Zu günstig? Der Ausschluss wegen ungewöhnlich niedrigen Angebots
Ein niedriger Preis ist kein Makel, sondern das Ziel des Wettbewerbs. Ausgeschlossen werden darf ein ungewöhnlich niedriges Angebot erst, wenn die Vergabestelle Aufklärung verlangt hat und Ihre Erläuterung die niedrige Höhe nicht zufriedenstellend erklärt (§ 60 VgV, § 16d EU VOB/A).
Was wir für Sie tun
Aufklärungsverlangen beantworten
Die Antwort auf ein Preisaufklärungsverlangen ist anwaltliche Präzisionsarbeit: genug offenlegen, um zu überzeugen, ohne Betriebsgeheimnisse preiszugeben. Wir strukturieren Ihre Erläuterung nach den gesetzlichen Erklärungskategorien.
Aufgreifschwelle prüfen
Ob überhaupt ein „ungewöhnlich niedriges" Angebot vorliegt, bemisst sich am Abstand zu den Konkurrenzangeboten und zur Schätzung; die Rechtsprechung arbeitet mit einer Aufgreifschwelle von etwa 20 Prozent Abstand. Liegt Ihr Angebot darunter, fehlt schon der Anlass zur Aufklärung.
Ausschluss ohne Aufklärung kippen
Der Ausschluss ohne vorherige Aufklärung verletzt § 60 Abs. 1 VgV und ist im Nachprüfungsverfahren regelmäßig aufzuheben. Das prüfen wir als Erstes.
Konkurrentenangriff abwehren – oder führen
Auch der Zweitplatzierte kann geltend machen, das führende Angebot sei ungewöhnlich niedrig und hätte geprüft werden müssen. Wir kennen beide Seiten dieser Auseinandersetzung.
So läuft es ab
Aufklärungsverlangen sofort weiterleiten
Die gesetzten Fristen sind kurz. Senden Sie uns das Verlangen und Ihre Kalkulationsgrundlagen umgehend.
Erläuterung ausarbeiten
Wir übersetzen Ihre Kalkulation in die Sprache des § 60 Abs. 2 VgV: Fertigungsverfahren, günstige Bezugsquellen, Eigenleistungen, Besonderheiten Ihrer Kostenstruktur.
Bei Ausschluss: Rüge und Nachprüfung
Wurde trotz plausibler Erläuterung oder ganz ohne Aufklärung ausgeschlossen, gehen wir dagegen vor.
Die Aufklärung ist Ihre Bühne, nicht Ihr Verhör
Viele Bieter behandeln das Preisaufklärungsverlangen als lästige Formalie und antworten in drei Zeilen („Wir haben scharf kalkuliert"). Das ist die sichere Route in den Ausschluss: Die Vergabestelle darf ausschließen, wenn die Unauskömmlichkeit nach der Aufklärung nicht ausgeräumt ist. Umgekehrt gilt: Eine strukturierte, mit Zahlen unterlegte Erläuterung – Bezugskonditionen, Auslastungssituation, eingespielte Prozesse, Synergien mit Bestandsaufträgen – nimmt der Vergabestelle die Ausschlussgrundlage. Sie muss die Erläuterung ernsthaft prüfen und darf sie nicht mit Pauschalzweifeln übergehen.
Häufige Fragen
Ab wann gilt ein Angebot als ungewöhnlich niedrig?
Das Gesetz nennt keine feste Grenze. Die Spruchpraxis orientiert sich an einer Aufgreifschwelle von rund 20 Prozent Preisabstand zum nächstplatzierten Angebot oder zur Kostenschätzung; darunter besteht regelmäßig kein Aufklärungsanlass. Entscheidend bleibt der Einzelfall – etwa wenn wenige Angebote vorliegen oder die Schätzung selbst zweifelhaft ist.
Muss ich meine komplette Kalkulation offenlegen?
Nein. Sie müssen die niedrige Angebotshöhe zufriedenstellend erklären, nicht Ihre Kalkulation vollständig entblößen. Geeignet sind nachvollziehbare Erläuterungen zu den Kostentreibern und Ihren Vorteilen (§ 60 Abs. 2 VgV). Die Vergabestelle hat die Angaben vertraulich zu behandeln – darauf weisen wir in der Antwort ausdrücklich hin.
Darf ich unter Selbstkosten anbieten?
Grundsätzlich ja – die Preisbildung ist Ihre unternehmerische Entscheidung, und ein Unterkostenangebot ist nicht per se auszuschließen. Grenzen: Die Auftragsausführung muss gesichert erscheinen, und der Ausschluss ist zwingend, wenn der Preis auf Missachtung umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlicher Pflichten beruht (§ 60 Abs. 3 VgV), etwa Unterschreitung des Mindestlohns.
Die Vergabestelle hat mir nur zwei Tage für die Erläuterung gegeben.
Die Frist muss angemessen sein und der Komplexität der Kalkulation Rechnung tragen. Eine Schmalspurfrist kann selbst rügefähig sein – zugleich gilt: erst liefern, dann streiten. Wir helfen, auch in kurzer Frist eine belastbare Erläuterung vorzulegen und die Fristrüge parallel zu sichern.
Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern
Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.