Die Verfahrensarten der UVgO: die Verfahrenswahl ist kein freies Ermessen
Wer nicht eingeladen wurde, hat nicht verloren – er wurde übergangen. Ob das rechtmäßig war, entscheidet § 8 UVgO: Zwei Verfahrensarten stehen der Vergabestelle frei zur Wahl, alle anderen nur unter benannten Voraussetzungen. Genau dort liegt der häufigste Angriffspunkt unterschwelliger Verfahren.
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Was wir für Sie tun
Verfahrenswahl prüfen
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe setzen einen der abschließend benannten Gründe voraus (§ 8 Abs. 3 und 4 UVgO). Fehlt er oder ist er nur behauptet, ist die Verfahrenswahl rechtswidrig – und der Ausschluss vom Wettbewerb mit ihr.
Dokumentation herausverlangen
Die Gründe der Verfahrenswahl müssen nach § 6 Abs. 1 UVgO fortlaufend in Textform festgehalten werden. Eine nachgeschobene Begründung erkennt man an der Akte – und die Akte ist im Streitfall Ihr wichtigstes Beweismittel.
Aufforderungskreis angreifen
Bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und bei Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb sind grundsätzlich mindestens drei Unternehmen aufzufordern, und der Auftraggeber soll zwischen ihnen wechseln (§ 11 Abs. 1 und 4, § 12 Abs. 2 UVgO). Wer über Jahre nie gefragt wird, hat einen greifbaren Ansatz.
Den Weg in den Bieterkreis öffnen
Wo das Verfahren rechtmäßig beschränkt ist, hilft kein Rechtsmittel, sondern Listung: Präqualifikation, Registrierung auf der richtigen Plattform, belastbare Referenzen. Wir sagen Ihnen, welcher der beiden Wege in Ihrem Fall trägt.
So läuft es ab
Verfahren offenlegen lassen
Welche Verfahrensart wurde gewählt, wer wurde aufgefordert, mit welcher Begründung? Wir fragen gezielt und unter Fristsetzung ab.
Begründung messen
Wir prüfen die genannten Gründe gegen den Katalog des § 8 UVgO – und gegen das, was die Akte hergibt.
Beanstanden oder listen lassen
Trägt der Angriff, beanstanden wir vor Zuschlag. Trägt er nicht, sorgen wir dafür, dass Sie beim nächsten Mal im Kreis sind.
Verhandeln ist erlaubt – aber nicht über alles
In der Verhandlungsvergabe darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden, ausgenommen die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien (§ 12 Abs. 4 S. 1 UVgO). Wer also erlebt, dass im Verhandlungstermin plötzlich die Gewichtung der Wertungskriterien verschoben wird, erlebt keinen harten Verhandlungsstil, sondern einen Vergaberechtsverstoß. Ebenso gilt: Der Auftraggeber darf sich vorbehalten, den Zuschlag ohne Verhandlung auf ein Erstangebot zu erteilen – aber nur, wenn er sich das vorher in der Bekanntmachung, den Vergabeunterlagen oder der Aufforderung vorbehalten hat und die Bindefrist noch läuft (§ 12 Abs. 4 S. 2 UVgO). Ein solcher Vorbehalt ist der Grund, warum man auch in einer Verhandlungsvergabe nie ein „Sondierungsangebot" abgeben sollte.
Gleichbehandlung im Verhandlungsverfahren
§ 12 Abs. 5 UVgO verbietet die diskriminierende Weitergabe von Informationen und verlangt, alle Bieter über Änderungen der Leistungsbeschreibung zu unterrichten. Vertrauliche Informationen eines Bieters dürfen nur mit dessen Zustimmung weitergegeben werden, und diese Zustimmung darf nicht pauschal, sondern nur bezogen auf die konkrete Mitteilung erteilt werden. In der Praxis bedeutet das: Unterschreiben Sie keine allgemeine Freigabe Ihrer technischen Lösung für die Runde. Wird nach den Verhandlungen abgeschlossen, ist eine einheitliche Frist für endgültige Angebote zu setzen, über die nicht mehr verhandelt werden darf (§ 12 Abs. 6 UVgO).
Der Bund verschärft, die UVgO bleibt
Seit dem 01.07.2026 verlangt § 55 Abs. 1 S. 1 BHO in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137, sogenanntes Vergabebeschleunigungsgesetz) für Bundesaufträge, dass dem Vertragsschluss eine Öffentliche Ausschreibung, eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, eine Verhandlungsvergabe oder eine freihändige Vergabe jeweils mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung vorausgeht, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 11 UVgO nennt § 55 Abs. 1 S. 1 BHO gar nicht mehr als Regelverfahren; für Bundesstellen ist sie nur noch über die Ausnahme zu rechtfertigen. Die verdeckte Vergabe ist damit haushaltsrechtlich schwerer zu begründen als nach dem Wortlaut der UVgO allein. Eine Einschränkung gehört dazu: Der gesamte Satz steht unter dem Vorbehalt, dass nicht „die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen“. Und die „freihändige Vergabe“, die die BHO daneben nennt, ist kein Relikt: Sie ist die Verfahrensart der VOB/A Abschnitt 1 für Bauleistungen (§ 3a Abs. 3 VOB/A, seit 01.01.2026 bis 100.000 Euro), die die UVgO nur für Liefer- und Dienstleistungen in die Verhandlungsvergabe überführt hat. Für Bundesbauaufträge heißt § 55 Abs. 1 S. 1 BHO deshalb, dass auch die freihändige Vergabe grundsätzlich einen Teilnahmewettbewerb oder eine Bekanntmachung voraussetzt. Ob und wie ein Land Vergleichbares angeordnet hat, ist eine Frage des Landesrechts – und der erste Blick in jedem Fall.
Häufige Fragen
Welche Verfahrensarten kennt die UVgO?
Drei, teilweise in zwei Spielarten (§ 8 Abs. 1 UVgO): die Öffentliche Ausschreibung (§ 9), die Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb (§§ 10, 11) und die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb (§ 12). Der Direktauftrag (§ 14) gehört nicht dazu: § 14 S. 1 UVgO erlaubt die Beschaffung schon nach seinem Wortlaut „ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens“.
Darf die Vergabestelle frei wählen?
Nur zwischen zwei Verfahrensarten. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 UVgO stehen die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach Wahl zur Verfügung – beide sind wettbewerbsoffen. Alle anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit die Absätze 3 und 4 es gestatten. Für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nennt § 8 Abs. 3 UVgO zwei Gründe: eine erfolglose Öffentliche Ausschreibung oder ein Aufwand, der zum Vorteil oder zum Wert der Leistung im Missverhältnis stünde. Für die Verhandlungsvergabe enthält § 8 Abs. 4 UVgO einen Katalog benannter Fallgruppen.
Was steht im Katalog des § 8 Abs. 4 UVgO?
Unter anderem: konzeptionelle oder innovative Lösungen (Nr. 1), Leistungen, die sich nicht eindeutig und erschöpfend beschreiben lassen (Nr. 3), eine Aufhebung, nach der die Wiederholung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht (Nr. 4), Leistungen für wissenschaftlich-technische Fachaufgaben in Forschung, Entwicklung und Untersuchung (Nr. 6), Folgeaufträge an Entwicklungsbeteiligte (Nr. 7), ein Missverhältnis von Aufwand und Wert (Nr. 8), unvorhersehbare besondere Dringlichkeit, die dem Auftraggeber nicht zuzurechnen ist (Nr. 9), Alleinstellung eines Unternehmens (Nr. 10), Erneuerungs- und Erweiterungsleistungen des bisherigen Auftragnehmers bei technischer Unvereinbarkeit (Nr. 12), Ersatzteile und Zubehör (Nr. 13), eine vorteilhafte Gelegenheit (Nr. 14) sowie Sicherheits- und Geheimhaltungsgründe (Nr. 15). Praktisch am wichtigsten ist aber Nr. 17: die Verhandlungsvergabe ist zulässig, soweit sie „durch Ausführungsbestimmungen eines Bundes- oder Landesministeriums bis zu einem bestimmten Höchstwert (Wertgrenze) zugelassen ist“. Auf dieser Nummer beruhen die Wertgrenzen des Bundes und der Länder; welche in Ihrem Fall gilt, führen wir unter Wertgrenzen je Bundesland. Die am häufigsten bemühten und am häufigsten angreifbaren Gründe sind Nr. 8 (Aufwand) und Nr. 9 (Dringlichkeit) – selbstverschuldete Eile trägt Nr. 9 gerade nicht, denn die Gründe dürfen dem Verhalten des Auftraggebers nicht zuzurechnen sein.
Darf nur ein einziges Unternehmen gefragt werden?
Nur ausnahmsweise. Der Regelfall der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb verlangt die Aufforderung mehrerer, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen (§ 12 Abs. 2 S. 1 UVgO). Nur in den Fällen des § 8 Abs. 4 Nr. 9 bis 14 – also etwa bei Dringlichkeit, Alleinstellung, Anschlussauftrag oder vorteilhafter Gelegenheit – darf nach § 12 Abs. 3 UVgO auch nur ein Unternehmen angesprochen werden. Wer eine „Direktvergabe" oberhalb der Direktauftragsgrenze erlebt, sollte genau hier ansetzen: Welche Nummer trägt sie, und ist sie dokumentiert?
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