Präqualifikation: Einmal prüfen lassen, in jedem Verfahren profitieren
Wer regelmäßig anbietet, legt immer wieder dieselben Nachweise vor: Registerauszug, Steuer- und Sozialversicherungsbescheinigungen, Versicherung, Umsätze. Die Präqualifikation lässt diese Nachweise einmal auftragsunabhängig prüfen. Der Eintrag ersetzt sie dann ganz oder teilweise (§ 122 Abs. 3 Satz 3 GWB), und oberhalb der EU-Schwellenwerte darf die Vergabestelle die hinterlegten Angaben nur in begründeten Fällen in Zweifel ziehen (§ 48 Abs. 8 VgV, für Bauleistungen § 6b EU Abs. 2 VOB/A). Pflicht ist die Präqualifikation in der Regel nicht. Eine wichtige Ausnahme sind die Qualifizierungssysteme der Deutschen Bahn.
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Was wir für Sie tun
Das richtige Verzeichnis wählen
PQ-VOB für Bauleistungen, AVPQ für Liefer- und Dienstleistungen, PQ-Bahn für die Bahn, dazu Landesverzeichnisse wie das ULV in Berlin oder das HPQR in Hessen: Wir klären, welche Einträge für Ihre Auftraggeber zählen und welche Sie sich sparen können.
Antrag und Nachweise vorbereiten
Welche Leistungsbereiche oder Kategorien passen, welche Referenzen tragen, welche Nachweise laufen bald ab? Wir bereiten den Antrag so vor, dass er ohne Rückfragen durchgeht.
Eignungsvermutung durchsetzen
Die Vergabestelle verlangt trotz Eintrag alle Einzelnachweise oder zweifelt die hinterlegten Angaben ohne Grund an? Wir setzen die Eignungsvermutung im laufenden Verfahren durch, notfalls mit Rüge.
Gegen Ablehnung und Streichung
Wird der Antrag abgelehnt oder der Eintrag gestrichen, laufen kurze Fristen. Wir prüfen die Begründung, legen fristgerecht Beschwerde ein und sichern parallel Ihre laufenden Verfahren mit Einzelnachweisen ab.
So läuft es ab
Lage schildern
Welche Auftraggeber, welche Leistungen, welche Einträge haben Sie schon? Bei einem Streitfall: Bekanntmachung, Schreiben der Vergabestelle oder der PQ-Stelle hochladen.
Einschätzung
Sie erfahren, welches Verzeichnis sich lohnt, ob die Vergabestelle Ihren Eintrag übergehen durfte und welche Frist gerade läuft.
Umsetzen
Antrag, Beschwerde gegen die Ablehnung, Rüge im Vergabeverfahren oder die Nachreichung von Einzelnachweisen: Wir gehen den Weg, der Ihren Auftrag sichert.
Die Verzeichnisse im Überblick
PQ-VOB (Bauleistungen). Das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Bauunternehmen führt der Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.; geprüft wird durch private, akkreditierte Präqualifizierungsstellen nach einer Leitlinie des Bundesbauministeriums. Präqualifiziert wird je Leistungsbereich, gegliedert nach den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C. Für Liefer- und Dienstleistungen sowie freiberufliche Leistungen gilt PQ-VOB nicht. Im nationalen Bereich lässt § 6b Abs. 1 VOB/A den Nachweis über den Eintrag zu, im EU-Bereich bestimmt § 6b EU Abs. 2 VOB/A, dass die hinterlegten Angaben nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen werden.
AVPQ (Liefer- und Dienstleistungen). Das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen der Industrie- und Handelskammern führt die DIHK als gemeinsame verzeichnisführende Stelle (vgl. § 48 Abs. 8 Satz 2 und 3 VgV). Bauunternehmen werden dort nicht eingetragen. Die Unterlagen werden grundsätzlich einmal im Jahr bei der zuständigen Präqualifizierungsstelle erneuert. Unterhalb der EU-Schwellenwerte ordnet § 35 Abs. 6 UVgO dieselbe Eignungsvermutung an wie § 48 Abs. 8 VgV, soweit Bund oder Land die UVgO für anwendbar erklärt haben.
PQ-Bahn (Sektoren). Die Qualifizierungssysteme der Deutschen Bahn sind kein bloßer Nachweisersatz, sondern für die erfassten Leistungen der Zugang zum Auftrag. Sie werden im EU-Amtsblatt bekannt gemacht, im Bereich Infrastruktur jährlich, laufen über ein eigenes Lieferantenportal und verlangen eine rechtzeitige Verlängerung: Im Bereich Infrastruktur ist sie zwei Jahre nach Erteilung zu beantragen.
Landesverzeichnisse. Einzelne Länder führen eigene Verzeichnisse, etwa Berlin das Amtliche Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) der Senatsverwaltung und Hessen das Hessische Präqualifikationsregister (HPQR) der Auftragsberatungsstelle. Ein Eintrag bei der Auftragsberatungsstelle ersetzt den Eintrag im Berliner ULV nach Angaben der Senatsverwaltung nicht. Ob ein Landesverzeichnis die Eignungsvermutung auslöst, hängt davon ab, ob es den Anforderungen an ein amtliches Verzeichnis entspricht (§ 48 Abs. 8 VgV, § 35 Abs. 6 UVgO); welche Nachweise im einzelnen Verfahren verlangt sind, steht in der Bekanntmachung.
Was die Eignungsvermutung leistet und was nicht
Die Präqualifikation deckt die auftragsunabhängigen Nachweise ab: Register- und Kammerauszüge, Steuer- und Sozialversicherungsbescheinigungen, Versicherungsschutz, allgemeine Umsatz- und Personalangaben. Auftragsbezogene Anforderungen bleiben: Verlangt die Vergabestelle Referenzen über vergleichbare Leistungen, ein bestimmtes Zertifikat oder Angaben zum Personal für genau diesen Auftrag, müssen Sie das gesondert belegen. Die Eignungsvermutung ist auch kein Schutzschild gegen echte Zweifel: Hat die Vergabestelle konkrete Anhaltspunkte, darf sie nachprüfen. Sie muss diese Zweifel aber begründen können. Ein pauschales „Bitte alle Unterlagen beifügen" genügt nicht.
Stand der Leitlinie: Für PQ-VOB stützen sich die Angaben auf die veröffentlichte Leitlinie vom 13.05.2022. Der Verein hat die Präqualifizierungsstellen neu ausgeschrieben und das Auswahlverfahren abgeschlossen; er verweist dabei bereits auf eine Leitlinie vom 10.03.2026, die wir noch nicht einsehen konnten. Die neuen Stellen sollen ihre Arbeit zum 01.11.2026 aufnehmen. Prüfen Sie nach diesem Datum, welche Stelle für Sie zuständig ist.
Häufige Fragen
Muss ich präqualifiziert sein, um mitbieten zu dürfen?
Im Regelfall nicht. Nach § 122 Abs. 3 GWB soll die Eignung durch Eigenerklärungen nachgewiesen werden; die Präqualifikation ist ein zusätzlicher Weg, der den Nachweis ganz oder teilweise ersetzt. Für EU-weite Bauvergaben übernimmt die seit 08.09.2026 verbindliche VOB/A-Ausgabe 2026 den Wortlaut des § 122 Abs. 3 GWB in § 6b EU Abs. 1 VOB/A. Anders liegt es bei Sektorenauftraggebern mit Qualifizierungssystem: Nutzt die Deutsche Bahn die Bekanntmachung eines solchen Systems als Aufruf zum Wettbewerb, vergibt sie die Aufträge nur unter den dort qualifizierten Unternehmen (§ 48 Abs. 9 SektVO).
Die Vergabestelle verlangt trotz Eintrag alle Einzelnachweise. Muss ich die liefern?
Oberhalb der EU-Schwellenwerte darf der Auftraggeber die im amtlichen Verzeichnis hinterlegten Unterlagen und Angaben nur in begründeten Fällen in Zweifel ziehen (§ 48 Abs. 8 Satz 1 VgV); für Bauleistungen gilt dasselbe für das PQ-VOB-Verzeichnis (§ 6b EU Abs. 2 VOB/A). Unterlagen, die er kostenfrei aus einem Präqualifikationssystem abrufen kann, müssen Sie nicht beibringen (§ 50 Abs. 3 Nr. 1 VgV). Zwei Ausnahmen sind zulässig: eine gesonderte Bescheinigung über Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge und auftragsspezifische Nachweise, die das Verzeichnis gar nicht enthält, etwa Referenzen für genau diese Leistung. Fordert die Vergabestelle mehr, gilt: Legen Sie die verlangten Unterlagen vorsorglich fristgerecht vor und rügen Sie die Anforderung zugleich. Die Rüge hält keine Frist an. Ist der Verstoß schon aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar, muss die Rüge spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist erhoben sein, sonst binnen zehn Kalendertagen ab Erkennen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Einzelheiten auf unserer Seite Rüge einlegen.
Ein Nachweis im Verzeichnis ist abgelaufen. Bin ich jetzt raus?
Nicht automatisch. Maßgeblich ist der tagesaktuelle Eintrag. Läuft ein Nachweis ab, fordert die PQ-Stelle zur Aktualisierung auf; reichen Sie nicht nach, wird der Eintrag gestrichen. Im laufenden Vergabeverfahren kann die Vergabestelle fehlende oder unvollständige Eignungsunterlagen nachfordern (§ 56 Abs. 2 VgV), es sei denn, sie hat die Nachforderung in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ausgeschlossen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 VgV). Einen Anspruch auf Nachforderung haben Sie nicht. Sicherer ist es, die Fristen im Verzeichnis selbst zu überwachen und den betroffenen Nachweis im Zweifel als Einzelnachweis beizulegen.
Was gilt bei der Deutschen Bahn?
Die Deutsche Bahn betreibt unter dem Namen PQ-Bahn Qualifizierungssysteme nach § 48 SektVO, getrennt für Infrastruktur (etwa Oberbau, Erd- und Tiefbau, Kabel, Oberleitung, Leit- und Sicherungstechnik), allgemeine Leistungen und Schienenfahrzeuge. Die Systeme werden im EU-Amtsblatt bekannt gemacht, der Antrag läuft über das Lieferantenportal der Bahn. Im Bereich Infrastruktur gilt eine Präqualifikation vier Jahre, muss aber nach den Verfahrensregeln der Bahn zwei Jahre nach Erteilung verlängert werden, sonst erlischt sie; nach einer Ablehnung ist ein neuer Antrag frühestens nach sechs Monaten möglich. Über den Antrag ist innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden; braucht die Bahn länger als vier Monate, muss sie das innerhalb von zwei Monaten mitteilen (§ 48 Abs. 11 SektVO). In Bauvergaben der DB InfraGO lassen Bekanntmachungen den PQ-VOB-Eintrag teilweise neben der Bahn-Präqualifikation als Eignungsnachweis zu, aber nicht dort, wo die Bekanntmachung ausdrücklich eine Präqualifikation bei der Bahn verlangt. Lesen Sie diese Stelle der Bekanntmachung zuerst.
Gibt es eine Präqualifikation für die Bundeswehr oder die Bundesministerien?
Ein eigenes Präqualifikationsverzeichnis der Bundeswehr oder der Bundesministerien haben wir nicht gefunden, und das Kaufhaus des Bundes nimmt Lieferanten nur über Zuschläge in förmlichen Verfahren auf. Die Bundeswehr schreibt über das EU-Amtsblatt, service.bund.de und die e-Vergabe des Bundes aus und berücksichtigt Initiativbewerbungen nach eigener Auskunft nicht. Die Vergabeverordnung für Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) enthält keine Eignungsvermutung für präqualifizierte Unternehmen; nachgewiesen wird grundsätzlich per Eigenerklärung (§ 22 Abs. 2 VSVgV), und welche Nachweise zählen, steht in der Bekanntmachung. Bei Verschlusssachen ab VS-VERTRAULICH kommt der Sicherheitsbescheid hinzu (§ 7 VSVgV); in die Geheimschutzbetreuung des Bundeswirtschaftsministeriums wird ein Unternehmen nur auf Veranlassung eines Auftraggebers mit Verschlusssachen aufgenommen, nicht auf eigenen Antrag. Im Bundeshochbau gilt dagegen ein Erlass, nach dem bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und freihändigen Vergaben grundsätzlich nur Unternehmen mit PQ-VOB-Eintrag zur Angebotsabgabe aufgefordert werden; andere nur, wenn sonst kein Wettbewerb unter mindestens drei Unternehmen zustande käme. Dort entscheidet PQ-VOB darüber, ob Sie überhaupt angefragt werden.
Ersetzt die Präqualifikation die Abfrage beim Wettbewerbsregister?
Nein. Das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt ist kein Eignungsverzeichnis, sondern ein Register bestimmter Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Öffentliche Auftraggeber müssen vor dem Zuschlag ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer selbst abfragen, Sektorenauftraggeber, die selbst öffentliche Auftraggeber sind (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB), ab den EU-Schwellenwerten (§ 6 Abs. 1 WRegG). Eine Ausnahme für präqualifizierte Bieter sieht das Gesetz nicht vor. Eine Selbstauskunft aus dem Register darf die Vergabestelle von Ihnen nicht verlangen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 WRegG). Steht dort ein Eintrag, kann er nach erfolgreicher Selbstreinigung vorzeitig gelöscht werden (§ 8 WRegG).
Mein Antrag wurde abgelehnt oder mein Eintrag gestrichen. Was nun?
Es kommt auf das System an. Bei PQ-VOB können Sie nach der veröffentlichten Leitlinie des Bundesbauministeriums vom 13.05.2022 gegen jede Entscheidung der PQ-Stelle binnen eines Monats Beschwerde beim Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen einlegen, in Textform und mit Begründung; die Beschwerde ist entgeltpflichtig, bei Erfolg wird das Entgelt erstattet; beruht die Ablehnung auf unzutreffenden Nachweisen, ist ein neuer Antrag erst nach 24 Monaten möglich. Bei einem Qualifizierungssystem der Bahn darf die Ablehnung oder Beendigung nur auf die vorab festgelegten objektiven Kriterien gestützt werden; sie ist innerhalb von 15 Tagen mit Gründen mitzuteilen, eine beabsichtigte Beendigung 15 Tage vorher (§ 48 Abs. 12 SektVO). Die Bahn nennt in ihren Bekanntmachungen die Vergabekammern des Bundes als Nachprüfungsstelle. Gegen Entscheidungen des Bundeskartellamts zum Wettbewerbsregister ist die Beschwerde zulässig (§ 11 WRegG). Wichtig: Außerhalb der Bahn-Qualifizierungssysteme können Sie bis zur Klärung in laufenden Verfahren mit Eigenerklärungen und Einzelnachweisen weiterbieten; nur bei beschränkten Vergaben des Bundeshochbaus werden Sie ohne Eintrag in der Regel nicht angefragt.
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