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Bieterfux.de Vergaberecht für den Mittelstand
Unterschwelle

Rechtsschutz unterhalb der Schwelle: schnell, oder gar nicht

Unterhalb der EU-Schwellenwerte gibt es keine Vergabekammer, keinen Nachprüfungsantrag und kein automatisches Zuschlagsverbot. Der Zuschlag kann jederzeit fallen – und mit ihm endet die Chance auf den Auftrag. Was bleibt, ist ein schmales, aber wirksames Instrumentarium, das nur funktioniert, wenn es sofort eingesetzt wird.

Stand:

Waage als Sinnbild des Rechtsschutzes unterhalb der Schwelle KI-generiertes Bild

Was wir für Sie tun

Beanstandung mit Fristsetzung

Das erste und oft wirksamste Mittel: eine anwaltliche Beanstandung, die den Verstoß benennt, Abhilfe verlangt und eine kurze Frist setzt – verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den vorbereiteten Eilantrag. Nicht selten korrigiert die Vergabestelle an dieser Stelle.

Einstweilige Verfügung vor Zuschlag

Solange der Zuschlag nicht erteilt ist, lässt sich die Vergabe im einstweiligen Rechtsschutz stoppen. Seit dem 01.01.2026 sind dafür die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig (§ 71 Abs. 2 Nr. 8 GVG), und sie bearbeiten diese Sachen in besonderen Zivilkammern (§ 72a Abs. 1 Nr. 8 GVG) – die frühere Abhängigkeit vom Streitwert entfällt.

Informationslücke schließen

§ 46 UVgO verpflichtet erst nach dem Zuschlag zur Unterrichtung. Wo Landesvergabegesetze eine Vorabinformation mit Wartefrist vorsehen, entsteht dagegen das Zeitfenster, in dem Eilrechtsschutz überhaupt erst möglich ist. Ob Ihr Verfahren darunter fällt, prüfen wir zuerst.

Schadensersatz nach dem Zuschlag

Ist der Zuschlag erteilt, bleibt der Ersatzanspruch aus culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB): die Angebotskosten, wenn Sie ohne den Verstoß eine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätten, das positive Interesse, wenn der Zuschlag bei rechtmäßigem Verfahren auf Ihr Angebot hätte erteilt werden müssen und der Auftraggeber die Leistung tatsächlich vergeben hat.

So läuft es ab

Am selben Tag melden

Beim unterschwelligen Rechtsschutz zählen Stunden. Senden Sie uns die Absage oder den beobachteten Verstoß sofort.

Beanstanden und Eilantrag vorbereiten

Beides läuft parallel, nicht nacheinander – sonst ist der Zuschlag erteilt, bevor der Antrag fertig ist.

Entscheiden: Auftrag oder Ersatz

Ist der Zuschlag gefallen, prüfen wir den Schadensersatzanspruch und die Beweislage.

Der eine Satz, der alles entscheidet

Oberschwellig schützt § 169 Abs. 1 GWB den Bieter: Sobald der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer der Vergabekammer den Auftraggeber über den Nachprüfungsantrag informiert hat, darf kein Zuschlag erteilt werden. Unterschwellig gibt es diese Sperre nicht. Solange der Zuschlag nicht erteilt ist, kann das Verfahren gestoppt und korrigiert werden; ist er erteilt, ist der Vertrag grundsätzlich wirksam und bleibt es auch dann, wenn die Vergabe rechtswidrig war; eine Unwirksamkeitsfeststellung wie nach § 135 GWB gibt es unterschwellig nicht. Aus dieser einen Weichenstellung folgt die gesamte Taktik des unterschwelligen Rechtsschutzes: Beanstandung und Eilantrag laufen parallel, die Beanstandung setzt eine Frist von Stunden bis wenigen Tagen, und sie kündigt den Antrag ausdrücklich an. Wer diesen Druck nicht aufbaut, verhandelt mit einer Stelle, die einfach zuschlagen kann.

Das Landesvergaberecht als Türöffner

Mehrere Länder verlangen in ihren Landesvergabegesetzen eine Information der unterlegenen Bieter vor dem Zuschlag, teils verbunden mit einer Wartefrist. Wo das gilt, entsteht genau das Zeitfenster, das die UVgO nicht kennt – und aus einem theoretischen Rechtsschutz wird ein praktischer. Ob eine solche Pflicht in Ihrem Fall besteht, hängt vom Land, vom Auftraggeber und vom Auftragswert ab; die Rechtsgrundlagen je Land führen wir bei den Wertgrenzen. Das ist der erste Punkt, den wir bei jeder unterschwelligen Absage prüfen.

Wenn der Zuschlag gefallen ist

Dann bleibt der Sekundärrechtsschutz, und der ist weniger hoffnungslos, als er klingt. Die Angebotskosten sind ersatzfähig, wenn das Verfahren rechtswidrig war und Sie ohne den Verstoß eine echte Chance gehabt hätten. Der entgangene Gewinn kommt hinzu, wenn Sie bei rechtmäßigem Verfahren den Zuschlag hätten erhalten müssen – was voraussetzt, dass Ihr Angebot wertungsfähig und wirtschaftlichstes war und dass der Auftraggeber die Leistung tatsächlich vergeben hat. Beweisträger ist in beiden Fällen die Vergabeakte, die nach § 6 Abs. 1 UVgO von Anbeginn fortlaufend in Textform zu führen und nach § 6 Abs. 2 UVgO mindestens drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags aufzubewahren ist. Deshalb gehört das Auskunftsverlangen nach § 46 Abs. 1 S. 3 UVgO auch dann sofort hinaus, wenn der Auftrag verloren ist: Es sichert die Grundlage des Ersatzanspruchs, und es läuft auf 15 Tage. Mehr unter Schadensersatz im Vergabeverfahren.

Sonderfall: Lag der geschätzte Auftragswert in Wahrheit über dem EU-Schwellenwert und wurde er nur rechnerisch darunter gehalten, ist das Verfahren kein unterschwelliges. Dann steht der volle Rechtsschutz einschließlich der Feststellung der Unwirksamkeit nach § 135 GWB offen – siehe De-facto-Vergabe.

Häufige Fragen

Warum gibt es unterschwellig kein Nachprüfungsverfahren?

Weil der vierte Teil des GWB, in dem das Nachprüfungsverfahren geregelt ist, nach § 106 GWB nur oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt. § 1 Abs. 1 UVgO knüpft ausdrücklich daran an: Sie regelt Aufträge, die nicht dem Teil 4 des GWB unterliegen. Damit entfallen unterhalb der Schwelle nicht nur die Vergabekammer und die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht, sondern auch die beiden Vorschriften, die den Oberschwellenrechtsschutz überhaupt erst praktikabel machen: die Vorabinformation mit Wartefrist (§ 134 GWB) und das automatische Zuschlagsverbot, sobald die Vergabekammer den Auftraggeber über den Nachprüfungsantrag informiert hat (§ 169 Abs. 1 GWB).

Welches Gericht ist zuständig?

Seit dem 01.01.2026 gilt § 71 Abs. 2 Nr. 8 GVG: Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig „in Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt". Eingeführt wurde die Vorschrift durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318). Für Verfahren, die vor dem 01.01.2026 anhängig geworden sind, bleibt es beim alten Recht (§ 44 S. 2 EGGVG). Hinzu kommt § 72a Abs. 1 Nr. 8 GVG aus demselben Gesetz: Seit dem 01.01.2026 müssen die Landgerichte für Vergabestreitigkeiten eine oder mehrere besondere Zivilkammern bilden. Für Bieter ist das eine spürbare Verbesserung – der Eilantrag geht an einen Spruchkörper, der diese Verfahren gebündelt bearbeitet, und die frühere Abhängigkeit vom Streitwert entfällt. Vorgelagert bleibt allerdings die Frage des Rechtswegs: Im Regelfall ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet, weil die Vergabe privatrechtliches Handeln ist; bei öffentlich-rechtlich ausgestalteten Vergaben prüfen wir das gesondert.

Woraus folgt überhaupt ein Anspruch, wenn das GWB nicht gilt?

Aus drei Quellen, die zusammenwirken. Erstens aus der Selbstbindung: Wer ein Verfahren ausschreibt und darin Regeln setzt, muss sie einhalten; das folgt aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB) mit den Rücksichtnahmepflichten des § 241 Abs. 2 BGB. Zweitens aus Art. 3 Abs. 1 GG, an den die öffentliche Hand auch bei fiskalischem Handeln gebunden bleibt – daraus folgt der Anspruch auf Gleichbehandlung im Wettbewerb. Drittens aus dem Haushalts- und Landesvergaberecht, soweit es ausnahmsweise drittschützend ausgestaltet ist. Der praktische Ertrag: ein Anspruch auf Einhaltung des selbst gesetzten Verfahrens, durchsetzbar im einstweiligen Rechtsschutz vor Zuschlag und in Geld danach.

Wie viel Zeit habe ich?

Regelmäßig sehr wenig – und die UVgO selbst hilft dabei nicht. § 46 Abs. 1 S. 1 UVgO verpflichtet erst zur Unterrichtung über die erfolgte Zuschlagserteilung; eine Vorabinformation mit Wartefrist wie § 134 GWB kennt sie nicht. Wer also erst durch die Absage vom Verstoß erfährt, erfährt es typischerweise zu spät für den Primärrechtsschutz. Deshalb zwei Konsequenzen: Erstens prüfen wir zuerst, ob das Landesvergaberecht eine Vorabinformation mit Wartefrist anordnet – mehrere Länder tun das, und dann besteht ein echtes Zeitfenster. Zweitens beanstanden wir Verstöße, die schon aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, vor der Angebotsabgabe und nicht erst nach der Absage.

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Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.

Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und melden uns binnen 24 Stunden an Werktagen, bei laufenden Fristen am selben Tag.

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