Auftragswertschätzung: Zu niedrige Schätzung nicht schon durch hohe Angebote belegt
2. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 27.03.2026 · VK 2 - 26/26
Wird ein Bauauftrag nur national ausgeschrieben, kann ein unterlegener Bieter geltend machen, der Auftragswert habe in Wahrheit den EU-Schwellenwert erreicht. Die 2. Vergabekammer des Bundes zeigt, wie sie eine solche Schätzung prüft und was dafür nicht ausreicht.
Der Fall
Die Antragsgegnerin schrieb die Planung und den Bau einer modularen Interimsküche für 600 Verpflegungsteilnehmer als öffentliche Ausschreibung nach VOB/A national aus, nicht unionsweit (Rn. 1, 2). Zuschlagskriterien waren der Preis mit 70 Prozent und die Qualität mit 30 Prozent (Rn. 3). Die Beigeladene gab das preisgünstigste Angebot ab, die Antragstellerin lag auf dem zweiten Platz (Rn. 5, 6). Drei von vier Angeboten lagen nach Darstellung der Kammer deutlich über der Kostenschätzung der Antragsgegnerin (Rn. 73). Die Antragstellerin rügte nach der Absage und beantragte ein Nachprüfungsverfahren. Sie meinte, der Auftragswert sei falsch geschätzt worden, sodass der Auftrag EU-weit hätte vergeben werden müssen (Rn. 12, 14 bis 16).
Die Entscheidung
Die Kammer wies den Antrag als unbegründet zurück (Tenor Nr. 1). Zulässig war er nach ihrer Auffassung trotz Teilnahme am nationalen Wettbewerb. Ein Schaden könne auch darin liegen, dass bei einer EU-weiten Vergabe ein Anspruch auf Preisprüfung bestünde: „Die fehlende Möglichkeit einer Beteiligung ist indes nicht die einzige Schadensmöglichkeit, die infolge einer zu Unrecht unterbliebenen europaweiten Vergabe entstehen kann.“ (Rn. 71) Eine Rüge war nicht erforderlich (Rn. 71).
In der Sache stellt die Kammer klar: „Die Prognose ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie in methodisch vertretbarer Weise erarbeitet wurde; dann sind die Ergebnisse hinzunehmen.“ (Rn. 73) Es zähle nur, was bei der Schätzung bekannt war: „Nur die bei Aufstellung der Kostenschätzung vorliegenden Erkenntnisse können berücksichtigt werden, nicht jedoch solche Umstände, die erst im Nachhinein bei einer rückschauenden Betrachtung erkennbar und in ihrer Bedeutung ersichtlich werden.“ (Rn. 73) Die Antragsgegnerin hatte sich an einem Vergleichsprojekt orientiert und einen Aufschlag von 25 Prozent vorgenommen (Rn. 74, 75). Die Kammer hielt dies für nachvollziehbar; die Schätzung lag etwa eine Million Euro unter dem Schwellenwert von 5.538.000 Euro netto (Rn. 78). Die hohen Gebote änderten daran nichts: Sie könnten „die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht ex post in Frage stellen“ (Rn. 78). Dass die Antragsgegnerin die funktionale Ausschreibung nicht eingepreist hatte, hielt die Kammer für unerheblich, weil höherwertige Varianten bei der Wertung nicht honoriert wurden (Rn. 77).
Die Antragsgegnerin hatte die Schätzung im Vergabevermerk nur ansatzweise dokumentiert. Die Kammer betont, es bestehe „die Notwendigkeit, die Überlegungen zur Auftragswertschätzung zu dokumentieren, und zwar gerade dann, wenn sich ein geschätzter Auftragswert knapp unterhalb der Schwellenwerte bewegt“. Hier lag die Schätzung aber noch rund eine Million Euro darunter, sodass keine umfassenden Darlegungen im Vermerk nötig waren und das Vorbringen im Nachprüfungsverfahren zugelassen wurde (Rn. 79).
Was Bieter daraus mitnehmen
Hohe Angebote allein belegen keine zu niedrige Schätzung. Entscheidend ist, ob der Auftraggeber seine Schätzung mit den damals vorliegenden Erkenntnissen vertretbar hergeleitet hat (Rn. 73).
Rechnen Sie mit einer Prüfung im Einzelnen. Die Kammer ging das Vergleichsprojekt, die Aufschläge und die Zuschlagskriterien Punkt für Punkt durch (Rn. 74 bis 78). Wer die Schätzung angreift, sollte an diesen Punkten ansetzen; allgemeine Zweifel am Auftragswert nennt die Entscheidung nicht als ausreichend.
Ein Antrag bleibt möglich, auch wenn Sie sich am nationalen Verfahren beteiligt haben. Der Text nennt als möglichen Schaden den Verlust einer Preisprüfung (Rn. 71).
Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall; zu einem weiteren Rechtsmittel enthält der Text keine Angabe.
Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 27. März 2026 – VK 2 - 26/26 –, juris
Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.
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