Rügefrist-Rechner
Erkannte Vergaberechtsverstöße müssen binnen zehn Kalendertagen gegenüber der Vergabestelle gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB); nach einer Nichtabhilfemitteilung bleiben 15 Kalendertage für den Nachprüfungsantrag (Nr. 4). Wochenenden und Feiertage zählen mit.
Orientierungsrechnung nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB (der Tag des Ereignisses zählt nicht mit). Ob sich ein Fristende an Wochenenden oder Feiertagen verschiebt, ist je nach Frist unterschiedlich zu beurteilen – verlassen Sie sich nicht darauf, sondern handeln Sie davor. Keine Rechtsberatung; maßgeblich ist stets die Prüfung im Einzelfall.
Die vier Fristvarianten des § 160 Abs. 3 GWB
Nr. 1: Erkannte Verstöße – Rüge binnen 10 Kalendertagen ab positiver Kenntnis. Nr. 2: Verstöße, die bereits aus der Bekanntmachung erkennbar sind – Rüge bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist. Nr. 3: Erst in den Vergabeunterlagen erkennbare Verstöße – Rüge bis zum Ablauf der Angebotsfrist. Nr. 4: Nach der Mitteilung, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen – Nachprüfungsantrag binnen 15 Kalendertagen.
Für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags (§ 135 GWB) gilt die Rügeobliegenheit nicht (§ 160 Abs. 3 Satz 2 GWB); dort laufen die eigenen Fristen des § 135 Abs. 2 GWB – 30 Kalendertage ab Kenntnis, höchstens sechs Monate ab Vertragsschluss.
Was eine wirksame Rüge enthalten muss und wie es danach weitergeht: Rüge einlegen · Nachprüfungsverfahren
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Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.