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Bieterfux.de Vergaberecht · Rechtsanwalt Werner Werts
Grundlagen

Schadensersatz: der zweite Weg, wenn der Auftrag nicht mehr zu retten ist

Ist der Zuschlag erteilt oder das Verfahren beendet, hilft kein Nachprüfungsantrag mehr. Was bleibt, ist Geld: Die Vergabestelle haftet für Vergaberechtsverstöße – nach § 181 GWB auf das negative Interesse, nach allgemeinem Zivilrecht in geeigneten Fällen bis zum entgangenen Gewinn.

Was wir für Sie tun

Anspruchsgrundlagen sauber wählen

§ 181 GWB (Vertrauensschaden bei Oberschwellenvergaben), culpa in contrahendo (§§ 280, 311 Abs. 2 BGB) und in Sonderfällen § 839 BGB: Jede Grundlage hat eigene Voraussetzungen und einen anderen Schadensumfang – die Wahl entscheidet über die Summe.

Echte Zuschlagschance belegen

Für den entgangenen Gewinn müssen Sie darlegen, dass der Auftrag bei ordnungsgemäßem Verfahren an Sie gegangen wäre. Die Feststellungen aus einem Nachprüfungsverfahren leisten dabei wertvolle Vorarbeit – ein Grund, es auch bei unsicherem Primärerfolg zu führen.

Schaden beziffern

Angebotserstellungskosten, Personalaufwand, externe Gutachten, entgangener Deckungsbeitrag: Wir bauen die Schadensrechnung gerichtsfest auf – mit Ihrer Kalkulation als Fundament.

Verjährung im Blick

Die Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Jahresende der Kenntnis (§§ 195, 199 BGB). Wer den verlorenen Auftrag von 2024 noch im Magen hat, sollte 2026 nicht mehr lange warten.

So läuft es ab

Verstoß und Kausalität prüfen

Welcher Vergaberechtsverstoß, und wäre der Zuschlag ohne ihn an Sie gegangen? Diese Doppelprüfung bestimmt die realistische Anspruchshöhe.

Bezifferung und Anspruchsschreiben

Wir fordern außergerichtlich mit substantiierter Berechnung – öffentliche Auftraggeber vergleichen sich häufiger, als man denkt, weil sie Prozessrisiken dokumentieren müssen.

Klage vor dem Landgericht

Bleibt die Zahlung aus, klagen wir vor den ordentlichen Gerichten. Die Bindungswirkung bestandskräftiger Nachprüfungsentscheidungen (§ 179 GWB) spielt uns dabei in die Hände.

Die realistische Erwartung

Ehrlichkeit gehört zur Beratung: Schadensersatz ersetzt den Auftrag nicht. Die Angebotskosten sind meist gut durchsetzbar, der entgangene Gewinn nur bei klarer Beweislage. Deshalb bleibt die Rangfolge: Erstens den Zuschlag im laufenden Verfahren sichern (Rüge, Nachprüfung), zweitens bei De-facto-Vergaben die Unwirksamkeit nach § 135 GWB, drittens Schadensersatz. Wer allerdings regelmäßig an dieselbe Stelle anbietet und wiederholt übergangen wird, für den hat die Schadensersatzklage einen Nebeneffekt: Sie diszipliniert die Vergabepraxis für alle künftigen Verfahren.

Häufige Fragen

Was ersetzt § 181 GWB genau?

Den Vertrauensschaden: die Kosten der Vorbereitung des Angebots und der Teilnahme am Vergabeverfahren. Voraussetzung ist, dass die Vergabestelle gegen eine bieterschützende Vorschrift verstoßen hat und Sie ohne den Verstoß eine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätten, die durch den Verstoß beeinträchtigt wurde. Mehr – insbesondere den entgangenen Gewinn – gibt § 181 GWB nicht her; dafür braucht es die allgemeinen Anspruchsgrundlagen.

Wann bekomme ich den entgangenen Gewinn?

Wenn Sie nachweisen, dass der Zuschlag bei rechtmäßigem Verfahren zwingend an Sie hätte erteilt werden müssen und der Auftrag tatsächlich vergeben wurde – dann versetzt Sie das Schadensrecht so, als hätten Sie den Auftrag ausgeführt (positives Interesse aus culpa in contrahendo). Das ist die anspruchsvollste, aber lukrativste Variante; sie erfordert eine belastbare Rekonstruktion der Wertung.

Muss ich vorher ein Nachprüfungsverfahren geführt haben?

Nein, der Schadensersatzanspruch setzt kein Nachprüfungsverfahren voraus. Aber Vorsicht bei Oberschwellenvergaben: Wer den Verstoß im laufenden Verfahren erkannte und die zumutbare Nachprüfung unterließ, muss sich ein Mitverschulden (§ 254 BGB) entgegenhalten lassen. Und die Feststellungen der Vergabekammer binden das Zivilgericht (§ 179 GWB) – ein geführtes Verfahren ist die halbe Klagebegründung.

Gilt das auch bei unterschwelligen Vergaben?

Ja, über culpa in contrahendo: Mit der Ausschreibung entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis, dessen Regeln die Vergabestelle einhalten muss. Verstöße – etwa die Aufhebung ohne anerkannten Grund oder die Missachtung der eigenen Wertungskriterien – lösen dieselben Ersatzansprüche aus, nur ohne die Spezialnorm des § 181 GWB.

Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.

Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und melden uns binnen 24 Stunden an Werktagen, bei laufenden Fristen am selben Tag.

Auf dem Smartphone können Sie Schreiben der Vergabestelle direkt abfotografieren.

Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet. Eine Anfrage über dieses Formular wahrt keine Rüge- oder Antragsfrist.