OLG Düsseldorf (Vergabesenat) Beschluss vom 12. April 2023 Az. Verg 26/22 ältere Entscheidung
Ungewöhnlich niedriges Angebot
Überschreitet der Preisabstand eines Angebots die Aufgreifschwelle von rund 20 Prozent zum nächstgünstigen Angebot, muss der Auftraggeber die Angemessenheit des Preises aufklären; ein bloßer Rückgriff auf historische Vergleichspreise genügt dafür nicht. Der Bieter trägt die Darlegungslast für die Auskömmlichkeit seines Angebots – verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.
§ 60 Abs. 1, Abs. 3 VgV, § 97 Abs. 1, Abs. 6 GWB Volltext in der amtlichen Quelle