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Bieterfux.de Vergaberecht für den Mittelstand
Unterschwelle

Der Direktauftrag: die Wertgrenze steht selten in der UVgO

§ 14 UVgO erlaubt den Direktauftrag bis 1.000 Euro netto. Diese Zahl steht in fast keinem Verfahren mehr, das Sie erleben werden – weil Bund und Länder die Grenze über ihr Haushaltsrecht angehoben haben, der Bund seit dem 01.07.2026 auf 50.000 Euro. Wer als übergangener Anbieter etwas erreichen will, muss zuerst wissen, welche Grenze für seinen Auftraggeber gilt.

Stand:

Dokument mit Stempel für den Direktauftrag unterhalb der Wertgrenze KI-generiertes Bild

Was wir für Sie tun

Die maßgebliche Wertgrenze bestimmen

Bund, Land, Kommune, Eigenbetrieb, Zuwendungsempfänger: Jede dieser Stellen kann einer anderen Grenze unterliegen. Wir ordnen Ihren Auftraggeber der richtigen Rechtsgrundlage zu, bevor über Rechtsverstöße gesprochen wird.

Auftragswert und Aufteilung prüfen

Die Grenze gilt für den geschätzten Auftragswert. Die künstliche Aufteilung eines einheitlichen Beschaffungsvorgangs in mehrere Direktaufträge, um darunter zu bleiben, ist unzulässig – und in der Vergabeakte oft nachweisbar.

Wechselgebot geltend machen

§ 14 S. 2 UVgO und § 55 Abs. 2 S. 2 BHO verlangen übereinstimmend, dass der Auftraggeber zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln soll. Wer seit Jahren beobachtet, dass stets derselbe Anbieter bedacht wird, hat mehr als ein Ärgernis: Er hat einen Ansatz.

Binnenmarktrelevanz und Zuwendungsrecht

Auch unterhalb jeder nationalen Wertgrenze können Bekanntmachungspflichten aus dem Primärrecht folgen, und bei geförderten Vorhaben setzt der Zuwendungsbescheid eigene, oft strengere Regeln. Beides wird regelmäßig übersehen.

So läuft es ab

Vorgang schildern

Welcher Auftraggeber, welche Leistung, welcher geschätzte Wert, seit wann derselbe Anbieter?

Rechtsgrundlage und Grenze klären

Wir bestimmen die einschlägige Wertgrenze und prüfen Schätzung, Aufteilung und Wechselgebot.

Beanstanden oder Zugang sichern

Je nach Befund beanstanden wir den Vorgang – oder sorgen dafür, dass Sie in den Kreis der angefragten Unternehmen gelangen.

Warum die Reform 2026 für Bieter zweischneidig ist

Die Anhebung der Direktauftragsgrenze des Bundes auf 50.000 Euro zum 01.07.2026 ist die größte Verschiebung, die der Unterschwellenbereich seit Einführung der UVgO erlebt hat. Sie löst die zuvor nur befristet über das Haushaltsrecht angehobenen Wertgrenzen ab und stellt den Betrag auf eine gesetzliche Grundlage; der Wert von 1.000 Euro aus § 14 S. 1 UVgO spielte für Bundesdienststellen schon vorher keine Rolle. Für den Bieter bedeutet sie zweierlei. Der Verlust: Ein erheblicher Teil der Aufträge, die früher wenigstens beschränkt ausgeschrieben wurden, wird nun ohne jedes Verfahren vergeben; wer nicht bekannt ist, sieht sie nie. Der Gewinn: Wer bekannt ist, kommt schneller zum Auftrag, ohne Formalapparat. Der Marktzugang verschiebt sich damit vom Verfahren zur Beziehung, und zwar zur systematischen Listung: Präqualifikation, Registrierung auf den Plattformen der für Sie relevanten Auftraggeber, gepflegte Referenzlisten, aktive Ansprache der Fachämter.

Die Grenze des verfahrensfreien Raums

Drei Grenzen bleiben auch beim zulässigen Direktauftrag bestehen. Erstens die Schätzung: Sie muss methodisch sauber und dokumentiert sein, und sie darf nicht zurechtgerechnet werden. Zweitens das Wechselgebot: Es ist die einzige Vorschrift, die den verfahrensfreien Raum überhaupt noch für Dritte öffnet. Drittens das Zuwendungsrecht: Bei geförderten Vorhaben bestimmt der Zuwendungsbescheid, welches Vergaberecht anzuwenden ist – nicht selten strenger als das Haushaltsrecht der Stelle selbst, mit Rückforderung als Sanktion. Wer als Wettbewerber einen Direktauftrag in einem geförderten Projekt beobachtet, sollte diesen Punkt zuerst prüfen.

Aus Auftraggebersicht haben wir denselben Vorgang gesondert aufbereitet: Direktauftrag rechtssicher nutzen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Direktauftragsgrenze wirklich?

Das hängt vom Auftraggeber ab, nicht von der UVgO. § 14 S. 1 UVgO nennt 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer. § 55 Abs. 2 S. 1 BHO in der seit 01.07.2026 geltenden Fassung erlaubt Bundesdienststellen den Direktauftrag bis 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine höhere Wertgrenze rechtfertigen. Die Länder haben eigene, sehr unterschiedliche Grenzen gesetzt – von wenigen Tausend Euro bis in den sechsstelligen Bereich bei Bauleistungen. Die Übersicht je Land führen wir unter Wertgrenzen je Bundesland.

Ist der Direktauftrag ein Vergabeverfahren?

Nein. § 14 S. 1 UVgO erlaubt die Beschaffung ausdrücklich „ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens“. Die amtlichen Erläuterungen des Bundeswirtschaftsministeriums (BAnz AT 07.02.2017 B2) bestätigen das und begründen es zusätzlich mit der systematischen Stellung des § 14 am Ende des Unterabschnitts und damit, dass der Direktauftrag im Katalog des § 8 Abs. 1 UVgO nicht genannt wird. Praktisch heißt das: keine Bekanntmachung, keine Angebotsfrist, keine Wertung, keine Unterrichtung der Nichtberücksichtigten. Es heißt aber nicht „regellos": Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelten ausdrücklich weiter (§ 14 S. 1 UVgO), ebenso interne Vergaberichtlinien und – über die Selbstbindung und Art. 3 GG – das Gleichbehandlungsgebot.

Die Kommune beauftragt seit Jahren immer denselben Anbieter. Kann ich etwas tun?

Der Ansatzpunkt ist das Wechselgebot. § 14 S. 2 UVgO formuliert es als Soll-Vorschrift: Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln; § 55 Abs. 2 S. 2 BHO enthält seit 01.07.2026 dieselbe Anordnung für den Bund. Eine Soll-Vorschrift verpflichtet im Regelfall und erlaubt Abweichungen nur mit atypischer Begründung – und die muss dokumentiert sein (§ 6 Abs. 1 UVgO). Ein sachlich gehaltenes Schreiben, das um Aufnahme in den Kreis der angefragten Unternehmen bittet und zugleich auf das Wechselgebot hinweist, bewirkt erfahrungsgemäß mehr als ein Streit über einen einzelnen Auftrag. Bleibt es folgenlos, kommt die Aufsichtsbehörde, das Rechnungsprüfungsamt und – bei greifbarem Schaden – der Zivilrechtsweg in Betracht.

Darf ein 120.000-Euro-Bedarf in drei Direktaufträge geteilt werden?

Nicht, wenn es sich um einen einheitlichen Beschaffungsvorgang handelt. Maßgeblich ist der geschätzte Gesamtwert; eine Aufteilung in der Absicht, Wertgrenzen oder die EU-Schwellenwerte zu unterschreiten, ist unzulässig. Zulässig bleibt die Aufteilung aus sachlichen Gründen, etwa bei getrennten Gewerken oder zeitlich voneinander unabhängigen Bedarfen. Die Abgrenzung gehört in die Vergabeakte – und genau dort ist sie im Streitfall nachzulesen. Führt die richtige Schätzung über die EU-Schwelle, ist nicht nur die Wertgrenze verfehlt, sondern das Kartellvergaberecht umgangen; dann greift die De-facto-Vergabe nach § 135 GWB mit der Möglichkeit, die Unwirksamkeit des Vertrags feststellen zu lassen.

Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.

Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und melden uns binnen 24 Stunden an Werktagen, bei laufenden Fristen am selben Tag.

Auf dem Smartphone können Sie Schreiben der Vergabestelle direkt abfotografieren.

    Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet. Eine Anfrage über dieses Formular wahrt keine Rüge- oder Antragsfrist.