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Verdeckte Produktvorgabe: Technische Anforderung kann Produktneutralität verletzen

OLG Düsseldorf Vergabesenat · Beschluss vom 15.04.2026 · Verg 23/25

Eine technische Anforderung im Leistungsverzeichnis kann in Wahrheit eine Produktvorgabe sein, wenn nur ein Hersteller sie erfüllt. Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat in einem Bauvergabeverfahren geklärt, wann eine solche Vorgabe trotzdem zulässig ist und warum eine fehlende Begründung in der Vergabeakte den Bieter nicht immer weiterbringt.

Der Fall

Die Antragsgegnerin schrieb im offenen Verfahren den Bau von zwei Wasserrutschen aus Edelstahl für ein Freibad aus; streitig war nur Los 1, eine Großwasserrutsche, bei dem allein der Preis zählte (Rn. 1). Das Leistungsverzeichnis verlangte: „Die einzelnen Kurvenelemente müssen tiefgezogen hergestellt sein. Das Zusammensetzen der Kurven aus einzelnen Geradstücken ist nicht gestattet.“ (Rn. 3) Die Antragstellerin rügte einen Verstoß gegen das Gebot der Produktneutralität, weil diese Vorgabe alle Anbieter ausschließe, die diese Technologie nicht hätten (Rn. 6). Die Vergabekammer wies ihren Antrag zurück; dagegen legte sie sofortige Beschwerde ein (Rn. 8, 9). Die Beigeladene war die einzige Bieterin für Los 1 (Rn. 15).

Die Entscheidung

Der Senat wies die Beschwerde zurück (Tenor). Er sah in der Anforderung zunächst eine verdeckte Produktvorgabe: Gegen das Gebot der Produktneutralität werde „nicht nur dann verstoßen, wenn Leitfabrikate offen in das Leistungsverzeichnis aufgenommen werden, sondern auch dann, wenn durch die Vielzahl der Vorgaben verdeckt ein Leitfabrikat ausgeschrieben wird, weil nur ein bestimmtes Produkt allen Vorgaben gerecht wird“ (Rn. 23). Das Vorbringen der Antragsgegnerin, jeder Edelstahlbauer könne die Kurven herstellen, bezeichnete er als „pauschale[s] - durch keine überprüfbaren Tatsachen belegte[s] - Vorbringen“; die Antragsgegnerin habe in der mündlichen Verhandlung auch kein Unternehmen namentlich benennen können (Rn. 24).

Die Vorgabe sei dennoch durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. „Das Vermeiden von Anstoßkanten und hierdurch bedingt ein angenehmeres, geschmeidigeres Rutscherlebnis sind objektive und auf den konkreten Auftrag […] bezogene Gründe.“ (Rn. 31) Die Darlegungslast dafür liege beim Auftraggeber (Rn. 26).

Einen Fehler stellte der Senat dennoch fest: Die Antragsgegnerin hatte die Gründe nicht vor der Bekanntmachung dokumentiert, sondern erst im Nachprüfungsverfahren (Rn. 28, 32, 33). Diesen Mangel hielt er für nicht heilbar: „Ein Nachschieben von Gründen ist demnach möglich, wenn die Vergabestelle ihre Erwägungen im Laufe des Nachprüfungsverfahrens lediglich ergänzt und präzisiert.“ Bei tragenden Erwägungen sei das unzulässig (Rn. 35). Trotzdem blieb der Antrag erfolglos, weil die Chancen der Antragstellerin „nicht feststellbar geschmälert“ worden seien (Rn. 36); sie könne die geforderte Rutsche nach eigenem Vorbringen ohnehin nicht anbieten (Rn. 37).

Was Bieter daraus mitnehmen

Eine Vorgabe, die nur ein Hersteller erfüllt, ist nicht automatisch unzulässig. Entscheidend ist, ob der Auftraggeber nachvollziehbare, auftragsbezogene Gründe hat; er muss sie darlegen (Rn. 26, 31).

Wenn Sie rügen, tragen Sie konkret vor. Hier half der Antragstellerin, dass die Beigeladene selbst erklärte, nur ein Hersteller zu sein, und dass die Antragsgegnerin keinen weiteren benennen konnte (Rn. 24).

Ein Dokumentationsfehler allein genügt nicht. Er führt nur dann zum Erfolg, wenn Ihre Zuschlagschancen dadurch beeinträchtigt sein können (Rn. 36, 37). Wer die geforderte Leistung ohnehin nicht anbieten kann, hat damit schlechte Aussichten.

Der Beschluss betrifft einen Einzelfall; offen bleibt, wie weit der Beurteilungsspielraum des Auftraggebers bei anderen Gründen reicht.

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2026 – Verg 23/25 –, juris

Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.

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