Produktvorgabe zulässig: Systemhomogenität und dokumentierte Marktanalyse
2. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 25.03.2026 · VK 2 - 24/26
Darf ein Auftraggeber einen bestimmten Hersteller vorschreiben? Die 2. Vergabekammer des Bundes hat das für eine Konferenztechnik bejaht und zeigt zugleich, was Auftraggeber dokumentieren müssen und warum der angreifende Bieter scheiterte.
Der Fall
Die Antragsgegnerin schrieb im offenen Verfahren Bauleistungen zur Erneuerung der Medien- und Konferenztechnik von Fraktionssitzungssälen aus. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis (Rn. 1, 3). Das Leistungsverzeichnis schrieb für die Steuerungs-, Anzeige- und Signaltechnik die Produkte eines bestimmten Herstellers vor (Rn. 2, 12 bis 28). Zuvor hatte die Antragsgegnerin den Markt befragt: Nach ihrer Dokumentation bestätigte nur ein Hersteller, die geforderte Systemhomogenität zu erfüllen (Rn. 5). Die Antragstellerin rügte kurz vor Ablauf der Angebotsfrist die Produktvorgabe (Rn. 33) und bot dann selbst Systeme zweier anderer Hersteller an; im Preisspiegel lag sie auf Platz drei (Rn. 32).
Die Entscheidung
Die Kammer wies den Nachprüfungsantrag zurück (Tenor Nr. 1). Er war zulässig, die Rüge 21 Minuten vor Fristende noch rechtzeitig (Rn. 96). Unbegründet war er aus zwei Gründen. Erstens fehle die Kausalität: Die Antragstellerin habe selbst anders angeboten und wäre auch bei zulässigen Alternativprodukten aus Preisgründen nicht zum Zug gekommen: „Der geltend gemachte Verstoß gegen die Produktneutralität ist damit nicht kausal für einen Schaden geworden“ (Rn. 100).
Zweitens liege kein Verstoß vor. Als Maßstab nennt die Kammer: „Das Vergaberecht regelt grundsätzlich das „Wie“, nicht das „Was“ der Beschaffung“ (Rn. 103). Die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands sei „lediglich auf das Vorliegen sachlicher und auftragsbezogener Gründe hin zu kontrollieren“ (Rn. 104). Diese Gründe müssen festgehalten werden: „Die Gründe, die aus Sicht des Auftraggebers für eine produktscharfe Ausschreibung streiten, müssen dokumentiert und die Erwägungen, die zu den maßgeblichen Entscheidungen geführt haben, niedergelegt werden“ (Rn. 113). Das war hier geschehen, in Bekanntmachung, Vergabevermerk und Anlage zur Marktanalyse (Rn. 114).
Die Kammer sah die Vorgabe durch den störungsfreien Betrieb in einem besonders wichtigen Umfeld gerechtfertigt: Der Auftraggeber dürfe „jedwede Risikopotentiale ausschließen und den sichersten Weg, auch in Form einer Ein-Hersteller-Strategie, wählen“ (Rn. 117). Die Marktanalyse beruhte auf den Eigenaussagen der Hersteller, auch der von der Antragstellerin angebotenen (Rn. 125). Zudem sei das Angebot der Antragstellerin unbestimmt gewesen, weil sie die Produkte nicht benannt hatte (Rn. 129).
Was Bieter daraus mitnehmen
Eine Herstellervorgabe ist kein Automatismus für einen Vergabefehler. Entscheidend sind dokumentierte, sachliche und auftragsbezogene Gründe, etwa Betriebssicherheit und Schnittstellenvermeidung (Rn. 113, 117).
Prüfen Sie Ihre Chancen vor einem Antrag. Wer von der Vorgabe abweicht und nach dem Preis nicht vorn liegt, dem fehlt nach dieser Entscheidung der Schaden (Rn. 100). Außerdem sollten Sie bei Abweichungen die angebotenen Produkte konkret benennen (Rn. 129).
Halten Sie die Rügefrist ein. Rügen müssen bis zum Ablauf der Angebotsfrist beim Auftraggeber sein; die Eignungskriterien hatte die Antragstellerin nicht gerügt (Rn. 95, 97).
Es handelt sich um einen Einzelfall, der auf die konkreten Marktangaben gestützt ist; zu einem Rechtsmittel enthält der Text keine Angabe.
Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 25. März 2026 – VK 2 - 24/26 –, juris
Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.
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