Verfahrensart-Finder
Ob ein Auftrag europaweit ausgeschrieben werden muss, welche Verfahren die Vergabestelle wählen darf und wo Sie sich wehren können, entscheidet sich an wenigen Weichen: Leistungsart, Auftraggeber, Bundesland und geschätzter Auftragswert.
Orientierung ohne Gewähr, Stand der Wertgrenzen: 20. September 2026. Maßgeblich ist der geschätzte Gesamtwert ohne Umsatzsteuer; Lose und Optionen zählen mit. Landesrecht, kommunale Vorschriften und Förderbedingungen können abweichen. Keine Rechtsberatung.
So liest der Finder Ihren Auftrag
Erste Weiche: der EU-Schwellenwert. Erreicht der geschätzte Wert den Schwellenwert, gilt das Kartellvergaberecht des GWB mit VgV, SektVO oder VOB/A EU. Die Vergabestelle darf dann zwischen offenem und nicht offenem Verfahren frei wählen (§ 119 Abs. 2 GWB); Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft stehen nur unter gesetzlichen Voraussetzungen offen. Sektorenauftraggeber und Aufträge über soziale Dienstleistungen haben mehr Wahlfreiheit (§§ 130, 141 GWB).
Zweite Weiche: das Landes- oder Bundesrecht. Unterhalb der Schwelle entscheiden Haushaltsrecht und Verwaltungsvorschriften, ob die UVgO, die VOB/A Abschnitt 1 oder eigenes Landesrecht gilt und bis zu welchem Wert ein Direktauftrag oder ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist. Die Werte unterscheiden sich von Land zu Land erheblich: Wertgrenzen aller Länder.
Dritte Weiche: der Rechtsweg. Oberhalb der Schwelle führen Rüge und Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer, mit Zuschlagsverbot. Unterhalb gibt es kein Nachprüfungsverfahren nach dem GWB; zuständig sind ausschließlich die Landgerichte (§ 71 Abs. 2 Nr. 8 GVG), meist im Eilverfahren: Rechtsschutz unterhalb der Schwelle.
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Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit der Mitteilung der Vergabestelle als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Chancen stehen, welche Fristen laufen und welche Schritte sich wirtschaftlich lohnen.