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Bieterfux.de Vergaberecht für den Mittelstand
Wertgrenzen · Stand: 20. September 2026

Wertgrenzen in Sachsen

Bundesweit restriktivste Regeln; neues Vergabegesetz zum 01.01.2027 angekündigt.

Unterschwellige Vergaben in Sachsen

Liefer- und DienstleistungenBauleistungen
Direktauftrag Direktkauf nur bis 500 € (Sachsen wendet für Liefer/Dienst weiter die VOL/A an, nicht die UVgO) 50.000 € (§ 3a Abs. 4 VOB/A in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung über dynamische Verweisung des SächsVergabeG)
Weitere Verfahren Freihändige Vergabe bis 25.000 € (§ 4 Abs. 1 SächsVergabeG), darüber beschränkte Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung 150.000 € (§ 3a VOB/A in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung); freihändige Vergabe: Rechtslage ungeklärt (100.000 € nach § 3a VOB/A in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung gegen 25.000 € nach altem Landesrecht; die amtliche Redaktionsanmerkung bei REVOSax weist darauf hin, dass der Verweis des § 4 Abs. 1 S. 2 SächsVergabeG auf § 3 Abs. 5 VOB/A ins Leere geht und der Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf)

Rechtsgrundlage: SächsVergabeG vom 14.02.2013 (Fassung 2019, REVOSax).

Gilt die UVgO in Sachsen? Nein. Sachsen hat für die UVgO keinen Anwendungsbefehl erlassen. § 1 Abs. 2 SächsVergabeG benennt als anzuwendende Regelwerke die VOL/A Teil A Abschnitt 1 und die VOB/A Abschnitt 1, jeweils in der geltenden Fassung. Die in Sachsen praktizierte Auffassung, die dynamische Verweisung erfasse die UVgO nicht, stützt sich darauf, dass die UVgO kein neuer Stand der VOL/A, sondern ein eigenes Regelwerk ist; der Vorspann ihrer Bekanntmachung spricht allerdings davon, dass sie die VOL/A Ausgabe 2009 „ersetzt“. Eine Entscheidung dazu ist uns nicht bekannt. Maßgeblich ist das SächsVergabeG vom 14.02.2013 (SächsGVBl. S. 109), geändert durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 05.04.2019 (SächsGVBl. S. 245). Ein neues Vergabegesetz mit UVgO-Anwendung ist angekündigt, war am 20.09.2026 aber nicht in Kraft. Was die UVgO regelt

Sachsen ist das restriktivste Flächenland; ein neues Vergabegesetz mit Wertgrenzen von 102.000 € (Liefer/Dienst) und 155.000 € (Bau) ist zum 01.01.2027 angekündigt. Die Kollision zwischen Landesrecht und neuem § 3a VOB/A bei der freihändigen Bauvergabe ist ungeklärt.

Alle Beträge netto. Angaben ohne Gewähr, Stand: 20. September 2026; Landesregeln ändern sich laufend. Für Vergabeentscheidungen und Nachprüfungen prüfen wir den tagesaktuellen Stand.

Ab wann gilt EU-Vergaberecht?

Unabhängig von den Landesgrenzen gilt oberhalb der EU-Schwellenwerte das Kartellvergaberecht (GWB/VgV) mit Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer:

  • 5.404.000 € – Bauleistungen
  • 216.000 € – Liefer- und Dienstleistungen (öffentliche Auftraggeber allgemein)
  • 140.000 € – Liefer- und Dienstleistungen (zentrale Regierungsbehörden: Bundeskanzleramt und Bundesministerien, § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB)
  • 432.000 € – Liefer- und Dienstleistungen (Sektorenauftraggeber)

EU-weite Vergabe im Überblick · Die UVgO im Überblick · Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte

Vergabekammer in Sachsen

Zuständig oberhalb der EU-Schwellenwerte für Aufträge von Land, Kommunen und anderen Auftraggebern mit Sitz im Land (§ 159 Abs. 2, 3 GWB):

Für Aufträge, die dem Bund zuzurechnen sind, sind die Vergabekammern des Bundes zuständig; führt das Land ein Verfahren in Auftragsverwaltung für den Bund durch, bleibt die Kammer des Landes zuständig (§ 159 Abs. 2 Satz 1 GWB). Welches Verfahren für Ihren Auftrag gilt, zeigt der Verfahrensart-Finder.

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Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.

Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und melden uns binnen 24 Stunden an Werktagen, bei laufenden Fristen am selben Tag.

Auf dem Smartphone können Sie Schreiben der Vergabestelle direkt abfotografieren.

    Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet. Eine Anfrage über dieses Formular wahrt keine Rüge- oder Antragsfrist.