Vergaberecht von A bis Z
Die wichtigsten Begriffe aus Ausschreibung, Rüge und Nachprüfung in wenigen Sätzen, jeweils mit der maßgeblichen Vorschrift und einem Link zur Seite, die das Thema vertieft.
Stand: 10. Oktober 2026
A
- Angebotsfrist
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Der in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festgelegte Zeitpunkt, bis zu dem Angebote eingegangen sein müssen, meist mit Uhrzeit. Verspätete Angebote werden regelmäßig ausgeschlossen. Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB).
- Aufhebung
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Die Vergabestelle beendet das Verfahren ohne Zuschlag. Oberhalb der EU-Schwellenwerte ist das nur aus den gesetzlichen Gründen zulässig (§ 63 VgV, § 17 EU VOB/A), unterhalb nach § 48 UVgO bzw. § 17 VOB/A. Eine Aufhebung ohne tragenden Grund kann angegriffen werden und Schadensersatz auslösen.
- Ausschlussgründe, zwingende und fakultative
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Unternehmensbezogene Gründe, aus denen ein Bieter vom Verfahren ausgeschlossen werden muss (zwingend, etwa wegen bestimmter Straftaten, § 123 GWB) oder ausgeschlossen werden kann (fakultativ, etwa wegen schwerer Verfehlungen oder mangelhafter früherer Leistung, § 124 GWB). Davon zu trennen sind angebotsbezogene Ausschlüsse, etwa wegen fehlender Unterlagen (§ 57 VgV).
B
- Beiladung
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Im Nachprüfungsverfahren beteiligt die Vergabekammer Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden, in der Regel den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll (§ 162 GWB). Der Beigeladene kann eigene Anträge stellen.
- Bekanntmachung
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Die öffentliche Ankündigung eines Vergabeverfahrens. Oberhalb der EU-Schwellenwerte erscheint sie im Amtsblatt der EU (TED) in den Standardformularen eForms (§ 37 VgV). Verstöße, die schon aus der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB).
- Bieterfrage
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Eine Frage an die Vergabestelle zu Unklarheiten der Vergabeunterlagen, gestellt über den dort vorgesehenen Kommunikationsweg, meist die Vergabeplattform. Die Antwort wird regelmäßig allen Bietern zugänglich gemacht. Eine Bieterfrage ersetzt keine Rüge.
- Bietergemeinschaft
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Mehrere Unternehmen bewerben sich gemeinsam um einen Auftrag. Sie sind wie Einzelbieter zu behandeln; eine bestimmte Rechtsform darf die Vergabestelle für die Angebotsabgabe nicht verlangen (§ 43 Abs. 2 VgV). Bei nationalen Bauvergaben gilt die Gleichsetzung nur, wenn die Gemeinschaft die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben ihrer Mitglieder ausführt (§ 6 Abs. 2 VOB/A).
- Bindefrist
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Der Zeitraum, für den der Bieter an sein Angebot gebunden ist. Die Vergabestelle legt ihn in den Vergabeunterlagen fest. Bittet sie vor Ablauf um eine Verlängerung, entscheidet der Bieter, ob er zustimmt; ohne rechtzeitige Zustimmung kann ein späterer Zuschlag nicht mehr ohne Weiteres zum Vertrag führen.
D
- De-facto-Vergabe
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Ein Auftrag wird ohne die gebotene EU-weite Bekanntmachung direkt an ein Unternehmen vergeben. Der Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Verstoß im Nachprüfungsverfahren rechtzeitig festgestellt wird (§ 135 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GWB). Eine vorherige Rüge ist dafür nicht erforderlich.
- Direktauftrag
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Beauftragung ohne förmliches Vergabeverfahren unterhalb einer Wertgrenze. Für Bundesstellen gilt seit 01.07.2026 eine Grenze von 50.000 € netto (§ 55 Abs. 2 BHO), für den Bundesbau ebenfalls 50.000 € (§ 3a VOB/A); die Länder setzen eigene Werte. Auch der Direktauftrag verlangt Wirtschaftlichkeit und erlaubt keine künstliche Aufteilung.
- Dynamisches Beschaffungssystem
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Ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen (§ 120 Abs. 1 GWB). Es steht während der gesamten Laufzeit allen Bietern offen, die die Eignungskriterien erfüllen; ihre Zahl darf nicht begrenzt werden (§ 22 Abs. 4 VgV). Für Einzelaufträge daraus entfällt die Informations- und Wartepflicht des § 134 GWB (§ 134 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB).
E
- eForms
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Die seit 25.10.2023 verbindlichen elektronischen Standardformulare für EU-Bekanntmachungen (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780). Sie machen Bekanntmachungen maschinenlesbar und erleichtern die gezielte Suche nach Ausschreibungen.
- Eignung
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Die Befähigung eines Unternehmens, den Auftrag auszuführen: Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit (§ 122 GWB). Die Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu ihm sowie zum Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen (§ 122 Abs. 4 GWB).
- Eignungsleihe
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Ein Bieter stützt sich für bestimmte Eignungskriterien auf die Kapazitäten anderer Unternehmen, etwa eines Nachunternehmers, und weist nach, dass ihm diese Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, etwa durch eine Verpflichtungserklärung (§ 47 VgV).
- EU-Schwellenwert
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Der Auftragswert, ab dem das europaweite Vergaberecht des GWB gilt (§ 106 GWB). 2026/2027: 216.000 € für Liefer- und Dienstleistungen allgemein, 140.000 € für Bundeskanzleramt und Bundesministerien, 432.000 € für Sektorenauftraggeber, 5.404.000 € für Bauleistungen, jeweils netto.
- Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
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Eine freiwillige Bekanntmachung, mit der der Auftraggeber vorab ankündigt, einen Auftrag ohne vorherige EU-Bekanntmachung vergeben zu wollen. Hält er die Vergabe ohne EU-Bekanntmachung für zulässig, enthält die Bekanntmachung die vorgeschriebenen Angaben und schließt er den Vertrag frühestens nach zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung, tritt die Unwirksamkeit wegen De-facto-Vergabe nicht ein (§ 135 Abs. 3 GWB).
F
- Freihändige Vergabe
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Verfahrensart der VOB/A Abschnitt 1 für Bauleistungen unterhalb der EU-Schwelle, bei der die Vergabestelle mit ausgewählten Unternehmen verhandeln darf; für den Bundesbau bis 100.000 € netto (§ 3a Abs. 3 VOB/A seit 01.01.2026). Für Liefer- und Dienstleistungen hat die UVgO sie durch die Verhandlungsvergabe ersetzt.
G
- Gleichwertigkeit
-
Nennt die Leistungsbeschreibung ausnahmsweise ein bestimmtes Produkt oder Fabrikat, muss sie den Zusatz „oder gleichwertig" tragen; angebotene gleichwertige Produkte sind zuzulassen (§ 31 Abs. 6 VgV). Die Vergabestelle muss offenlegen, woran sie die Gleichwertigkeit misst.
I
- Informations- und Wartepflicht
-
Vor dem Zuschlag muss der Auftraggeber die unterlegenen Bieter in Textform über den Gewinner, die Gründe ihrer Nichtberücksichtigung und den frühesten Vertragsschluss informieren und danach 15 Kalendertage warten, bei elektronischer Übermittlung oder per Fax 10 Kalendertage (§ 134 GWB). Ein Verstoß kann den Vertrag unwirksam machen (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB).
L
- Leistungsbeschreibung
-
Die Beschreibung des Auftragsgegenstands, so eindeutig wie möglich, sodass alle Unternehmen sie im gleichen Sinne verstehen und die Angebote miteinander verglichen werden können (§ 121 Abs. 1 GWB, § 31 VgV).
- Losaufteilung
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Aufträge sind grundsätzlich in Teillose (nach Menge) und Fachlose (nach Art oder Fachgebiet) aufzuteilen, damit mittelständische Unternehmen sich beteiligen können; eine Gesamtvergabe ist nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe sie erfordern (§ 97a Abs. 1, 2 GWB). Seit 01.07.2026 dürfen Lose auch dann zusammen vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies erfordern, und zwar bei Infrastrukturvorhaben ab dem Zweifachen des EU-Schwellenwerts, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur gehören (§ 97a Abs. 3 GWB). Daneben gilt: Mittelständische Interessen sind vornehmlich zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 4 GWB).
M
- Mischkalkulation
-
Kosten einzelner Leistungspositionen werden in andere Positionen verschoben, sodass die angegebenen Einzelpreise nicht die tatsächlich kalkulierten sind. Das kann zum Ausschluss des Angebots führen.
N
- Nachforderung
-
Die Vergabestelle kann fehlende oder unvollständige Unterlagen nachfordern (§ 56 Abs. 2 VgV; für Bauaufträge § 16a EU VOB/A bzw. unterhalb der Schwelle § 16a VOB/A), sofern sie das in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen nicht ausgeschlossen hat (§ 56 Abs. 2 S. 2 VgV). Leistungsbezogene Unterlagen, die die Wertung nach den Zuschlagskriterien betreffen, dürfen nicht nachgefordert werden, mit einer Ausnahme für unwesentliche Preisangaben (§ 56 Abs. 3 VgV).
- Nachprüfungsverfahren
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Das Verfahren vor der Vergabekammer, in dem ein Bieter oberhalb der EU-Schwellenwerte die Einhaltung des Vergaberechts überprüfen lassen kann (§§ 155 ff. GWB). Sobald die Kammer den Auftraggeber über den Antrag informiert, gilt ein Zuschlagsverbot (§ 169 Abs. 1 GWB).
- Nicht offenes Verfahren
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Nach einem öffentlichen Teilnahmewettbewerb wählt der Auftraggeber eine begrenzte Zahl geeigneter Unternehmen aus und fordert nur diese zur Angebotsabgabe auf (§ 119 Abs. 4 GWB). Oberhalb der Schwelle steht es neben dem offenen Verfahren frei zur Wahl (§ 119 Abs. 2 GWB).
- Nichtabhilfemitteilung
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Die Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen. Ab ihrem Eingang bleiben 15 Kalendertage für den Nachprüfungsantrag; danach ist er unzulässig (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
O
- Offenes Verfahren
-
Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben (§ 119 Abs. 3 GWB). Unterhalb der Schwelle entspricht ihm die öffentliche Ausschreibung.
P
- Präqualifikation
-
Die auftragsunabhängige Vorabprüfung der allgemeinen Eignungsnachweise in einem Verzeichnis, etwa PQ-VOB für Bauleistungen oder dem amtlichen Verzeichnis der IHKs (AVPQ) für Liefer- und Dienstleistungen. Der Eintrag ersetzt Einzelnachweise ganz oder teilweise (§ 122 Abs. 3 GWB); die hinterlegten Angaben darf die Vergabestelle nur in begründeten Fällen in Zweifel ziehen (§ 48 Abs. 8 VgV).
R
- Rahmenvereinbarung
-
Eine Vereinbarung, die die Bedingungen für die in einem bestimmten Zeitraum zu vergebenden Einzelaufträge festlegt, insbesondere in Bezug auf den Preis (§ 103 Abs. 5 GWB). Bei Einzelaufträgen daraus entfällt die Informations- und Wartepflicht des § 134 GWB (§ 134 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB).
- Rüge
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Die Beanstandung eines Vergabeverstoßes gegenüber der Vergabestelle. Erkannte Verstöße sind binnen zehn Kalendertagen zu rügen; aus Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen erkennbare spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist. Wer nicht rechtzeitig rügt, kann den Verstoß im Nachprüfungsverfahren nicht mehr geltend machen (§ 160 Abs. 3 GWB).
S
- Schätzung des Auftragswerts
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Maßgeblich ist der voraussichtliche Gesamtwert ohne Umsatzsteuer einschließlich Optionen und Vertragsverlängerungen, geschätzt zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens. Eine Aufteilung, um die EU-Schwelle zu unterlaufen, ist unzulässig (§ 3 Abs. 1 bis 3 VgV).
- Sektorenauftraggeber
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Auftraggeber, die in den Bereichen Trinkwasser, Energie oder Verkehr tätig sind, etwa Stadtwerke (§ 100 GWB). Für sie gelten die Sektorenverordnung, ein höherer Schwellenwert (432.000 € für Liefer- und Dienstleistungen) und eine freiere Verfahrenswahl (§ 141 GWB).
- Sofortige Beschwerde
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Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Vergabekammer zum Vergabesenat des Oberlandesgerichts (§ 171 GWB). Notfrist zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung, die Beschwerde ist zugleich zu begründen (§ 172 Abs. 1, 2 GWB). Hat die Kammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt, hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung (§ 173 Abs. 1 GWB).
T
- Teilnahmewettbewerb
-
Die vorgeschaltete öffentliche Aufforderung zur Teilnahme, in der der Auftraggeber anhand der Eignung auswählt, wer ein Angebot abgeben darf (§ 119 Abs. 4 GWB).
- Textform
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Eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der der Erklärende genannt ist (§ 126b BGB). Angebote werden in der Regel in Textform über die Vergabeplattform eingereicht; eine elektronische Signatur ist nur nötig, wenn der Auftraggeber sie verlangt (§ 53 VgV).
U
- Ungewöhnlich niedriges Angebot
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Erscheint ein Preis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, muss der Auftraggeber beim Bieter Aufklärung verlangen und die Zusammensetzung des Angebots prüfen (§ 60 VgV). Kann er die geringe Höhe nicht zufriedenstellend aufklären, soll er den Zuschlag ablehnen; beruht der niedrige Preis darauf, dass umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Pflichten nicht eingehalten werden, muss er ablehnen (§ 60 Abs. 3 VgV).
- UVgO
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Die Unterschwellenvergabeordnung regelt die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie gilt nicht aus sich heraus, sondern erst durch einen Anwendungsbefehl des Bundes oder des Landes; Bauleistungen erfasst sie nicht.
V
- Vergabekammer
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Die unabhängige Nachprüfungsinstanz für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte, beim Bund und in jedem Land (§ 156 GWB). Sie entscheidet durch Beschluss; dagegen ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich.
- Vergabeunterlagen
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Alle Angaben, die der Auftraggeber macht, um den Auftrag zu beschreiben und das Verfahren festzulegen: Anschreiben, Bewerbungsbedingungen, Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen (§ 29 VgV). Ein Angebot, das sie ändert, ist auszuschließen.
- Verhandlungsverfahren
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Der Auftraggeber verhandelt mit ausgewählten Unternehmen über die Angebote, mit oder ohne Teilnahmewettbewerb (§ 119 Abs. 5 GWB). Oberhalb der Schwelle ist es nur unter den Voraussetzungen des § 14 VgV zulässig.
- Verhandlungsvergabe
-
Die Verfahrensart der UVgO für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der Schwelle, in der der Auftraggeber mit Unternehmen über die Angebote verhandeln darf; zulässig in den Fällen der UVgO und bis zu den Wertgrenzen des Bundes oder Landes.
W
- Wettbewerblicher Dialog
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Ein Verfahren für komplexe Aufträge, in dem der Auftraggeber nach einem Teilnahmewettbewerb mit den ausgewählten Unternehmen die beste Lösung erst erarbeitet (§ 119 Abs. 6 GWB).
Z
- Zuschlag
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Die Annahme des Angebots; mit ihm kommt der Vertrag zustande. Er wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, das sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis bestimmt (§ 127 Abs. 1 GWB, § 58 VgV).
- Zuschlagsverbot
-
Hat die Vergabekammer den Auftraggeber über einen Nachprüfungsantrag informiert, darf er den Zuschlag bis zur Entscheidung der Kammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nicht erteilen (§ 169 Abs. 1 S. 1 GWB). Unterliegt der Antragsteller vor der Kammer, endet das Verbot schon mit der Bekanntgabe der Entscheidung (§ 169 Abs. 1 S. 2 GWB); eine sofortige Beschwerde hat dann keine aufschiebende Wirkung (§ 173 Abs. 1 GWB).
Allgemeine Erläuterungen, keine Beratung im Einzelfall. Normangaben am Stand 10. Oktober 2026.
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