Wertgrenzen in Schleswig-Holstein
Neu seit 16.05.2026: 50.000 € Liefer/Dienst, 100.000 € Bau, mit Los-Kumulierungsregeln.
Unterschwellige Vergaben in Schleswig-Holstein
| Liefer- und Dienstleistungen | Bauleistungen | |
|---|---|---|
| Direktauftrag | 50.000 € (auch je Los bis zusammen 50.000 €) | 100.000 € (auch je Los bis zusammen 100.000 €) |
| Weitere Verfahren | Beschränkte Ausschreibung / Verhandlungsvergabe ohne weitere Voraussetzungen bis 150.000 €; Verhandlungsvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bis zum EU-Schwellenwert | Beschränkte Ausschreibung 1.000.000 €; freihändige Vergabe 1.000.000 € (darüber Fachlose bis je 250.000 €) |
Rechtsgrundlage: Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung (SHVgVO), GVOBl. Schl.-H. vom 15.05.2026, in Kraft seit 16.05.2026 (amtliche Mitteilung des Wirtschaftsministeriums).
Gilt die UVgO in Schleswig-Holstein? Ja, in Kraft gesetzt durch die Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (SHVgVO) auf Grundlage des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein; die Verordnung wurde 2026 geändert und hebt die Wertgrenzen an. Der Anwendungsbefehl steht in Vorschriften des Landes, die nicht durchgängig im amtlichen Volltext veröffentlicht sind; ob und mit welchen Abweichungen die UVgO für Ihren Auftraggeber gilt, klären wir am konkreten Verfahren. Was die UVgO regelt
Alle Beträge netto. Angaben ohne Gewähr, Stand: 20. September 2026; Landesregeln ändern sich laufend. Für Vergabeentscheidungen und Nachprüfungen prüfen wir den tagesaktuellen Stand.
Ab wann gilt EU-Vergaberecht?
Unabhängig von den Landesgrenzen gilt oberhalb der EU-Schwellenwerte das Kartellvergaberecht (GWB/VgV) mit Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer:
- 5.404.000 € – Bauleistungen
- 216.000 € – Liefer- und Dienstleistungen (öffentliche Auftraggeber allgemein)
- 140.000 € – Liefer- und Dienstleistungen (zentrale Regierungsbehörden: Bundeskanzleramt und Bundesministerien, § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB)
- 432.000 € – Liefer- und Dienstleistungen (Sektorenauftraggeber)
EU-weite Vergabe im Überblick · Die UVgO im Überblick · Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte
Vergabekammer in Schleswig-Holstein
Zuständig oberhalb der EU-Schwellenwerte für Aufträge von Land, Kommunen und anderen Auftraggebern mit Sitz im Land (§ 159 Abs. 2, 3 GWB):
Für Aufträge, die dem Bund zuzurechnen sind, sind die Vergabekammern des Bundes zuständig; führt das Land ein Verfahren in Auftragsverwaltung für den Bund durch, bleibt die Kammer des Landes zuständig (§ 159 Abs. 2 Satz 1 GWB). Welches Verfahren für Ihren Auftrag gilt, zeigt der Verfahrensart-Finder.
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Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.