Wertgrenzen in Sachsen-Anhalt
Einheitlich 100.000 € Direktauftrag, befristet bis Ende 2028.
Unterschwellige Vergaben in Sachsen-Anhalt
| Liefer- und Dienstleistungen | Bauleistungen | |
|---|---|---|
| Direktauftrag | 100.000 € (Wettbewerbsregisterabfrage ab 30.000 €) | 100.000 € |
| Weitere Verfahren | Beschränkte Ausschreibung und Verhandlungsvergabe bis unterhalb des EU-Schwellenwerts | Freihändige Vergabe 2.500.000 € (ohne Gewähr), beschränkte Ausschreibung bis unterhalb des EU-Schwellenwerts |
Rechtsgrundlage: Auftragswerteverordnung (AwVO) vom 05.12.2024, zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.11.2025, in Kraft seit 07.11.2025 (amtliches eVergabe-Portal); Anwendungshinweise des Ministeriums vom 22.01.2026.
Gilt die UVgO in Sachsen-Anhalt? Ja, in Kraft gesetzt im Rahmen des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt; die Anwendung setzt nach dortiger Regelung erst ab einem Mindestauftragswert ein. Der Anwendungsbefehl steht in Vorschriften des Landes, die nicht durchgängig im amtlichen Volltext veröffentlicht sind; ob und mit welchen Abweichungen die UVgO für Ihren Auftraggeber gilt, klären wir am konkreten Verfahren. Was die UVgO regelt
Alle Beträge netto. Angaben ohne Gewähr, Stand: 20. September 2026; Landesregeln ändern sich laufend. Für Vergabeentscheidungen und Nachprüfungen prüfen wir den tagesaktuellen Stand.
Ab wann gilt EU-Vergaberecht?
Unabhängig von den Landesgrenzen gilt oberhalb der EU-Schwellenwerte das Kartellvergaberecht (GWB/VgV) mit Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer:
- 5.404.000 € – Bauleistungen
- 216.000 € – Liefer- und Dienstleistungen (öffentliche Auftraggeber allgemein)
- 140.000 € – Liefer- und Dienstleistungen (zentrale Regierungsbehörden: Bundeskanzleramt und Bundesministerien, § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB)
- 432.000 € – Liefer- und Dienstleistungen (Sektorenauftraggeber)
EU-weite Vergabe im Überblick · Die UVgO im Überblick · Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte
Vergabekammer in Sachsen-Anhalt
Zuständig oberhalb der EU-Schwellenwerte für Aufträge von Land, Kommunen und anderen Auftraggebern mit Sitz im Land (§ 159 Abs. 2, 3 GWB):
Für Aufträge, die dem Bund zuzurechnen sind, sind die Vergabekammern des Bundes zuständig; führt das Land ein Verfahren in Auftragsverwaltung für den Bund durch, bleibt die Kammer des Landes zuständig (§ 159 Abs. 2 Satz 1 GWB). Welches Verfahren für Ihren Auftrag gilt, zeigt der Verfahrensart-Finder.
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Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.