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Bieterfux.de Vergaberecht · Rechtsanwalt Werner Werts
Ausschlussgründe

Unzuverlässig? Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB und der Weg zurück

Steuerrückstände, ein altes Verfahren, eine gekündigte Vorbeziehung, ein Eintrag im Wettbewerbsregister: Unternehmensbezogene Ausschlussgründe verfolgen Bieter über Jahre. Das Gesetz kennt den Ausweg – die Selbstreinigung nach § 125 GWB. Richtig aufgesetzt, öffnet sie die Tür zu öffentlichen Aufträgen wieder.

Was wir für Sie tun

Ausschlussgrund präzise einordnen

Zwingend (§ 123 GWB: bestimmte rechtskräftige Verurteilungen, Steuer- und Abgabenrückstände) oder fakultativ (§ 124 GWB: schwere Verfehlung, Schlechtleistung, Wettbewerbsabsprachen)? Beim fakultativen Ausschluss ist Ermessen auszuüben und Verhältnismäßigkeit zu wahren – zwei Angriffspunkte.

Selbstreinigung strukturieren

Schadensausgleich, aktive Aufklärung, konkrete personelle und organisatorische Maßnahmen (§ 125 Abs. 1 GWB): Wir bauen das Selbstreinigungspaket auf und dokumentieren es so, dass Vergabestellen es anerkennen müssen.

Fristen der Ausschlusswirkung

Zwingende Gründe wirken höchstens fünf Jahre ab Verurteilung, fakultative höchstens drei Jahre ab dem Ereignis (§ 126 GWB). Viele Vergabestellen rechnen falsch – wir rechnen nach.

Schlechtleistungsvorwurf entkräften

Der Ausschluss wegen mangelhafter früherer Auftragsausführung setzt eine erhebliche, zu Kündigung, Schadensersatz oder vergleichbarer Sanktion führende Schlechtleistung voraus (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB) – kein Auffangbecken für jede Unstimmigkeit von damals.

So läuft es ab

Bestandsaufnahme

Welche Gründe stehen im Raum, was steht im Wettbewerbsregister, welche Aufträge sind betroffen?

Maßnahmenpaket

Selbstreinigungsmaßnahmen definieren, umsetzen, dokumentieren – von der Compliance-Struktur bis zum Schadensausgleich.

Durchsetzen

Gegenüber der Vergabestelle im laufenden Verfahren, gegebenenfalls Antrag auf vorzeitige Löschung beim Wettbewerbsregister (§ 8 WRegG).

Selbstreinigung ist Projektarbeit, kein Briefwechsel

Der häufigste Fehler: Die Selbstreinigung wird erst behauptet, wenn der Ausschluss droht – zwei Absätze im Bieterschreiben, keine Belege. Vergabestellen dürfen und werden das als unzureichend bewerten (§ 125 Abs. 2 GWB verlangt eine Bewertung der Maßnahmen). Wer auf öffentliche Aufträge angewiesen ist, setzt die Selbstreinigung als Projekt auf: Maßnahmen beschließen, umsetzen, dokumentieren, extern bestätigen lassen – und dem Angebot als geschlossenes Paket beilegen, bevor die Frage gestellt wird.

Häufige Fragen

Was ist das Wettbewerbsregister und wer schaut hinein?

Das beim Bundeskartellamt geführte elektronische Register erfasst bestimmte Wirtschaftsdelikte und schwere Verstöße. Öffentliche Auftraggeber müssen ab 30.000 Euro Auftragswert vor Zuschlagserteilung abfragen (§ 6 WRegG). Ein Eintrag führt nicht automatisch zum Ausschluss – die Vergabestelle prüft eigenverantwortlich, und die Selbstreinigung kann dem Eintrag die Wirkung nehmen.

Welche Maßnahmen verlangt die Selbstreinigung konkret?

Drei Bausteine (§ 125 Abs. 1 GWB): Ausgleich des durch die Verfehlung verursachten Schadens oder die Verpflichtung dazu, aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden zur umfassenden Klärung, und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen, die weitere Verfehlungen verhindern – typischerweise Trennung von verantwortlichen Personen, Compliance-System, Schulungen, Kontrollprozesse. Papier allein genügt nicht; die Maßnahmen müssen gelebt und belegbar sein.

Steuerrückstände aus einer Krise – dauerhafter Ausschluss?

Nein. Der Ausschluss wegen Steuer- und Abgabenrückständen entfällt, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist oder eine verbindliche Zahlungsvereinbarung geschlossen hat (§ 123 Abs. 4 Satz 2 GWB). Eine dokumentierte Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt öffnet die Tür wieder.

Die Vergabestelle hält mir eine drei Jahre alte Kündigung vor.

Prüfen lohnt: Der fakultative Ausschluss ist nur binnen drei Jahren ab dem betreffenden Ereignis zulässig (§ 126 Nr. 2 GWB). Zudem muss die damalige Schlechtleistung erheblich gewesen und zur Kündigung oder vergleichbaren Rechtsfolge geführt haben – und die Vergabestelle muss Ihre seitherigen Maßnahmen würdigen. Ein Dauervorhalt ohne Ermessensausübung ist rechtswidrig.

Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.

Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und melden uns binnen 24 Stunden an Werktagen, bei laufenden Fristen am selben Tag.

Auf dem Smartphone können Sie Schreiben der Vergabestelle direkt abfotografieren.

Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet. Eine Anfrage über dieses Formular wahrt keine Rüge- oder Antragsfrist.