Wertgrenzen in Berlin
Restriktiv: Direktauftrag Liefer/Dienst nur bis 1.000 €, Bau nach § 3a VOB/A.
Unterschwellige Vergaben in Berlin
| Liefer- und Dienstleistungen | Bauleistungen | |
|---|---|---|
| Direktauftrag | 1.000 € (§ 14 UVgO i. V. m. AV § 55 LHO) | 50.000 € (dynamische Verweisung auf § 3a VOB/A 2026) |
| Weitere Verfahren | Verhandlungsvergabe 10.000 €, beschränkte Ausschreibung 100.000 € (ohne Gewähr, Stand der AV § 55 LHO) | Freihändige Vergabe 100.000 €, beschränkte Ausschreibung 150.000 € (§ 3a VOB/A 2026) |
Rechtsgrundlage: AV zu § 55 LHO; BerlAVG in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes (in Kraft 16.07.2026: Anwendungsschwellen des BerlAVG 75.000 € Liefer/Dienst bzw. 500.000 € Bau).
Alle Beträge netto. Angaben ohne Gewähr, Stand: 6. September 2026; Landesregeln ändern sich laufend. Für Vergabeentscheidungen und Nachprüfungen prüfen wir den tagesaktuellen Stand.
Ab wann gilt EU-Vergaberecht?
Unabhängig von den Landesgrenzen gilt oberhalb der EU-Schwellenwerte das Kartellvergaberecht (GWB/VgV) mit Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer:
- 5.404.000 € – Bauleistungen
- 216.000 € – Liefer- und Dienstleistungen (öffentliche Auftraggeber allgemein)
- 140.000 € – Liefer- und Dienstleistungen (oberste und obere Bundesbehörden)
- 432.000 € – Liefer- und Dienstleistungen (Sektorenauftraggeber)
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Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.