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Zwei Kalkulationsblätter im Umlauf: OLG Rostock lässt Ausschreibung neu beginnen

OLG Rostock Vergabesenat · Beschluss vom 30.01.2026 · 17 Verg 6/25

Preisangebote lassen sich nur vergleichen, wenn alle Bieter dieselbe Kalkulationsgrundlage nutzen. Das OLG Rostock hat ein Vergabeverfahren zurückversetzt, weil im Lauf der Angebotsphase unterschiedliche Fassungen des Kalkulationsblatts im Umlauf waren.

Der Fall

Ausgeschrieben war im offenen Verfahren der Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft. Zuschlagskriterien waren der Preis mit 50 % sowie qualitative Kriterien. Der Antragsteller, der gegen den beabsichtigten Zuschlag an die Beigeladene vorging, rügte unter anderem, der Auftraggeber habe Ausschlussgründe wegen Verflechtungen der Beigeladenen mit anderen Unternehmen nicht geprüft und die Auskömmlichkeit ihres Preises nicht hinreichend untersucht. Die Vergabekammer hatte den Antrag als unzulässig abgewiesen, weil der Auftragswert den Schwellenwert nicht erreiche. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

Die Entscheidung

Der Senat hielt den Antrag für zulässig. Bei der Schätzung des Auftragswerts sei von der höchstmöglichen Vergütung für den gesamten Zeitraum einschließlich der Verlängerungsoptionen auszugehen: „Bei der Schätzung des Auftragswerts ist nach § 3 VgV von der - maximalen - Gesamtnettovergütung auszugehen.“ (Rn. 42). Die gerügten Ausschlussgründe verneinte er. Die Kündigung von Aufträgen betraf ein anderes Unternehmen, und: „Nicht der Konzern, sondern das jeweilige Bieterunternehmen ist nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB auf seine Zuverlässigkeit zu überprüfen.“ (Rn. 47).

Erfolg hatte der Antrag dennoch, und zwar aus einem Grund, den niemand gerügt hatte. Antragsteller und Beigeladene hatten ihre Preise auf unterschiedlichen Kalkulationsblättern angeboten. Das von der Beigeladenen verwendete Blatt enthielt zwei Positionen nicht, sodass sie diese nicht bepreist hatte (Rn. 59). Der Senat griff dies von Amts wegen auf: „Er ist durch den Senat ausnahmsweise von Amts wegen aufzugreifen, weil der Zuschlag selbst bei Außerachtlassen von Verstößen im laufenden Vergabeverfahren nicht rechtskonform erfolgen könnte, wenn das ausgewählte Angebot inhaltlich nicht der Ausschreibung entspricht.“ (Rn. 60).

Das geänderte Blatt war den Bietern lediglich als Anhang einer Antwort auf Bieterfragen übersandt worden. Dazu heißt es: „Die Änderung wird dort auch nicht erwähnt, sondern lediglich die Datei kommentarlos beigefügt.“ (Rn. 62). Änderungen müssen „als solche erkennbar sein und in der Regel in gleicher Weise bereitgestellt werden wie die ursprünglichen Vergabeunterlagen“ (Rn. 62). Weil den Bietern die Nutzung der übersandten Vorlage nicht anzulasten sei, könne „keines der Angebote wegen Abweichung ausgeschlossen werden“ (Rn. 62). Der Senat versetzte das Verfahren deshalb in den Stand vor Ausschreibung zurück (Tenor Ziff. 2; Rn. 66).

Was Bieter daraus mitnehmen

Erstens: Prüfen Sie bei jeder Übersendung von Unterlagen, ob sich Formblätter oder Kalkulationsblätter gegenüber früheren Fassungen geändert haben. Der Senat hat Bietern die Verwendung einer unmarkierten Vorlage ausdrücklich nicht angelastet (Rn. 62). Der Senat hat die Frage hier allerdings nur deshalb von Amts wegen aufgegriffen, weil ein rechtskonformer Zuschlag nicht möglich war (Rn. 60).

Zweitens: Der Angriff auf einen Konkurrenten wegen Konzernverflechtungen setzt Verfehlungen des Bieters selbst voraus. Der Senat sieht keine Zurechnung von Rechtsverstößen verbundener Unternehmen (Rn. 47).

Drittens: Das Ergebnis kann für den Antragsteller zwiespältig sein. Er erreicht keinen Zuschlag, sondern eine Wiederholung der Ausschreibung (Tenor Ziff. 2), in der den Bietern Gelegenheit zur Abgabe neuer Angebote einzuräumen ist (Rn. 62).

Für eine etwaige Wiederholung hat der Senat zudem angemerkt, dass eine Preisaufklärung mit einer eindeutig formulierten Anforderung zu verlangen ist, wenn die Auskömmlichkeit anhand der Unterlagen nicht zu beurteilen ist (Rn. 68). Dies ist ein Hinweis für das künftige Verfahren, keine tragende Entscheidung.

Fundstelle: OLG Rostock, Beschluss vom 30. Januar 2026 – 17 Verg 6/25 –, juris

Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.

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