Wertgrenzen in Hessen
Radikal vereinfacht seit 25.06.2026: Freigrenzen 100.000 € (Liefer/Dienst) und 750.000 € (Bau).
Unterschwellige Vergaben in Hessen
| Liefer- und Dienstleistungen | Bauleistungen | |
|---|---|---|
| Direktauftrag | 100.000 € (Vergabefreigrenze; ab 20.000 € in der Regel drei Vergleichsangebote) | 750.000 € (Vergabefreigrenze) |
| Weitere Verfahren | Oberhalb der Freigrenze bis zum EU-Schwellenwert freie Verfahrenswahl nach § 12 HVTG mit kurzer Begründung | Oberhalb der Freigrenze bis zum EU-Schwellenwert Verfahren nach § 12 HVTG |
Rechtsgrundlage: HVTG 2026 (Neufassung), verkündet 24.06.2026, GVBl. 2026 Nr. 40, in Kraft seit 25.06.2026; gilt für alle öffentlichen Auftraggeber einschließlich Kommunen.
Alle Beträge netto. Angaben ohne Gewähr, Stand: 6. September 2026; Landesregeln ändern sich laufend. Für Vergabeentscheidungen und Nachprüfungen prüfen wir den tagesaktuellen Stand.
Ab wann gilt EU-Vergaberecht?
Unabhängig von den Landesgrenzen gilt oberhalb der EU-Schwellenwerte das Kartellvergaberecht (GWB/VgV) mit Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer:
- 5.404.000 € – Bauleistungen
- 216.000 € – Liefer- und Dienstleistungen (öffentliche Auftraggeber allgemein)
- 140.000 € – Liefer- und Dienstleistungen (oberste und obere Bundesbehörden)
- 432.000 € – Liefer- und Dienstleistungen (Sektorenauftraggeber)
EU-weite Vergabe im Überblick · Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte · Zuständige Vergabekammer finden
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Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.