Direktvergabe wegen Alleinstellung: Ohne echte Markterkundung unwirksam
1. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 15.04.2026 · VK 1 - 17/26
Wer ein Vergabeverfahren verliert, weil der Auftraggeber es aufhebt und den Auftrag direkt an ein anderes Unternehmen gibt, kann sich dagegen wehren. Die 1. Vergabekammer des Bundes zeigt, welche Anforderungen an eine Direktvergabe wegen Alleinstellung zu stellen sind und was Auftraggeber dafür dokumentieren müssen.
Der Fall
Zwei Auftraggeber, die Betreiber kritischer Infrastrukturen sind, hatten im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb die Bereitstellung und den Betrieb ihrer SAP-Systemumgebung ausgeschrieben (Rn. 1, 2). Während dieses Verfahrens verhandelten sie mit einer Beigeladenen über deren Cloud-Produkt und schlossen am selben Tag Verträge mit ihr, an dem sie die Ausschreibung aufhoben (Rn. 4). Als Gründe nannten sie ein schlechtes Ergebnis eines KRITIS-Audits und den Wunsch nach einer integrierten KI-Lösung (Rn. 6, 7). Die Beauftragung stützten sie auf § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV, also auf eine technische Alleinstellung der Beigeladenen (Rn. 12). Die Antragstellerin, die an der Ausschreibung teilgenommen hatte, griff sowohl die Aufhebung als auch die Direktvergabe an (Rn. 14, 15).
Die Entscheidung
Die Kammer stellte fest, dass die Verträge mit der Beigeladenen unwirksam sind; den Antrag, die Aufhebung rückgängig zu machen, wies sie zurück (Tenor Nr. 1; Rn. 59). Die Aufhebung war nach ihrer Würdigung rechtmäßig, weil sich der Beschaffungsbedarf nach Verfahrensbeginn wesentlich geändert hatte und dies nicht vorhersehbar war (Rn. 64, 69). Die Kammer merkt allerdings an, die Auftraggeber hätten „möglicherweise zu lange zugewartet“; ob sich daraus zivilrechtliche Ansprüche ergeben, sei „von den Zivilgerichten zu klären“ (Rn. 72).
Die Direktvergabe hielt dagegen nicht stand. Die Auftraggeber hätten „bereits keine technischen Gründe hinreichend dargelegt und nachgewiesen, die dazu führen, dass dieser Auftrag nur von der Beigeladenen erbracht werden kann“ (Rn. 80). Die Kammer betont: „Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 6 VgV müssen objektiv vorliegen und sind von demjenigen, der sich auf die Ausnahmevorschrift beruft, also vom öffentlichen Auftraggeber, darzulegen und zu beweisen“ (Rn. 81). Die Auftraggeber hatten nur ihre Fachabteilung, die Beigeladene und ein Beratungsunternehmen befragt (Rn. 83). Dazu heißt es: „Eine „echte“ Prüfung i.S.d. § 14 Abs. 6 VgV kann jedoch nur erfolgen, wenn der Auftraggeber hierbei ergebnis- und damit wettbewerbsoffen vorgeht.“ (Rn. 83) Da ihnen mehrere geeignete Marktteilnehmer aus dem früheren Verfahren bekannt waren, hätten sie mit diesen „einen „Mini-Wettbewerb“ durchführen müssen“ (Rn. 83).
Ihren späteren Vortrag zu weiteren Prüfschritten ließ die Kammer nicht gelten: „[…] was in der Vergabeakte nicht dokumentiert worden ist, kann nicht nachgeschoben werden“ (Rn. 86). Auch der Wunsch nach einem technisch überlegenen Produkt genügt nicht: Es „reicht auch nicht die bloße Feststellung aus, dass dieses Produkt in einzelnen Merkmalen anderen überlegen ist“ (Rn. 83). Eine Rüge war bei dem bereits ohne Bekanntmachung vergebenen Auftrag nicht erforderlich (Rn. 78).
Was Bieter daraus mitnehmen
Prüfen Sie, wie eine Direktvergabe begründet wird. Beruft sich ein Auftraggeber auf Alleinstellung, muss er nach dieser Entscheidung beweisen, dass es keine vernünftige Alternative gibt (Rn. 81). Dazu gehört eine ergebnisoffene Marktprüfung.
Als Bieter früherer Verfahren können Sie sich wehren. Es genügt, dass Sie Verstöße geltend machen, die Ihre Teilnahme verhindert haben; das Auftragsinteresse ergibt sich dann schon aus Rüge und Antrag (Rn. 77). Bei einer Vergabe ohne Bekanntmachung ist keine vorherige Rüge nötig, die Fristen des § 135 Abs. 2 GWB gelten aber (Rn. 78, 79).
Die Aufhebung selbst ist schwerer anzugreifen. Ein geänderter Bedarf kann sie tragen, wenn er nach Verfahrensbeginn eintrat und nicht vorhersehbar war (Rn. 71).
Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall. Der Beschluss weist auf die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf hin (Rn. 97); ob sie eingelegt wurde, sagt der Text nicht.
Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 15. April 2026 – VK 1 - 17/26 –, juris
Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.
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