Bundesgerichtshof (X. Zivilsenat) Urteil vom 17. September 2019 Az. X ZR 124/18 ältere Entscheidung
Schadensersatz ohne vorheriges Nachprüfungsverfahren
Ein Bieter, der einen Vergaberechtsverstoß nicht zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gemacht hat, ist deswegen nicht von einem darauf gestützten Schadensersatzanspruch ausgeschlossen; der Primärrechtsschutz ist keine zwingende Voraussetzung für den Sekundärrechtsschutz. Hat der Bieter seine Rüge auf Bitten des Auftraggebers zurückgenommen, um das Vergabeverfahren nicht zu verzögern, trifft ihn deswegen auch kein Mitverschulden.
§ 241 Abs. 2, § 242, § 254, § 280 Abs. 1, § 839 Abs. 3 BGB; § 160 Abs. 3 GWB Volltext in der amtlichen Quelle