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Bieterfux.de Vergaberecht für den Mittelstand
Wertgrenzen · Stand: 20. September 2026

Wertgrenzen in Brandenburg

Einheitlich 100.000 € Direktauftrag für Land und Kommunen, Bau-Verfahren bis 1 Mio. €.

Unterschwellige Vergaben in Brandenburg

Liefer- und DienstleistungenBauleistungen
Direktauftrag 100.000 € 100.000 €
Weitere Verfahren Beschränkte Ausschreibung und Verhandlungsvergabe bis unterhalb des EU-Schwellenwerts Beschränkte Ausschreibung und freihändige Vergabe bis 1.000.000 €

Rechtsgrundlage: Erlass des MdFE vom 17.06.2025 (VV zu § 55 LHO); Kommunen: Verordnung des MIK vom 17.06.2025 (KomHKV), in Kraft seit 18.06.2025 (amtliches Landesportal vergabe.brandenburg.de).

Gilt die UVgO in Brandenburg? Ja, neben dem BbgVergG; für kommunale Auftraggeber über Rundschreiben des zuständigen Ministeriums. Einzelne Vorschriften der UVgO können landesrechtlich abbedungen sein. Der Anwendungsbefehl steht in Vorschriften des Landes, die nicht durchgängig im amtlichen Volltext veröffentlicht sind; ob und mit welchen Abweichungen die UVgO für Ihren Auftraggeber gilt, klären wir am konkreten Verfahren. Was die UVgO regelt

Sonderregel für Unterkünfte für Geflüchtete (Bau) bis 31.12.2030.

Alle Beträge netto. Angaben ohne Gewähr, Stand: 20. September 2026; Landesregeln ändern sich laufend. Für Vergabeentscheidungen und Nachprüfungen prüfen wir den tagesaktuellen Stand.

Ab wann gilt EU-Vergaberecht?

Unabhängig von den Landesgrenzen gilt oberhalb der EU-Schwellenwerte das Kartellvergaberecht (GWB/VgV) mit Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer:

  • 5.404.000 € – Bauleistungen
  • 216.000 € – Liefer- und Dienstleistungen (öffentliche Auftraggeber allgemein)
  • 140.000 € – Liefer- und Dienstleistungen (zentrale Regierungsbehörden: Bundeskanzleramt und Bundesministerien, § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB)
  • 432.000 € – Liefer- und Dienstleistungen (Sektorenauftraggeber)

EU-weite Vergabe im Überblick · Die UVgO im Überblick · Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte

Vergabekammer in Brandenburg

Zuständig oberhalb der EU-Schwellenwerte für Aufträge von Land, Kommunen und anderen Auftraggebern mit Sitz im Land (§ 159 Abs. 2, 3 GWB):

Für Aufträge, die dem Bund zuzurechnen sind, sind die Vergabekammern des Bundes zuständig; führt das Land ein Verfahren in Auftragsverwaltung für den Bund durch, bleibt die Kammer des Landes zuständig (§ 159 Abs. 2 Satz 1 GWB). Welches Verfahren für Ihren Auftrag gilt, zeigt der Verfahrensart-Finder.

Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.

Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und melden uns binnen 24 Stunden an Werktagen, bei laufenden Fristen am selben Tag.

Auf dem Smartphone können Sie Schreiben der Vergabestelle direkt abfotografieren.

    Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet. Eine Anfrage über dieses Formular wahrt keine Rüge- oder Antragsfrist.