Eigenmächtige Korrektur des Leistungsverzeichnisses führt zum Ausschluss
Vergabekammer des Saarlandes · Beschluss vom 11.03.2026 · 1 VK 03/2025
Wer ein Leistungsverzeichnis für fehlerhaft hält, darf es nicht einfach im Angebot verbessern. Die Vergabekammer des Saarlandes zeigt das an einem Fall, in dem der Auftraggeber später selbst Fehler einräumte und das Verfahren aufhob.
Der Fall
Die Antragsgegnerin hatte das Fachlos einer raumlufttechnischen Anlage im offenen Verfahren ausgeschrieben. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis, mehrere Hauptangebote waren zugelassen (Rn. 1 bis 3). Das Angebot der Antragstellerin lag auf dem ersten Rang, wurde aber ausgeschlossen, weil das angebotene Gerät Anforderungen der Position 1.1.10 nicht erfülle (Rn. 4, 6). Die Antragstellerin rügte und beantragte ein Nachprüfungsverfahren (Rn. 7, 8). Daraufhin hob die Antragsgegnerin das Verfahren nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 EU-VOB/A auf, weil das Leistungsverzeichnis Widersprüche zu technischen Normen enthalte, und kündigte ein Verhandlungsverfahren mit den bisherigen Bietern an (Rn. 10). Die Antragstellerin stellte ihren Antrag auf Aufhebung der Aufhebung um und beantragte hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit (Rn. 12, 23, 24).
Die Entscheidung
Die Kammer wies Haupt- und Hilfsantrag zurück (Tenor Nr. 1, 2). Der Hauptantrag scheiterte, weil die Antragstellerin „keinen Anspruch darauf“ hat, „dass das Vergabeverfahren mit einem Zuschlag beendet wird“ (Rn. 55). Für eine Aufhebung der Aufhebung fehlte es an Anhaltspunkten für eine Scheinaufhebung (Rn. 59, 64).
Beim Hilfsantrag räumte die Kammer ein: „Zwar war die wirksame Aufhebung nicht von einem der vergaberechtlich normierten Aufhebungsgründe gedeckt und damit rechtswidrig.“ (Rn. 72) Die Gründe lägen in der Sphäre des Auftraggebers, auf die er sich „nicht berufen“ könne (Rn. 129, 131, 135). Trotzdem sah sie die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt, weil deren Ausschluss rechtmäßig war (Rn. 72, 81).
Die Antragstellerin hatte bei Position 1.1.10 Bauteile weggelassen und anders angeordnet und damit ein anderes Gerät angeboten (Rn. 95, 97). Dazu die Kammer: „Auch wenn die Antragstellerin die Änderungen vornahm, um erkannte Fehler des Leistungsverzeichnisses zu korrigieren, ändert dies nichts daran, dass nicht der Leistungsgegenstand wie gefordert angeboten wurde“ (Rn. 98). Die Zulassung mehrerer Hauptangebote half nicht: „[…] müssen auch bei der Abgabe mehrerer Hauptangebote alle Angebote zuschlagsfähig sein und dürfen insoweit keine Änderungen der Vergabeunterlagen enthalten“ (Rn. 104). Es handle sich „nicht um eine bloße Varianz eines Hauptangebotes“, sondern es werde „ein anderer Leistungsgegenstand als gefordert angeboten“ (Rn. 109). Die eigenmächtige Änderung führe „zum zwingenden Ausschluss“ (Rn. 99).
Was Bieter daraus mitnehmen
Bieten Sie exakt an, was ausgeschrieben ist. Halten Sie Vorgaben für fehlerhaft oder unzweckmäßig, rechtfertigt das nach dieser Entscheidung keine Abweichung im Angebot (Rn. 98, 99).
Rügen Sie erkannte Fehler. Nach der Kammer besteht zwar keine Obliegenheit, auf Fehler hinzuweisen; wer aber nicht rügt, kann sich wegen der Präklusionsvorschriften nicht auf den bei der Angebotserstellung erkannten Fehler berufen (Rn. 99).
Eine rechtswidrige Aufhebung führt nicht zwingend zum Erfolg. Auch wenn der Auftraggeber keinen Aufhebungsgrund hat, bleibt sie wirksam, und ein vorheriger rechtmäßiger Ausschluss lässt den Feststellungsantrag scheitern (Rn. 72).
Die Entscheidung bezieht sich auf einen Einzelfall; dem Text ist nicht zu entnehmen, ob ein Rechtsmittel eingelegt wurde.
Fundstelle: Vergabekammer des Saarlandes, Beschluss vom 11. März 2026 – 1 VK 03/2025 –, juris
Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.
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