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Bieterfux.de Vergaberecht · Rechtsanwalt Werner Werts
Rechner

Wartefrist-Rechner (§ 134 GWB)

Nach der Information der unterlegenen Bieter darf der Zuschlag frühestens nach Ablauf der Wartefrist erteilt werden: 15 Kalendertage, bei Versand per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage – gerechnet ab Absendung, nicht ab Ihrem Zugang. Dieses Fenster ist Ihre letzte Gelegenheit, den Zuschlag zu stoppen.

Orientierungsrechnung (§ 134 Abs. 2 GWB: Fristbeginn am Tag nach der Absendung). Eine unvollständige Mitteilung setzt die Frist unter Umständen gar nicht in Gang – auch das prüfen wir. Keine Rechtsberatung.

Was in der Mitteilung stehen muss

§ 134 Abs. 1 GWB verlangt: den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung Ihres Angebots und den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Fehlt eines davon, ist die Information fehlerhaft – ein Zuschlag auf fehlerhafter Informationsgrundlage kann nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB unwirksam sein.

Wie es in Ihrem Fall weitergeht: Mitteilung nach § 134 GWB erhalten · Nachprüfungsverfahren · Zuschlag schon erteilt?

Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.

Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und melden uns binnen 24 Stunden an Werktagen, bei laufenden Fristen am selben Tag.

Auf dem Smartphone können Sie Schreiben der Vergabestelle direkt abfotografieren.

Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet. Eine Anfrage über dieses Formular wahrt keine Rüge- oder Antragsfrist.