Mischkalkulation: Wenn die Vergabestelle Ihren Preisen misstraut
Wer Einheitspreise nicht dort ausweist, wo die Kosten anfallen, sondern sie in andere Positionen verlagert, gibt die geforderten Preisangaben nicht ab – und riskiert den Ausschluss. Aber nicht jede unerwartete Preisstruktur ist eine Mischkalkulation: Niedrigpreise können kaufmännisch solide Gründe haben.
Was wir für Sie tun
Kalkulationsstruktur verteidigen
Cent-Positionen, Vorhaltepositionen, Deckungsbeiträge in Schwerpunktpositionen: Wir arbeiten heraus, warum Ihre Preisstruktur kaufmännisch begründet und keine spekulative Verlagerung ist.
Aufklärung nutzen
Der Verdacht der Mischkalkulation ist aufzuklären, bevor ausgeschlossen wird. In der Aufklärung entscheidet sich der Fall – wir bereiten Ihre Antwort so auf, dass sie den Verdacht ausräumt statt ihn zu nähren.
Darlegungslast beim Auftraggeber halten
Die Vergabestelle muss konkrete Anhaltspunkte für die Verlagerung darlegen; die bloße Abweichung vom Marktüblichen genügt nicht. Diese Beweislastverteilung ist Ihre stärkste Karte.
Spekulationsvorwurf bei Nachtragsstrategie
Besonders bei Bauvergaben wird hinter hohen Einheitspreisen in mengenunsicheren Positionen Spekulation vermutet. Wir grenzen zulässige Chancenkalkulation von unzulässiger Preisverlagerung ab.
So läuft es ab
Vorwurf und Kalkulation sichten
Aufklärungsverlangen bzw. Ausschlussschreiben plus Ihre Urkalkulation der betroffenen Positionen.
Kaufmännische Begründung aufbauen
Je Position: Woher kommt der Preis, welche Kosten deckt er, warum ist die Struktur so gewählt?
Antwort oder Angriff
Läuft die Aufklärung noch, antworten wir. Ist schon ausgeschlossen, rügen wir die fehlende oder fehlerhafte Aufklärung.
Prävention: auffällige Preise vorab absichern
Wenn Ihre Kalkulation einzelne Positionen sehr niedrig oder sehr hoch bepreist, dokumentieren Sie die Gründe schon bei Angebotserstellung – ein Satz je Position in der Urkalkulation genügt. Kommt später das Aufklärungsverlangen, antworten Sie aus der Dokumentation statt aus der Erinnerung. Im Angebots-Check schauen wir uns die Preisstruktur genau unter diesem Gesichtspunkt an: Was wird die Vergabestelle fragen, und trägt die Antwort?
Häufige Fragen
Was genau wirft mir die Vergabestelle bei einer „Mischkalkulation" vor?
Dass die ausgewiesenen Einheitspreise nicht die tatsächlich für die jeweilige Position kalkulierten Preise sind: Kosten einer Position werden in andere „eingepreist", einzelne Positionen mit Scheinpreisen versehen. Dann fehlt es an den geforderten Preisangaben, und das Angebot ist unvollständig – Ausschlussgrund nach § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV bzw. § 16 EU Nr. 3 VOB/A in Verbindung mit den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses.
Sind Cent-Positionen automatisch unzulässig?
Nein. Ein sehr niedriger Einheitspreis kann kaufmännisch begründet sein: Restmengen, ohnehin vorgehaltenes Material, Skaleneffekte, bewusste Deckungsbeitragssteuerung. Unzulässig wird es erst, wenn der Preis erkennbar nicht der für diese Position kalkulierte ist. Die Begründung macht den Unterschied – und die liefern Sie in der Aufklärung.
Muss die Vergabestelle mir die Verlagerung nachweisen?
Sie trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschlussgrund. Auffällige Preisstrukturen begründen einen Aufklärungsanlass, mehr nicht. Bleibt nach Ihrer plausiblen Erläuterung nur ein Verdacht, trägt der Ausschluss nicht.
Hilft meine Urkalkulation als Beweis?
Ja – die hinterlegte oder auf Verlangen vorgelegte Urkalkulation ist das zentrale Verteidigungsmittel: Sie zeigt, dass die ausgewiesenen Preise die kalkulierten sind. Deshalb: Urkalkulation sorgfältig führen und aufbewahren, gerade bei ungewöhnlichen Preisstrukturen.
Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern
Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.