Konkurrent bezweifelt Eignung des Zuschlagsfavoriten: Wann Auftraggeber nachforschen müssen
Vergabekammer des Saarlandes · Beschluss vom 18.02.2026 · 3 VK 05/2025
Wer als zweitplatzierter Bieter den Zuschlag an den Konkurrenten verhindern will, muss konkret darlegen, warum dieser nicht geeignet oder auszuschließen ist. Die Vergabekammer des Saarlandes zeigt in einem Fall um Gebäudereinigung, wo dabei die Grenzen liegen.
Der Fall
Die Antragsgegnerin hatte die Reinigung städtischer Objekte in fünf Losen im offenen Verfahren ausgeschrieben, einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Die Beigeladene hatte in allen Losen das günstigste wertbare Angebot abgegeben. Die Antragstellerin, die als Bestandsunternehmen die Leistungen bisher erbrachte, lag in vier Losen auf Platz zwei und in Los 4 auf Platz drei. Sie hielt die Beigeladene für unzuverlässig und für personell überfordert: Der regionale Arbeitsmarkt sei „leergefegt“, die Belegschaft wechsle nicht, außerdem werde gegen Verantwortliche der Beigeladenen strafrechtlich ermittelt, und es gebe arbeitsrechtliche Verfehlungen.
Die Entscheidung
Die Vergabekammer wies den Antrag zurück. Für Los 4 hielt sie ihn schon für unzulässig, weil jede Darlegung fehlte, wie ein Verstoß bei der Zweitplatzierten die Chancen der Antragstellerin verbessern könnte: „Für Los 4, bei dem die Antragstellerin auf Platz 3 liegt, fehlt es jedoch gänzlich an Ausführungen, inwiefern ein Vergabeverstoß mit Blick auf die Wertung des Angebots der zweitplatzierten Bieterin die Zuschlagschancen der Antragstellerin beeinträchtigt.“ (Rn. 81).
Zur Eignung stellte die Kammer fest, dass ein Bieter Personal erst zur Ausführung bereithalten muss, nämlich „[…] dass ein Bieter diese Ressourcen grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der Auftragsausführung vorhalten muss.“ (Rn. 106). Bei Reinigungsleistungen durfte die Auftraggeberin darauf vertrauen, dass kurzfristig Personal gewonnen wird (Rn. 112). Nachforschungen verlangt die Kammer nur bei Anlass: „Ein öffentlicher Auftraggeber ist nur bei konkreten Anhaltspunkten, die geeignet sind, begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit zu wecken, verpflichtet, die Eigenerklärungen eines Bieters zu verifizieren.“ (Rn. 114). Der Vortrag der Antragstellerin „beschränkt sich auf subjektive Einschätzungen einer Mitbewerberin“ (Rn. 116).
Auch die Ausschlussgründe nach § 124 GWB griffen nicht. Eine Anfrage bei der Staatsanwaltschaft hatte den Vorwurf strafrechtlicher Ermittlungen entkräftet (Rn. 138). Zu den arbeitsrechtlichen Streitigkeiten heißt es: „Die bloße Existenz von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten über Lohn oder Urlaub in Einzelfällen ist in einem operativen Geschäftsbetrieb nicht ungewöhnlich und begründet für sich genommen noch keine Zweifel an der Integrität des Unternehmens im vergaberechtlichen Sinne.“ (Rn. 139). Wo schon der Tatbestand eines Ausschlussgrundes nicht belegt ist, kommt es auf das Ermessen nicht an (Rn. 126).
Was Bieter daraus mitnehmen
Erstens: Wer die Eignung eines Konkurrenten angreift, muss konkrete Anknüpfungstatsachen liefern. Die Kammer betont: „Die Amtsermittlungspflicht findet ihre Grenze dort, wo ein Antragsteller seinerseits keine substantiierte Tatsachengrundlage liefert“ (Rn. 148). Ein ungeordnetes Anlagenkonvolut genügt nicht.
Zweitens: Eine Eignungsprognose zu Personalkapazitäten darf auf die Zeit der Ausführung abstellen. Das gilt nach der Kammer jedenfalls dort, wo der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung keinen anderen Zeitpunkt angibt (Rn. 106, 107). Ob dies auch bei Leistungen gilt, für die Personal nicht kurzfristig zu gewinnen ist, behandelt der Beschluss nicht.
Drittens: Wer nicht auf Platz zwei liegt, muss gesondert darlegen, weshalb die besser Platzierten nicht zum Zuge kommen dürfen (Rn. 81, 88).
Dies ist die Entscheidung einer Vergabekammer im Einzelfall. Sie bindet weder andere Kammern noch Gerichte.
Fundstelle: Vergabekammer des Saarlandes, Beschluss vom 18. Februar 2026 – 3 VK 05/2025 –, juris
Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.
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