§ 75a GO NRW und die Wertgrenzen in Nordrhein-Westfalen
Kommunen ohne Wertgrenzen (§ 75a GO NRW); Landesbehörden 50.000/100.000 €.
Unterschwellige Vergaben in Nordrhein-Westfalen
| Liefer- und Dienstleistungen | Bauleistungen | |
|---|---|---|
| Direktauftrag | Landesbehörden: 50.000 €; Kommunen: keine landesrechtlichen Wertgrenzen mehr | Landesbehörden: 100.000 €; Kommunen: keine landesrechtlichen Wertgrenzen mehr |
| Weitere Verfahren | Landesbehörden: beschränkte Ausschreibung / Verhandlungsvergabe 100.000 € | Landesbehörden: beschränkte Ausschreibung 1.250.000 €, Verhandlungsvergabe 100.000 € (Einzelwerte ohne Gewähr) |
Rechtsgrundlage: Landesbehörden: VV/VVG zu § 55 LHO NRW, Wertgrenzenerhöhung ab 01.02.2026 (amtlich: vergabe.nrw.de); Kommunen: § 75a GO NRW (seit 01.01.2026).
Gilt die UVgO in Nordrhein-Westfalen? Für Gemeinden nein. Die kommunalen Vergabegrundsätze sind zum 01.01.2026 entfallen; an ihre Stelle tritt § 75a GO NRW (eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025, GV. NRW. 2025 S. 618). Danach hat die Gemeinde die Vergabe wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten, ausdrücklich auch unterhalb der Schwellenwerte des § 106 GWB; einschränkende Regelungen darf sie nur durch Satzung erlassen (§ 75a Abs. 2 GO NRW). Anderweitige und höherrangige Vorschriften bleiben unberührt (§ 75a Abs. 1 S. 1 und 3 GO NRW). Ob in Ihrem Fall eine kommunale Vergabesatzung gilt, ist die erste Frage. Für Landesauftraggeber bleibt es beim Anwendungsbefehl des Landes. Was die UVgO regelt
Alle Beträge netto. Angaben ohne Gewähr, Stand: 20. September 2026; Landesregeln ändern sich laufend. Für Vergabeentscheidungen und Nachprüfungen prüfen wir den tagesaktuellen Stand.
Was regelt § 75a GO NRW?
§ 75a GO NRW ist seit dem 01.01.2026 die Grundnorm des kommunalen Vergaberechts in Nordrhein-Westfalen. Eingefügt wurde sie durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. 2025 S. 618). Sie ersetzt die bisherigen kommunalen Vergabegrundsätze und damit auch deren Wertgrenzen.
- Abs. 1 – Haushaltsgrundsätze statt Verfahrensordnung. Die Gemeinde gestaltet ihre Vergaben wirtschaftlich, effizient und sparsam, unter Beachtung von Gleichbehandlung und Transparenz. Das gilt ausdrücklich auch unterhalb der EU-Schwellenwerte des § 106 GWB. Anderweitige und höherrangige Vorschriften bleiben unberührt (§ 75a Abs. 1 S. 1 und 3 GO NRW), insbesondere das Landesvergaberecht und das Zuwendungsrecht.
- Abs. 2 – Einschränkungen nur durch Satzung. Einschränkende eigene Regelungen darf die Gemeinde nur durch Satzung erlassen.
Was das praktisch heißt: Für NRW-Kommunen gibt es unterhalb der EU-Schwellenwerte keine landesrechtliche Direktauftragsgrenze mehr. Die erste Frage ist deshalb immer, ob die Gemeinde eine Vergabesatzung erlassen hat. Für Landesbehörden gelten dagegen weiter die Wertgrenzen der Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO NRW (Tabelle oben). Oberhalb der EU-Schwellenwerte ändert § 75a GO NRW nichts: Dort gilt das GWB mit Nachprüfung vor der Vergabekammer Westfalen.
Mehr zum Direktauftrag und zu den Grenzen in den anderen Ländern: Direktauftrag und Direktvergabe 2026.
Ab wann gilt EU-Vergaberecht?
Unabhängig von den Landesgrenzen gilt oberhalb der EU-Schwellenwerte das Kartellvergaberecht (GWB/VgV) mit Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer:
- 5.404.000 € – Bauleistungen
- 216.000 € – Liefer- und Dienstleistungen (öffentliche Auftraggeber allgemein)
- 140.000 € – Liefer- und Dienstleistungen (zentrale Regierungsbehörden: Bundeskanzleramt und Bundesministerien, § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB)
- 432.000 € – Liefer- und Dienstleistungen (Sektorenauftraggeber)
EU-weite Vergabe im Überblick · Die UVgO im Überblick · Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte
Vergabekammer in Nordrhein-Westfalen
Zuständig oberhalb der EU-Schwellenwerte für Aufträge von Land, Kommunen und anderen Auftraggebern mit Sitz im Land (§ 159 Abs. 2, 3 GWB):
Für Aufträge, die dem Bund zuzurechnen sind, sind die Vergabekammern des Bundes zuständig; führt das Land ein Verfahren in Auftragsverwaltung für den Bund durch, bleibt die Kammer des Landes zuständig (§ 159 Abs. 2 Satz 1 GWB). Welches Verfahren für Ihren Auftrag gilt, zeigt der Verfahrensart-Finder.
Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern
Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.