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Interimsvergabe ohne Bekanntmachung: Selbst verursachte Dringlichkeit trägt nicht

1. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 16.01.2026 · VK 1 - 126/25

Wird ein Auftrag ohne Bekanntmachung vergeben, haben Unternehmen oft keine Chance, ein Angebot abzugeben. Die Vergabekammer des Bundes zeigt, dass sich Auftraggeber auf Dringlichkeit nicht berufen können, wenn sie die Lage selbst herbeigeführt haben, und dass Bieter dagegen vorgehen können.

Der Fall

Die Antragstellerin bewachte seit 2020 eine Liegenschaft. Die Antragsgegnerin wollte den „Altvertrag“ über eine einseitige Verlängerungsoption verlängern, was die Antragstellerin als vergaberechtswidrig ablehnte. Später teilte die Antragsgegnerin mit, die Bewachung werde interimsweise „an einen anderen Auftragnehmer vergeben“. Sie hatte das im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb getan und mehrere Unternehmen angefragt. Zuschlag erhielt die Beigeladene. Die Antragstellerin, an der Interimsvergabe nicht beteiligt, rügte dies und beantragte die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags.

Die Entscheidung

Die Kammer erklärte den Vertrag nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB für unwirksam. Zulässig war der Antrag trotz fehlender Angebotsabgabe in einem parallelen Regelverfahren: Wer sich gegen eine nicht bekannt gemachte Vergabe wendet, belegt sein Interesse am Auftrag grundsätzlich schon „durch seinen Nachprüfungsantrag und den Vortrag, sich an einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren mit einem eigenen Angebot beteiligen zu wollen“ (Rn. 45). Eine Rüge war nicht erforderlich (Rn. 46).

In der Sache verneinte die Kammer die Ausnahme. Dringliche, zwingende Gründe dürften zwar vorgelegen haben, weil ein vertragsloser Zustand drohte (Rn. 50). Es fehlte aber an einer weiteren Voraussetzung: „Ausreichend ist vielmehr, dass die Dringlichkeit auf einem Verhalten des Auftraggebers beruht, also seiner Sphäre zuzurechnen ist.“ (Rn. 51). Die Darlegungs- und Feststellungslast trägt der Auftraggeber (Rn. 51). Die Antragsgegnerin hielt selbst 18 Monate für ein Regelverfahren für nötig, weil Sicherheitsüberprüfungen des Wachpersonals Zeit brauchen. Daher hätte sie „mindestens 18 Monate vor dem regulären Ende des […] (also spätestens Mitte 2024), Vorkehrungen treffen müssen“ (Rn. 53).

Das Argument, bei unverzichtbaren Leistungen müsse die Zurechnung hinter der Kontinuität zurücktreten, wies die Kammer zurück: „Eine offenere Auslegung des […], wie von der Antragsgegnerin vorgeschlagen, ist vergaberechtlich daher nicht möglich“ (Rn. 54). Mildere Rechtsfolgen schied sie ebenfalls aus: „Das geltende Recht sieht keine anderen Maßnahmen vor.“ (Rn. 57).

Was Bieter daraus mitnehmen

Erstens: Wer von einer nicht bekannt gemachten Vergabe erfährt, kann die Unwirksamkeit des Vertrags geltend machen. Die Kammer prüft dazu auch die Fristen des § 135 Abs. 2 GWB. Eine bloße Ankündigung einer künftigen Vergabe setzt die 30-Tage-Frist nicht in Gang: Sie reiche „nach dem Wortlaut des § 135 Abs. 2 S. 1 GWB also nicht aus, um die Frist von 30 Kalendertagen in Gang zu setzen“ (Rn. 47).

Zweitens: Ihre eigene Weigerung, einen Altvertrag zu verlängern, nimmt Ihnen nicht das Auftragsinteresse an einer Interimsvergabe. Die Kammer sah darin keinen Rückschluss auf fehlendes Interesse (Rn. 45).

Drittens: Bei besonders wichtigen, dauerhaft zu erbringenden Leistungen verlangt die Kammer vom Auftraggeber besonders hohe Sorgfalt (Rn. 52). Die Kammer stützt sich dabei auf den Wortlaut der Ausnahmevorschrift, wonach die dringlichen Umstände dem Auftraggeber nicht zuzurechnen sein dürfen (Rn. 54, 57). Die Vorschrift selbst ist im juris-Text geschwärzt.

Die Entscheidung gilt für ihre Konstellation. Die Kammer verweist darauf, dass „alternative Sanktionen“ derzeit nicht zur Verfügung stehen (Rn. 57). Der juris-Text ist an mehreren Stellen geschwärzt.

Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 16. Januar 2026 – VK 1 - 126/25 –, juris

Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.

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