Wartefrist-Rechner (§ 134 GWB)
Nach der Information der unterlegenen Bieter darf der Zuschlag frühestens nach Ablauf der Wartefrist erteilt werden: 15 Kalendertage, bei Versand per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage – gerechnet ab Absendung, nicht ab Ihrem Zugang. Dieses Fenster ist Ihre letzte Gelegenheit, den Zuschlag zu stoppen.
Achtung: Der Nachprüfungsantrag muss der Vergabestelle vor Zuschlagserteilung zugestellt sein, damit das Zuschlagsverbot greift (§ 169 Abs. 1 GWB). Planen Sie Bearbeitungszeit der Vergabekammer ein und warten Sie nicht bis zum letzten Tag.
Orientierungsrechnung (§ 134 Abs. 2 GWB: Fristbeginn am Tag nach der Absendung). Eine unvollständige Mitteilung setzt die Frist unter Umständen gar nicht in Gang – auch das prüfen wir. Keine Rechtsberatung.
Was in der Mitteilung stehen muss
§ 134 Abs. 1 GWB verlangt: den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung Ihres Angebots und den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Fehlt eines davon, ist die Information fehlerhaft – ein Zuschlag auf fehlerhafter Informationsgrundlage kann nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB unwirksam sein.
Wie es in Ihrem Fall weitergeht: Mitteilung nach § 134 GWB erhalten · Nachprüfungsverfahren · Zuschlag schon erteilt?
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Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.