Wertgrenzen 2026: Die Reformwelle, die den Marktzugang verschiebt
2026 ist das Jahr, in dem der Gesetzgeber das Unterschwellen-Vergaberecht umgebaut hat wie nie zuvor. Die wichtigsten Stationen:
Bund: Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz gilt seit dem 1. Juli 2026 eine einheitliche Direktauftragsgrenze von 50.000 Euro für Liefer-, Dienst- und Bauleistungen – erstmals direkt im Gesetz verankert (§ 55 Abs. 2 BHO). Das Gesetz verpflichtet zugleich zum Wechsel zwischen den beauftragten Unternehmen.
Bauleistungen: Der neue § 3a VOB/A (seit 1. Januar 2026) staffelt einheitlich für alle Gewerke: Direktauftrag bis 50.000 Euro, freihändige Vergabe bis 100.000 Euro, beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 Euro.
Länder: Hessen hat mit der HVTG-Novelle (in Kraft seit 25. Juni 2026) Vergabefreigrenzen von 100.000 Euro (Liefer/Dienst) und 750.000 Euro (Bau) eingeführt – darunter ist die Direktvergabe zulässig. Bayern liegt beim Bau-Direktauftrag ohnehin bei 250.000 Euro je Gewerk. Und Nordrhein-Westfalen ist den radikalsten Weg gegangen: Für Kommunen gibt es seit dem 1. Januar 2026 gar keine landesrechtlichen Wertgrenzen mehr (§ 75a GO NRW); es gelten nur noch Haushaltsgrundsätze.
Was das für Bieter bedeutet
Weniger Pflichtausschreibungen heißt: Ein wachsender Teil des öffentlichen Einkaufs läuft künftig über Markterkundungen, Angebotsanfragen und Bestandsbeziehungen. Wer nur auf Bekanntmachungen wartet, sieht diese Aufträge nie. Drei Konsequenzen:
- Sichtbarkeit wird zum Vergabefaktor. Sorgen Sie dafür, dass die Vergabestellen Ihrer Region Sie kennen und in Anfragen einbeziehen – der vorgeschriebene Anbieterwechsel des Bundes spielt Ihnen dabei in die Karten.
- Die verbleibenden Ausschreibungen werden wertvoller. Was noch ausgeschrieben wird, ist größer – und der Kampf darum professioneller. Formfehler kann sich niemand mehr leisten.
- Die Grenzen der Grenzen kennen. Auch der Direktauftrag erlaubt keine künstliche Aufteilung einheitlicher Beschaffungen, und oberhalb der EU-Schwellenwerte bleibt alles beim Alten. Wer systematisch übergangen wird, hat weiterhin Rechtsschutz – bis hin zur Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 GWB.
Die vollständige, laufend gepflegte Übersicht aller Wertgrenzen finden Sie hier.
Beitrag von Rechtsanwalt Werner Werts, Stand 06.09.2026. Allgemeine Darstellung, keine Beratung im Einzelfall.
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Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.