Nach Rückversetzung: Neues Muster und Aufklärung sind keine unzulässige Angebotsänderung
1. Vergabekammer des Bundes · Beschluss vom 20.04.2026 · VK 1 - 33/26
Wird ein Vergabeverfahren nach einem Nachprüfungsverfahren zurückversetzt, stellt sich für Bieter die Frage, was der Auftraggeber danach noch klären darf. Die Vergabekammer des Bundes zieht dazu Grenzen, die für beide Seiten wichtig sind.
Der Fall
Die Antragsgegnerin führt seit 2024 ein europaweites offenes Verfahren für einen Rahmenvertrag durch. Zunächst war die Antragstellerin für den Zuschlag vorgesehen, das Angebot der Beigeladenen war ausgeschlossen worden, weil bei der Begutachtung des Musters der betriebsbereite Zustand nicht nachgewiesen worden sei. In einem ersten Nachprüfungsverfahren der Beigeladenen versetzte die Antragsgegnerin das Verfahren zurück, weil die technische Wertung nicht nachvollziehbar dokumentiert war. Sie klärte daraufhin zwei Ausschlusskriterien auf, forderte von der Beigeladenen ein neues, originalverpacktes Muster an und prüfte es. Danach sollte der Zuschlag an die Beigeladene gehen.
Die Antragstellerin hielt die Grenzen der Rückversetzung für überschritten. Sie bezweifelte die Identität des neuen Musters, sah Widersprüche zwischen den Fassungen der Gebrauchsanleitung und beanstandete hilfsweise, dass die Kompatibilität mit ihrer Bestandsausrüstung nicht berücksichtigt worden sei.
Die Entscheidung
Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag zurück. Maßstab für eine unzulässige Änderung sei: „Eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 VgV liegt vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber ausschreibt, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht“ (Rn. 48).
Die Identität des neuen Musters hatte die Antragsgegnerin über die Artikelnummer geprüft und außerdem: „Zusätzlich hat die Antragsgegnerin ihre Feststellung mittels einer optischen und haptischen Prüfung verifiziert.“ (Rn. 51). Die Testung sei auch dokumentiert gewesen (Rn. 52). Ein Muster genügte: „Dementsprechend war es ausreichend, die Testung anhand eines einzigen neuen Musters zu wiederholen.“ (Rn. 53).
Zu den Widersprüchen in der Gebrauchsanleitung führt die Kammer aus: „Ein Ausschluss eines Angebots wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen kommt nur in Betracht, wenn echte Änderungen vorliegen, die einen manipulativen Eingriff in die Vergabeunterlagen darstellen. Bloße Unklarheiten sind hingegen im Wege der Aufklärung zu beseitigen“ (Rn. 60). Die Antragsgegnerin durfte die Unklarheit aufgrund der englischen Fassung im Rahmen der Rückversetzung gemäß § 15 Abs. 5 VgV aufklären, und: „Zu einer unzulässigen Änderung des Angebots ist es hierdurch nicht gekommen.“ (Rn. 58).
Den Einwand fehlender Kompatibilität erklärte die Kammer für präkludiert, weil es der Antragstellerin als Vorauftragnehmerin „nicht nur in tatsächlicher Hinsicht, sondern auch in laienhafter rechtlicher Bewertung ins Auge fallen“ musste, dass der Zuschlag an ein wirtschaftlicheres Angebot gehen konnte (Rn. 65). Unabhängig davon gilt: „Das Vergaberecht regelt demnach nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung“ (Rn. 66).
Was Bieter daraus mitnehmen
Erstens: Nach einer Rückversetzung darf der Auftraggeber aufklären und neu bemustern, solange das Angebot nicht verbessert wird. Die Kammer prüfte Identität und Dokumentation des Musters genau (Rn. 51, 52).
Zweitens: Widersprüche in Ihren Angebotsunterlagen führen nicht zwingend zum Ausschluss. Bloße Unklarheiten sind aufzuklären (Rn. 60). Die Auslegung richtet sich danach, wie ein mit den Umständen vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot verstehen musste oder durfte (Rn. 56).
Drittens: Rügen Sie fehlende Zuschlagskriterien oder produktneutrale Vorgaben früh. Die Kammer hielt die Rüge der Kompatibilität für zu spät (Rn. 63 bis 65).
Die Entscheidung ist eine Einzelfallentscheidung einer Vergabekammer. Der Text nennt Einzelheiten zum Produkt teilweise nur geschwärzt.
Fundstelle: BKartA Bonn, Beschluss vom 20. April 2026 – VK 1 - 33/26 –, juris
Beitrag der Kanzlei, Stand 01.11.2026. Allgemeine Darstellung auf Grundlage des Entscheidungstextes, keine Beratung im Einzelfall.
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