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Bieterfux.de Vergaberecht · Rechtsanwalt Werner Werts
Branchen

Dienstleistungen und Lieferungen: das Brot-und-Butter-Geschäft mit der öffentlichen Hand

Gebäudereinigung, Entsorgung, Sicherheitsdienste, Grünpflege, Catering, Bürobedarf, Fahrzeugflotten: Hier vergibt die öffentliche Hand in hoher Taktung – oft als Rahmenvertrag, oft preisgetrieben, oft mit landesrechtlichen Tariftreue- und Mindestentgeltvorgaben, an denen Angebote scheitern.

Was wir für Sie tun

Kalkulation gegen Lohnvorgaben absichern

Landesvergabegesetze knüpfen Aufträge an Tariftreue und vergabespezifische Mindestentgelte; Verstöße führen zum Ausschluss, Unterschreitungen zur Preisaufklärung. Wir prüfen, welche Vorgaben für Ihre Ausschreibung gelten und ob Ihre Kalkulation standhält.

Rahmenverträge strategisch angehen

Höchstmengen, Preisgleitklauseln, Abrufmechanik, Laufzeit: Beim Rahmenvertrag entscheidet das Kleingedruckte über die Marge von vier Jahren. Wir lesen es, bevor Sie kalkulieren.

Lose und Gebietsaufteilung einfordern

Gerade im Dienstleistungsgeschäft sichert die Losaufteilung (§ 97 Abs. 4 GWB) dem regionalen Mittelstand den Zugang. Landesweite Gesamtvergaben ohne tragfähige Begründung sind rügefähig.

Bestandsvertrag verteidigen oder erobern

Ob Sie Bestandsdienstleister sind oder angreifen: Wir begleiten die Neuausschreibung Ihres Vertragsgebiets – inklusive Betriebsübergangsfragen (§ 613a BGB), die die Kalkulation aller Bieter prägen.

So läuft es ab

Ausschreibung und Landesrecht abgleichen

Welches Landesvergabegesetz, welche Mindestentgelte, welche Nachweise: die Checkliste vor jeder Kalkulation.

Angebot absichern

Formblätter zu Tariftreue und Kalkulationsvorgaben sind Ausschlussfallen – der Angebots-Check räumt sie ab.

Wertung und Zuschlag kontrollieren

Nach der Vorabinformation prüfen wir die Wertung; bei Rahmenverträgen lohnt der Kampf doppelt, weil er den Kanal für Jahre sichert.

Rahmenvertrag verloren heißt Markt verloren – vier Jahre lang

Im Dienstleistungs- und Liefergeschäft konzentriert sich die öffentliche Nachfrage zunehmend in Rahmenvereinbarungen. Wer dort nicht berücksichtigt wird, hat bis zur Neuausschreibung keinen Zugang zum Kunden. Das verschiebt die ökonomische Rechnung des Rechtsschutzes: Nicht der einzelne Abruf zählt, sondern das Gesamtvolumen der Laufzeit – und damit lohnt die Nachprüfung schon bei scheinbar kleinen Verträgen. Umgekehrt gilt für Bestandsanbieter: Die Verteidigung beginnt nicht mit der Bekanntmachung, sondern mit sauberer Vertragserfüllung und Dokumentation, denn Schlechtleistung von gestern ist der Ausschlussgrund von morgen (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB).

Häufige Fragen

Was sind vergabespezifische Mindestentgelte und wo gelten sie?

Mehrere Bundesländer knüpfen die Vergabe öffentlicher Aufträge an ein Mindestentgelt oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns oder an Tariftreueerklärungen; Höhe und Anwendungsbereich regeln die Landesvergabegesetze und ändern sich laufend. Für die Kalkulation personalintensiver Dienstleistungen ist das der entscheidende Kostenfaktor – und für Konkurrenten der beliebteste Angriffspunkt gegen den Billigstbieter.

Der Auftraggeber schätzt die Abrufmengen erkennbar zu niedrig. Risiko?

Ja, in beide Richtungen: Zu niedrige Schätzungen können den Auftrag unter die Schwellenwerte drücken (Rechtsschutzfrage) und Ihre Preiskalkulation entwerten (Fixkostendeckung). Rahmenvereinbarungen müssen die geschätzte Menge und eine Höchstmenge angeben. Unplausible Mengenansätze sind ein Fall für die Bieterfrage – und gegebenenfalls die Rüge.

Wie wehre ich mich gegen Dumping-Konkurrenz?

Mit dem Instrument des § 60 VgV von der anderen Seite: Als übergangener Bieter können Sie geltend machen, dass das Zuschlagsangebot ungewöhnlich niedrig ist und die Vergabestelle die gebotene Preisaufklärung unterlassen oder fehlerhaft durchgeführt hat – insbesondere, wenn der Preis die einschlägigen Lohnkosten rechnerisch nicht decken kann. Das ist im Dienstleistungssektor einer der erfolgreichsten Nachprüfungsansätze.

Lieferaufträge: Was ist mit Produktvorgaben und Leitfabrikaten?

Wie in der IT gilt: produktneutral mit „oder gleichwertig" (§ 31 Abs. 6 VgV). Bei Lieferungen kommt die Gleichwertigkeitsprüfung im Angebot hinzu – Nachweise gehören vollständig in die Angebotsunterlagen, nachgeschoben wird selten akzeptiert. Der Angebots-Check stellt sicher, dass Ihr Alternativprodukt wertbar bleibt.

Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.

Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und melden uns binnen 24 Stunden an Werktagen, bei laufenden Fristen am selben Tag.

Auf dem Smartphone können Sie Schreiben der Vergabestelle direkt abfotografieren.

Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet. Eine Anfrage über dieses Formular wahrt keine Rüge- oder Antragsfrist.