Vertragserweiterung statt Verlängerung: Interimsvertrag ohne Ausschreibung unwirksam
1. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 30.03.2026 · VK 1 - 27/26
Wenn ein Auftraggeber einen auslaufenden Vertrag nicht verlängert und die Leistung kurzerhand einem anderen Auftragnehmer überträgt, kann das eine ausschreibungspflichtige Neuvergabe sein. Die 1. Vergabekammer des Bundes hat einen solchen Fall im Bereich der Unterhaltsreinigung entschieden.
Der Fall
Die Antragstellerin war Bestandsauftragnehmerin für die Unterhaltsreinigung in einer Liegenschaft, die als Los 2 ausgeschrieben war. Der Vertrag hatte eine Grundlaufzeit vom 1. April 2022 bis 31. März 2026 und konnte um höchstens zwei Jahre verlängert werden (Rn. 1). Schon im Oktober 2024 hielt die Antragsgegnerin in einem Vermerk fest, dass die Nutzerin die weitere Zusammenarbeit ablehne (Rn. 2). Am 26. September 2025 widersprach sie der Verlängerung, am 29. September 2025 schloss sie mit der Beigeladenen, die bereits Los 1 betreute, einen Vertrag über die Leistungen des bisherigen Loses 2 (Rn. 3). Die Antragstellerin rügte das und beantragte ein Nachprüfungsverfahren (Rn. 4, 7). Die Antragsgegnerin hielt die Änderung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB für zulässig und stützte sich hilfsweise auf eine Interimsvergabe (Rn. 31, 32).
Die Entscheidung
Die Kammer erklärte den Vertrag mit der Beigeladenen für unwirksam (Tenor Nr. 1). Es liege eine wesentliche Änderung vor, denn: „Schon aus diesem Grund ist von einer wesentlichen Änderung im Sinne eines anderen, zusätzlichen Auftragsgegenstands bei einer Ausweitung der Vergabe auf einen Zuschlagsempfänger aus einem anderen Los auszugehen.“ (Rn. 46) Auch der Wechsel des Auftragnehmers zählt: „Ein Ersatz des Auftragnehmers infolge der Nichtverlängerung des Vertrages ist ähnlich wie eine Kündigung als wesentliche Änderung anzusehen.“ (Rn. 48)
Die Ausnahme für unvorhersehbare Umstände greife nicht. Die Kammer legt einen objektiven Maßstab an: „Es kommt nicht darauf an, was der Auftraggeber tatsächlich vorhergesehen hat oder welche Umstände er bei Vertragsschluss tatsächlich erkannt hat. Maßgeblich ist vielmehr, was er bei verständiger Würdigung hätte voraussehen müssen“ (Rn. 52). Die Antragsgegnerin habe mit ihrer Vertragskonstruktion die Möglichkeit eines vorzeitigen Endes selbst geschaffen, sodass das Überraschungsmoment fehle (Rn. 52). Zudem waren ihr die Unstimmigkeiten und die Bitte, den Vertrag nicht zu verlängern, seit über einem Jahr bekannt (Rn. 52).
Auch eine Interimsvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV lehnte die Kammer ab: „Aber die Umstände, die diese zwingende Dringlichkeit begründen, waren für die Antragsgegnerin vorhersehbar.“ (Rn. 54) Eine abweichende Rechtsfolge, etwa eine befristete Fortführung des Vertrags, sah sie nicht: „Das geltende Recht sieht keine anderen Maßnahmen vor.“ (Rn. 57)
Die Antragsbefugnis bejahte die Kammer, obwohl der Auftraggeber die Antragstellerin bei einer Neuvergabe ausschließen wollte; ein zwingender oder fakultativer Ausschlussgrund sei nach dem derzeitigen Stand nicht dargetan, ein Schadenseintritt nicht ausgeschlossen (Rn. 41, 42).
Was Bieter daraus mitnehmen
Eine Nichtverlängerung ist kein Freibrief für die Direktvergabe. Wird die Leistung stattdessen auf ein anderes Unternehmen verlagert, kann das nach dieser Entscheidung eine wesentliche Änderung sein, die eine Ausschreibung verlangt (Rn. 46, 48).
Beobachten Sie auslaufende Verträge. Erfahren Sie als Bestandsauftragnehmer von einer Übertragung ohne Verfahren, können Sie sie als Verstoß rügen und nachprüfen lassen (Rn. 4, 7).
Dringlichkeit muss unvorhersehbar sein. Im entschiedenen Fall hielt die Kammer die Eile für vorhersehbar, weil der Bedarf seit Oktober 2024 erkennbar war (Rn. 54).
Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall. Andere Rechtsfolgen als die Unwirksamkeit, etwa eine befristete Fortführung des Vertrags, sieht die Kammer derzeit nicht; die vorgeschlagene Neuregelung zu „alternative[n] Sanktionen“ sei „noch nicht in Kraft“ (Rn. 57).
Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 30. März 2026 – VK 1 - 27/26 –, juris
Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.
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