Eignungsleihe: Wenn der Leihgeber insolvent wird, darf der Auftraggeber den Bieter ausschließen
1. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 21.01.2026 · VK 1 - 128/25
Wer sich für den Nachweis seiner finanziellen Leistungsfähigkeit auf ein anderes Unternehmen stützt, trägt dessen Risiko mit. Die Vergabekammer hat entschieden, dass der Auftraggeber einen Bieter ausschließen durfte, dessen Eignungsleihgeber nach dem Teilnahmewettbewerb insolvent wurde. Der Beschluss betrifft ein Verfahren nach der VSVgV.
Der Fall
Die Antragsgegnerin führte ein Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit durch. Die Antragstellerin hatte Mindestanforderungen an Umsatz und Avalkreditrahmen über einen Eignungsleihgeber nachgewiesen. Nach dem Teilnahmewettbewerb wurde über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, später das Hauptverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Die Antragsgegnerin schloss das Angebot wegen weggefallener Eignung aus. Die Antragstellerin rügte, es hätte ihr Gelegenheit zur Ersetzung des Leihgebers gegeben werden müssen.
Die Entscheidung
Die Vergabekammer wies den Antrag zurück. Die Eignungsprüfung durfte wieder aufgenommen werden: Das Vertrauen aus der Zulassung zum Verhandlungsverfahren gilt nicht, „wenn sich die Tatsachengrundlage, auf die der öffentliche Auftraggeber seine positive Eignungsprüfung gestützt hat, nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs verändert“ (Rn. 57). Beim Leihgeber sei zu prüfen, „ob die von diesem zugesagten Mittel zur Erfüllung der Eignungskriterien durch den Bewerber oder Bieter ausreichend sind“ (Rn. 59).
Ein Automatismus besteht nicht: „Es gibt deshalb im Rahmen des § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB keine Regelvermutung der mangelnden wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens.“ (Rn. 61). Hier waren aber nach den Feststellungen der Kammer weder ein Insolvenzplan noch eine Eigenverwaltung erkennbar, und es ging um einen mehrjährigen Rahmenvertrag (Rn. 62, 63). Eine Anhörung ist nicht in jedem Fall nötig (Rn. 63).
Eine Ersetzung des Leihgebers musste die Antragsgegnerin nicht anbieten: „Die hier einschlägige Norm des § 26 Abs. 3 VSVgV sieht keine Ersetzung vor.“ (Rn. 66). Eine Analogie zu § 47 Abs. 2 VgV scheiterte an der fehlenden planwidrigen Regelungslücke (Rn. 67, 68). Dass die Antragstellerin die Mindestanforderungen selbst nur knapp verfehlte, ließ die Kammer nicht gelten: Dazu die Kammer: „Schon aus Gründen der Gleichbehandlung sind im Vergabeverfahren die festgelegten und bekanntgemachten Mindestanforderungen an die Eignungskriterien […] von der Vergabestelle entsprechend zu berücksichtigen.“ (Rn. 65).
Was Bieter daraus mitnehmen
Erstens: Eine Eignungsleihe bindet Ihre Eignung an die Lage des Leihgebers, und zwar bis zum Zuschlag. Verändern sich die Tatsachen nach dem Teilnahmewettbewerb, darf der Auftraggeber neu prüfen (Rn. 57, 58).
Zweitens: Ob Sie einen Leihgeber austauschen dürfen, hängt von der Verfahrensordnung ab. Nach dem Beschluss gibt es in der VSVgV keinen Anspruch darauf. Für die VgV verweist die Kammer auf § 47 Abs. 2 Satz 4 VgV, der eine Ersetzung ermöglicht (Rn. 67).
Drittens: Auch ein nur knappes Verfehlen der bekannt gemachten Mindestanforderungen hilft nicht. Die Kammer berücksichtigte es nicht (Rn. 65).
Offen blieb, ob der Ausschluss auch auf § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB (Zurückhalten von Auskünften) gestützt werden konnte, was „nicht entschieden werden“ musste (Rn. 69). Die Kammer äußerte hierzu Zweifel (Rn. 70). Ob die Rüge der Verfahrensordnung verspätet war, ließ sie ebenfalls offen (Rn. 48). Der juris-Text ist an mehreren Stellen geschwärzt, sodass der Auftragsgegenstand nicht erkennbar ist.
Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 21. Januar 2026 – VK 1 - 128/25 –, juris
Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.
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