Wertgrenzen in Nordrhein-Westfalen
Kommunen ohne Wertgrenzen (§ 75a GO NRW); Landesbehörden 50.000/100.000 €.
Unterschwellige Vergaben in Nordrhein-Westfalen
| Liefer- und Dienstleistungen | Bauleistungen | |
|---|---|---|
| Direktauftrag | Landesbehörden: 50.000 €; Kommunen: keine landesrechtlichen Wertgrenzen mehr | Landesbehörden: 100.000 €; Kommunen: keine landesrechtlichen Wertgrenzen mehr |
| Weitere Verfahren | Landesbehörden: beschränkte Ausschreibung / Verhandlungsvergabe 100.000 € | Landesbehörden: beschränkte Ausschreibung 1.250.000 €, Verhandlungsvergabe 100.000 € (Einzelwerte ohne Gewähr) |
Rechtsgrundlage: Landesbehörden: VV/VVG zu § 55 LHO NRW, Wertgrenzenerhöhung ab 01.02.2026 (amtlich: vergabe.nrw.de); Kommunen: § 75a GO NRW (seit 01.01.2026).
Alle Beträge netto. Angaben ohne Gewähr, Stand: 6. September 2026; Landesregeln ändern sich laufend. Für Vergabeentscheidungen und Nachprüfungen prüfen wir den tagesaktuellen Stand.
Ab wann gilt EU-Vergaberecht?
Unabhängig von den Landesgrenzen gilt oberhalb der EU-Schwellenwerte das Kartellvergaberecht (GWB/VgV) mit Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer:
- 5.404.000 € – Bauleistungen
- 216.000 € – Liefer- und Dienstleistungen (öffentliche Auftraggeber allgemein)
- 140.000 € – Liefer- und Dienstleistungen (oberste und obere Bundesbehörden)
- 432.000 € – Liefer- und Dienstleistungen (Sektorenauftraggeber)
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Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.