarstellung, ist Wertungsfrage – und wird von Vergabestellen oft vorschnell zulasten des Bieters entschieden.
Ausschluss wegen angeblich zu niedrigen Preises. Ein ungewöhnlich niedriges Angebot darf erst nach Aufklärung ausgeschlossen werden (§ 60 VgV). Wer keine Gelegenheit zur Erläuterung seiner Kalkulation bekommen hat, ist zu Unrecht ausgeschlossen.
Eine Übersicht aller Ausschlussgründe mit Verteidigungslinien finden Sie unter Ausschlussgründe.
Warum die Rüge kein Formbrief sein darf
Die Rüge ist Zulässigkeitsvoraussetzung für das Nachprüfungsverfahren: Wer nicht oder zu spät rügt, ist mit dem Einwand ausgeschlossen (§ 160 Abs. 3 GWB). Sie muss den konkreten Verstoß benennen und erkennen lassen, dass Abhilfe verlangt wird. Eine pauschale Beschwerde genügt nicht. Zugleich ist sie Ihre beste Chance auf eine schnelle Lösung: Eine präzise begründete Rüge zwingt die Vergabestelle, ihre Entscheidung intern zu rechtfertigen – und häufig wird dabei der Fehler erkannt und abgeholfen, ohne dass es ein Verfahren braucht.